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"Zugehen" im juristischen Sinn bedeutet, dass die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, der Empfänger werde von ihr Kenntnis nehmen.
Wenn man den "Zugang" iSd § 130 so definiert, dann ist da auch kein Widerspruch _________________ We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
Hallo, shisha,
Sie können natürlich den Begriff "zugehen" aus § 130 Abs. 1 BGB auch anders definieren, wenn Sie wollen. Wenn Sie sich mit Ihrer neuen Definition in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur durchsetzen wollen, müssen Sie dafür nur gute Argumente haben, denn immerhin besteht die herkömmliche Definition mit dem Machtbereich schon mehr als 100 Jahre ..
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hallo, shisha,
Sie können natürlich den Begriff "zugehen" aus § 130 Abs. 1 BGB auch anders definieren, wenn Sie wollen. Wenn Sie sich mit Ihrer neuen Definition in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur durchsetzen wollen, müssen Sie dafür nur gute Argumente haben, denn immerhin besteht die herkömmliche Definition mit dem Machtbereich schon mehr als 100 Jahre ..
Gruß, dos
Hach Mist..., es tut mir natürlich unendlich leid, dass ich diese Möglichkeit in meinem Ausgangsposting nicht in Erwägung gezogen habe.
Hoch sollen sie leben - die Mindermeinungen _________________ We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
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