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Unfall, Verdienstausfall Sebstständiger

 
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leki
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.11.05, 15:24    Titel: Unfall, Verdienstausfall Sebstständiger Antworten mit Zitat

Aufgrund eines Verkehrsunfalls wurde ein Selbstständiger von seinem Arzt für zwei Wochen krank geschreiben. Die Schuld liegt zu 100% beim Unfallgegner. Der Selbstständige musste für diesen Zeitraum eine Person beauftragen seine Projekte zu bearbeiten. Der Sebstständige hat nun eine Rechnung des Bauftragten vorliegen. Reicht die Rechnung alleine aus, um den Verdienstausfall bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung über einen Anwalt geltend zu machen, oder ist mehr nötig?

Vielen Dank für die Antworten im voraus!

Leki
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Rechnung zusammen mit dem ärztlichen Attest eingereicht wird, dürfte das hinreichend sein.
Wichtig ist, daß die Forderung auch rechtzeitig dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtvers. angezeigt wurde, d.h. idR innerhalb einer Woche ab Schadentag.

chatterhand
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leki
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen dank für die Antwort! der Anwalt des Selbstständigen hat ihn auf die Eine- Woche-Klausel nicht aufmerksam gemacht. Nun sind über zwei Wochen verstrichen. Die Arztbehandlungen neigen sich dem Ende zu. Ist nun Hopfen und Malz verlohren?! Woher kommt bzw. begründet sich diese Eine-Woche-Klausel? Die Krankschreibung endet erst in der nächsten Woche.

Viele Grüße!
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
würde mich jetzt an meiner Schätzung (idR) nicht festbeißen. Müßte man mal in den Versicherungsbedingungen nachlesen wie die Obliegenheiten des Geschädigten im Detail aussehen und bis wann Ansprüche angemeldet sein müssen....
Es geht in erster Linie darum, daß der Versicherer die Höhe des auf ihn zukommenden Schadens schon mal abschätzen kann und daß man als Geschädigter schon mal darauf hinweist auch wenn man die Höhe noch nicht absehen kann. Wichtig ist der kausale Zusammenhang zum Schadenereignis. Sofern der Anwalt kein Stümper ist, hat er das schon für Sie erledigt, ohne daß Sie es wissen. Aber trotzdem mal nachfragen und nachlesen.
Gute Genesung weiterhin!

chatterhand
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Wichtig ist, daß die Forderung auch rechtzeitig dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtvers. angezeigt wurde, d.h. idR innerhalb einer Woche ab Schadentag.



Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich diese Frist von einer Woche?

Ich hab mal gelernt, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren verjähren.

Der Hinweis, in den Versicherungsbedingungen nachzulesen, hilft auch nicht weiter. Woher soll der Geschädigte die Versicherungsbedingungen kennen, die dem Vertrag seines Unfallgegners zugrundeliegen?

********************************

edit: im übrigen sind mir keine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (weder Kraftfahrt-Haftpflicht noch Allgemeine Haftpflicht) bekannt, in denen eine Frist bestimmt ist, innerhalb der der Geschädigte seine Ansprüche geltend zu machen hat.

Grüße, Mogli
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Mogli,
ist ja richtig das mit den drei Jahren. Fristen (außer dieser Verjährung) gibt es tatsächlich nicht. Sorry, wollte nicht für Verwirrung sorgen.
OK.
Im Interesse einer zügigen Schadenabwicklung ist es trotzdem sinnvoll seine Ansprüche umgehend geltend zu machen.

Problem hier: es müßte ein Vermögensschaden nachgewiesen werden.
Die Kosten für die beauftragung des Stellvertreters fallen wohl leider nicht darunter, denn die sind lt. Aussage eines Schadenregulierers dem unternehmerischen Risiko des Geschädigten zuzuordnen und damit durch den Haftpflichtversicherer nicht zu ersetzen. Der evtl. Vermögensschaden allerdings schon.

Danke für den Hinweis, habe wieder was dazu gelernt Idee

chatterhand
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