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Gemeinsamer Anwalt?

 
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PeterXYZ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 15:05    Titel: Gemeinsamer Anwalt? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

In einem anderen Thread wurde von einem gemeinsamen Anwalt strikt abgeraten. U.a. weil der immer nur einen und nie beide vertreten könne. Wenn sich die zu Trennenden jedoch tatsächlich einig wären (unwahrscheinlich, ich weiss!), macht es dann aus Kostengründen nicht Sinn, einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen?

MfG, PeterXYZ
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.10.04, 15:31    Titel: Re: Gemeinsamer Anwalt? Antworten mit Zitat

Ja, wenn sich die beiden Scheidungswilligen einig sind, können sie sich gemeinsam einen Rechtsanwalt nehmen, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Und natürlich ist das viel billiger, als mit zwei Anwälten bewaffnet einen Rosenkrieg anzuzetteln.

PeterXYZ hat folgendes geschrieben::
Hallo Forum,

In einem anderen Thread wurde von einem gemeinsamen Anwalt strikt abgeraten. U.a. weil der immer nur einen und nie beide vertreten könne. Wenn sich die zu Trennenden jedoch tatsächlich einig wären (unwahrscheinlich, ich weiss!), macht es dann aus Kostengründen nicht Sinn, einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen?

MfG, PeterXYZ
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Odd72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 145
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Aber Achtung - es gibt keinen gemeinsamen Anwalt!! Einer von Euch muß ihn beauftragen und damit ist er automatisch sein Anwalt, der andere verzichtet auf anwaltliche Vertretung. Sollte aber kein Problem sein, wenn Ihr Euch wirklich einig seid.
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PeterXYZ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die raschen Antworten. Ich denke mal, das ist die Gretchenfrage: ist man sich wirklich einig? Wer kann dem anderen schon in den Kopf oder die Seele schauen... Mit den Augen rollen
Ist der Anwalt, wenn er beide vertreten SOLL, denn nicht verpflichtet, dies auch zu tun? Egal, wer ihn letztlich beauftragt?

Praktische Frage dazu: was kostet denn eigentlich eine Scheidung minimal, sprich: wenn man es denn tatsächlich schafft mit einem Anwalt auszukommen? Und verdoppeln sich die rein technischen Kosten, wenn man 2 hat?

MfG,
PeterXYZ
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Hans_Köln
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo PeterXYZ,

ein Anwalt wird den Teufel tun und beide Parteien beraten. Dann macht er sich nämlich wegen Parteiverrats strafbar.

Aber das Problem kann man auch anders lösen:

Der Anwalt ist im Scheidungsverfahren nur für die Stellung des Scheidungsantrags erforderlich. Ihr braucht im Termin also nur einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein.

Der einzige Nachteil bei dem Verfahren, es dauert dann einen Monat ab Zustellung des Scheidungsurteils bevor die Scheidung rechtskräftig ist.

Weitere Möglichkeit: Der Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt, besorgt einen Kollegen, der nur im Termin auftriff und den Rechtsmittelverzicht erklärt. Das kostet in der Regel zwischen 300 und 400 EUR zusätzlich.

Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Streitwert. Dieser wiederum ergibt sich aus den letzten drei Nettogehältern der Parteien und dem Jahresbetrag des Versorgungsausgleichs, wenn der Scheidungsantrag vor dem 01.07.04 gestellt war. Danach ebenfalls nach den drei Nettogehälter + 1000 EUR Streitwert für den Versorgungsausgleich. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUr kommen da ungefähr 1.800 EUR an Anwaltsgebühren zusammen, nach dem neuen Recht Scheidungsantrag nach dem 01.07.04 ca. 1.500 EUR. Es gibt also noch Sachen, die billiger werden.

Gruss Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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PeterXYZ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.10.2004
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 06:35    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das richtig:

Der Anwalt wird sozusagen nur pro forma gebraucht, wenn sich die Parteien vorher geeinigt haben? Diese Einigung umfasst dann wohl die Haushaltsteilung und den Zugewinnausgleich. Versorgungsausgleich wird ja - glaube ich - von Amts wegen bestimmt, nicht wahr? Gibt es weitere Dinge, die man regeln muss?

2. Frage: Ich nehme doch an, dass zu den Anwaltskosten noch eine Art Scheidungsgebühr hinzukommt, oder? Wie hoch fällt diese aus?

MfG,
Peter XYZ
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Odd72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 145
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich müssen noch die Gerichtskosten beglichen werden, die allerdings nicht so sehr in's Gewicht fallen, wenn es wirklich nur noch rein um die Scheidung an sich und den Versorgungsausgleich geht.

Habe gestern meine Gebührenrechnung bekommen und meine anteiligen (hälftigen) Gerichtskosten betragen EUR 196,- (bei einem Streitwert von EUR 11.000,-).
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Hans
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo PeterXYZ,

im Verbundverfahren muss außer dem Versorgungsausgleich nichts gerichtlich geregelt werden. Wenn Ihr euch einig seit, braucht das Gericht sich mit diesen Sachen nicht mehr zu befassen.

Es ist richtig, Gerichtsgebühren kommen noch dazu, die fallen allerdings wie ODD72 zutreffend feststellt, im Verhältnis zu den RA-Gebühren kaum ins Gewicht.

Gruss Hans
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