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Verfasst am: 12.11.05, 20:40 Titel: Regress nach 1monatigem Zahlungsverzug durch Bank (Poba)
Nach fristgerecher Auflösung meines Poba-Sparkontos hat die Bank aus unerklärlichenn Gründen (trotz mehrfacher Aufforderung) 3000,- Euro zurückgehalten und erst 1. Monat später auf dem Girokonto kommentarlos ohne Verzugszinsen gut geschrieben. Da es sich gem. § 286 BGB (Buch 2, Abschnitt 1) um einen eklatanten Zahlungsverzug bzw. Vertragsbruch des Schuldners handelt , möchte ich jetzt Regressforderungen gegenüber der Bank geltend machen. Dabei kann ich die Zahlungsverzögerung und den Termin der Kündigung (incl. Kündigungsbestätigung lückenlos schriftlich dokumentieren. Ziele ist es eine Entschädigung in Höhe des Zinssatzes für Dispokredite (12.75 %) bzw. geduldete Überzeihung (17.75 % - jeweils hauseigene Tarife der (Wortsperre: Firmenname)) zu erwirken. Sind aus Ihrer Sicht die Forderungen zu hoch geriffen oder sind allenfalls Schuldzinsen in Höhe der aktuellern Spareinlagen (2.5 %) realistisch ?
Über welche Institution (Anwalt meiner Rechtsschutzversicherung ? oder Androhung einer Beschwerde bei Bankenaufsicht ?) kann man bei den Banken den meisten Druck machen?
Kommt drauf an ... wurde nachweisbar gemahnt und befand sich die Bank in Verzug?
Was sagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Bank dazu?
Sofern dem ehemaligen Kunden ein Schadensersatz zustehen sollte, kann er natürlich nur den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen; die hohen Dispositionskreditzinsen also zum Beispiel nur, wenn diese auch entsprechend und nachweislich bei seiner neuen Bankverbindung angefallen sind. Ansonsten bleibt nur die Geltendmachung von Zinsen in der Höhe, in der sie dem Kunden durch die fehlende Neuanlagemöglichkeit entgangen sind.
Eine kostenlose Möglichkeit der Streitschlichtung zwischen Bank und Kunde ist die Einschaltung des zuständigen Ombudsmannes. Bis zu einem Streitwert von 5.000,- Euro ist die Bank an den Schiedsspruch des Ombudsmannes gebunden, der Kunde jedoch nicht. Sollte das Schiedsverfahren für den Kunden nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann dieser immer noch rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und gegen die Bank klagen.
hier dürfte ein Überweisungsvertrag gemäß §676a BGB zustande gekommen sein.
Die Frist für eine interne Überweisung beträgt 1 bzw 2 Tage. Wird die Frist nicht eingehalten, haftet die Bank verschuldensunabhängig. Der Zinssatz beträgt 5 % über dem Basiszinssatz.
Bei einem Betrag von 3000 € kann es aber sein, dass bei dem Sparbuch Kündigungsfristen zu beachten waren. Wenn die Kündigungsfrist nun 1 Monat betrug, erklärt sich die Verzögerung einfach. In diesem Fall liegt natürlich kein Fehler der Bank vor, da die Überweisungslaufzeit erst mit Ende der Kündigungsfrist beginnen konnte.
Was das Druckmachen betrifft:
- Entweder es ist ein unstrittiger Fehler der Bank. Dann bedarf es keines Drucks oder
- Es ist kein Fehler der Bank. Dann ist man auf Kulanz angewiesen und Druck schadet nur oder
- Es ist strittig, ob ein Fehler vorliegt. Dann hilft der Ombudsmann
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