Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 14.11.05, 22:20 Titel: Frage zu einer Gebührenrechnung, zahlen oder nicht?
Hallo erstmal, hoffe das ich mit meinem Problem hier richtig bin.
Ich schildere hier mal kurz das Problem.
Alles hat damit angefangen eine Schmutz und Oberflächenanschlussrechnung der Stadtentwässerung zu bezahlen, (Betrag ca. 2700 Euro).
Die Firma xxx Bau- und Erschließungsträger forderte uns auf diese Rechnung innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen.
Da wir (auch weitere Familien betroffen) das Grundstück ?Voll Erschlossen ?gekauft haben, mussten wir erstmal den gestellten Anspruch der Zahlung prüfen lassen.
Also legten wir einen Widerspruch bei der Firma xxx Bau- und Erschließungsträger ein.
Kurze Zeit später bekamen wir von dem Rechtsanwaltskanzlei der Firma xxx Bau- und Erschließungsträger ein Schreiben, mit der Hauptforderung (2700 Euro) und zusätzlich noch einer Gebührenrechnungskopie in Höhe von 310 Euro, die aber an die Firma xxx Bau- und Erschließungsträger adressiert war.
Da sich aber inzwischen herausgestellt hat das wir die Rechnung für Schmutz und den Oberflächenanschluss doch bezahlen müssen, haben wir den zu zahlenden Betrag (2700 Euro) sofort Überwiesen.
Da wir dachten dass sich damit alles geklärt hatte, sei dieser Fall erledigt.
Aber ein paar Tage später erhielten wir wieder ein Anwaltsschreiben indem wir aufgefordert wurden die Gebührenrechnung in Höhe von 310 Euro zu begleichen.
Unsererseits hatten wir keinen Anwalt eingeschaltet, ist die Forderung von dem Anwalt berechtigt?
Uns erschien die Rechnung für den Schmutz und Oberflächenanschluss Unklar und wir legten daraufhin einen Widerspruch ein, ist unser Widerspruch denn nicht gültig?
Der Anwalt rechnet hier eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 2700,- € zzgl. Auslagen mit vermutlich 308,21 € ab. Gebührenschuldner ist zunächst der Auftraggeber (Gegner), diese Rechnung wird aber als Verzugsschadensersatz vom Schuldner gefordert. Wenn man bis zu einer gesetzten Frist nicht zahlt und dadurch in Vezug gerät, ist man zu diesem Schadensersatz verpflichtet. Ob die Frist angemessen war, ob die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war und ob nicht etwa nur ein einfaches Schreiben (0,3 Gebühr) vorliegt, kann nur ein Anwalt klären. Problem: Solange dieser Betrag nicht zumindest mit einem Mahnbescheid oder einer Klage eingefordert wird, ist die Einschaltung eines Anwaltes für Ihre Seite nicht geboten mit dem Effekt, dass sie auf den eigenen Anwaltskosten dann sitzen bleiben.
Problem: Solange dieser Betrag nicht zumindest mit einem Mahnbescheid oder einer Klage eingefordert wird, ist die Einschaltung eines Anwaltes für Ihre Seite nicht geboten mit dem Effekt, dass sie auf den eigenen Anwaltskosten dann sitzen bleiben.
Das ist ein Irrrtum. Die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung aus einem Vertrag ist eine Vertragsverletzung, mit der Folge, dass der Rechnungsteller die Anwaltskosten des zu Unrecht in Anspruch genommenen bezahlen muss.
Eine Vertragsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Rechnungsteller im Verzug des Vertragspartners einen Anwalt einschaltet und die Begleichung einer überhöhten Anwaltsrechnung fordert. Sollte sich daher herausstellen, dass die Anwaltsrechnung überhöht war, müsste der Rechnungsteller die Kosten der Überprüfung durch einen Rechtsanwalt zahlen. Allerdings besteht wiederum die Gefahr, dass die Überprüfung beim Rechnungsteller weitere Kosten auslöst...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.