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Hallo!
Gemäß Versicherungsbedingungen deckt eine Wohngebäudeversicherung u. a. die folgenden Schäden ab:
Zitat:
Schäden durch Rohrbruch ... an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage ...
Sachverhalt:
An einem mit dem Brenner der Heizungsanlage verschweißten Rohr, welches wiederum über Verschraubungen mit dem Heizkreislaufs des Gebäudes verbunden ist, tritt durch Korrosion ein Rohrbruch ein.
Fragen:
Würde dieser Rohrbruch unter die abgedeckten Schäden der Wohngebäudeversicherung fallen?
Wo wird die Grenze zwischen Anlagenschaden (kein Versicherungsschaden) und Rohrbruch (Versicherungsschaden) gezogen?
Hallo!
Gemäß Versicherungsbedingungen deckt eine Wohngebäudeversicherung u. a. die folgenden Schäden ab:
Zitat:
Schäden durch Rohrbruch ... an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage ...
Sachverhalt:
An einem mit dem Brenner der Heizungsanlage verschweißten Rohr, welches wiederum über Verschraubungen mit dem Heizkreislaufs des Gebäudes verbunden ist, tritt durch Korrosion ein Rohrbruch ein.
Fragen:
Würde dieser Rohrbruch unter die abgedeckten Schäden der Wohngebäudeversicherung fallen?
Wo wird die Grenze zwischen Anlagenschaden (kein Versicherungsschaden) und Rohrbruch (Versicherungsschaden) gezogen?
Hallo!
Ja, es tritt in geringem Umfang Wasser aus, welches jedoch durch eine Auffangschale aufgefangen wird, so dass durch das Wasser selbst kein Schaden verursacht wird. Der eigentliche Schaden entsteht jedoch durch die Irreparabilität des Rohrbruchs und des erforderlichen Ersatzes des Brenners der Heizung.
Viele Grüße
AndreasKo
Hallo!
Ja, es tritt in geringem Umfang Wasser aus, welches jedoch durch eine Auffangschale aufgefangen wird, so dass durch das Wasser selbst kein Schaden verursacht wird. Der eigentliche Schaden entsteht jedoch durch die Irreparabilität des Rohrbruchs und des erforderlichen Ersatzes des Brenners der Heizung.
Viele Grüße
AndreasKo
Ok dann bin ich schon ein bisschen schlauer, handelt es sich bei dem Wasser um Leitungswasser, oder wie ist es "entstanden"?
Hallo!
Sind unter "verbundenen Einrichtungen" alle "mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung" etc. zu verstehen?
Leider sind diese gem. Versicherungsbedingungen nur bei Schäden durch Frost abgedeckt...
Viele Grüße
AndreasKo
Hallo!
Sind unter "verbundenen Einrichtungen" alle "mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung" etc. zu verstehen?
Leider sind diese gem. Versicherungsbedingungen nur bei Schäden durch Frost abgedeckt...
Viele Grüße
AndreasKo
Tja wenn nur Frostschäden und keine Leitungswasserschäden versichert sind, würde ich sagen, dass es nichts gibt.
