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Verfasst am: 10.11.05, 16:33 Titel: Hat Anzeigeerstatter Recht auf Anonymität???
Hallo,
kennt jemand ein Urteil oder Gesetz, in dem der Anzeigeerstatter beim FA, das Recht auf Anonymität gegenüber dem Angezeigten hat? Es könnte bei Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters zu erheblichen Schäden an Eigentum bzw. Familie kommen. Der Angezeigte ist nicht aus bestem Hause.
Das wird sich zumindest dann nicht machen lassen, wenn
1. Der Anzeigeerstatter als Zeuge benötigt wird, oder
2. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten Akteneinsicht nimmt.
Bei Punkt 2 wird der RA nicht ohne weiteres mit einer "gekürzten" Akte einverstanden sein (da müßte es schon eine Rechtsgrundlage geben), und inwieweit er dann den Namen seinem Mandanten mitteilt, muß er nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, wird er es müssen.
Verfasst am: 14.11.05, 15:52 Titel: Re: Hat Anzeigeerstatter Recht auf Anonymität???
BFH 7. Senat Beschluß vom 19. November 2002 VII B 123/02
"1. NV: Die Frage, ob Namen von Informationspersonen wie Anzeigeerstatter oder Gewährsleute zu dem Kreis der durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abs.2 Nr.1 AO 1977 geschützten "Verhältnisse eines anderen" gehören, ist rechtsgrundsätzlich geklärt.
2. NV: Die schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, erfordert die Angabe der Tatsachen, die das FG auch ohne besonderen Beweisantrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre"
BFH 7. Senat Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92
"Orientierungssatz
1. Weder datenschutzrechtliche Bestimmungen noch der sich nur auf Rechte und Pflichten im Verfahren beziehende Auskunftsanspruch gem. § 89 AO 1977 verschaffen einem Steuerpflichtigen einen Anspruch gegenüber dem FA auf Namensnennung eines anonymen Anzeigeerstatters. Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch darauf, daß über seinen Antrag auf Namensnennung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.4 u. 5 AO 1977 im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird. Das FA muß hierbei zwischen dem durch § 30 Abs.2 Nr.1 AO 1977 geschützten Interesse eines Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen abwägen (Ausführungen zu möglichen Abwägungskriterien, zum Zweck des Steuergeheimnisses, zur Unerheblichkeit der Motive des Anzeigeerstatters; vgl. Rechtsprechung des BFH und des BVerfG).
2. Die Ermessensausübung durch eine Finanzbehörde ist nur dann fehlerfrei, wenn diese ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
3. NV: Wird die ablehnende Entscheidung des FA bezüglich eines Antrags auf Benennung des Namens eines anonymen Anzeigeerstatters durch den BFH zwar aufgehoben, das FA aber nicht zur Benennung des Informanten, sondern nur zur erneuten Bescheidung des Klägers im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, so unterliegen die Beteiligten etwa in gleichem Maße. Die Kosten sind hälftig zu teilen; von einer Aufhebung der Kosten gegeneinander ist abzusehen, wenn dem Kläger durch die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten höhere Kosten als dem FA entstanden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 6.8.1971 III B 4/71). "
username hat folgendes geschrieben::
Hallo,
kennt jemand ein Urteil oder Gesetz, in dem der Anzeigeerstatter beim FA, das Recht auf Anonymität gegenüber dem Angezeigten hat? Es könnte bei Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters zu erheblichen Schäden an Eigentum bzw. Familie kommen. Der Angezeigte ist nicht aus bestem Hause.
Aufsatz:
Scharf/Kropp: Anmerkung zur Entscheidung des LG Mühlhausen vom 26.01.2005, 9 (8) Qs 20/04 (Beschränkung des Akteneinsichtsrechts), in: Wistra 2005 Heft 9, 358 - 359.
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