Hierzu steht einiges bei Dietz, Wohngebäudeversicherung:
Dietz bezieht sich hier auf ein BGH-Urteil (IV ZR 226/92, VersR 93, 1102). Ich hab das Urteil selbst nicht rausgesucht und ziteire jetzt nach Dietz (Abschn. G 4.7):
" Für Rohre, die innerhalb einer in § 7 Nr. 2 VGB 88 genannten Anlage verlaufen, ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Bricht ein derartiges Rohr, so besteht aufgrund der Rechtsprechung des BGH Versicherungsschutz für diejenigen Schäden, die das infolge des Rohrbruchs austretende Wasser im Innern der Anlage anrichtet. Die Kosten für die Beseitigung des Rohrbruchschadens selbst sind dagegen vom Wohngebäudeversicherer nicht zu entschädigen" _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Hierzu steht einiges bei Dietz, Wohngebäudeversicherung:
Dietz bezieht sich hier auf ein BGH-Urteil (IV ZR 226/92, VersR 93, 1102). Ich hab das Urteil selbst nicht rausgesucht und ziteire jetzt nach Dietz (Abschn. G 4.7):
" Für Rohre, die innerhalb einer in § 7 Nr. 2 VGB 88 genannten Anlage verlaufen, ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Bricht ein derartiges Rohr, so besteht aufgrund der Rechtsprechung des BGH Versicherungsschutz für diejenigen Schäden, die das infolge des Rohrbruchs austretende Wasser im Innern der Anlage anrichtet. Die Kosten für die Beseitigung des Rohrbruchschadens selbst sind dagegen vom Wohngebäudeversicherer nicht zu entschädigen"
ich kann mich täuschen aber in seiner Versicherung sind nur Frostschäden versichert, somit gibt`s nichts da kein Frostschaden vorliegt
Ja, es tritt in geringem Umfang Wasser aus, welches jedoch durch eine Auffangschale aufgefangen wird, so dass durch das Wasser selbst kein Schaden verursacht wird.
Daher ist es doch egal ob der Schaden durch Frost oder nicht entstanden ist. Und Mogli hat ja dargestellt das die Kosten für die Beseitigung des Rohrbruchschadens nicht bezahlt werden und es sind ja nur diese Kosten entstanden und keine Kosten durch welches Wasser auch immer. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Ja, es tritt in geringem Umfang Wasser aus, welches jedoch durch eine Auffangschale aufgefangen wird, so dass durch das Wasser selbst kein Schaden verursacht wird.
Daher ist es doch egal ob der Schaden durch Frost oder nicht entstanden ist. Und Mogli hat ja dargestellt das die Kosten für die Beseitigung des Rohrbruchschadens nicht bezahlt werden und es sind ja nur diese Kosten entstanden und keine Kosten durch welches Wasser auch immer.
ja aber es ist kein Frostschaden! Und nur solche sind durch die Police abgedeckt
Die Versicherung würde aber auch nicht zahlen wenn es ein Frostschaden wäre weil der Rohrbruch an sich sowiso nicht versichert wäre. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Hierzu steht einiges bei Dietz, Wohngebäudeversicherung:
Dietz bezieht sich hier auf ein BGH-Urteil (IV ZR 226/92, VersR 93, 1102). Ich hab das Urteil selbst nicht rausgesucht und ziteire jetzt nach Dietz (Abschn. G 4.7):
" Für Rohre, die innerhalb einer in § 7 Nr. 2 VGB 88 genannten Anlage verlaufen, ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Bricht ein derartiges Rohr, so besteht aufgrund der Rechtsprechung des BGH Versicherungsschutz für diejenigen Schäden, die das infolge des Rohrbruchs austretende Wasser im Innern der Anlage anrichtet. Die Kosten für die Beseitigung des Rohrbruchschadens selbst sind dagegen vom Wohngebäudeversicherer nicht zu entschädigen"
rein interessehalber: Vertritt Martin eine andere Meinung?
Leitungswasserschäden sind von der Versicherung abgedeckt, sofern es sich um einen Schaden an einem Rohr der Warmwasserheizungsanlage handelt.
Die Versicherung argumentiert, dass eine Rohrleitung, an der Verbindung mit einem Bauteil (z. B. Brenner) beginnt oder endet, wobei die Art der Verbindung (Verschraubung, Flansch, eingeschweißt oder eingelötet) unterschiedlich sein kann.
Da der Rohrbruch am Anschlußrohr des Brenners aufgetreten ist, ist er nicht den Rohrleitungen zuzuordnen, sondern dem "Bauteil Brenner".
Und somit ist das Rohr kein Rohr mehr ... .
Wenn der Brenner eine "verbundene Einrichtung" ist, wäre, entsprechend meiner Anmerkung zu diesem Thema, dieser Schaden nur abgedeckt, wenn er durch Forst eingetreten wäre (und ich natürlich meinen Obliegenheitspflichten genüge getan hätte...). Und dann bräuchte ich das Ganze garnicht zu diskutieren.
Mein Standpunkt basiert darauf, dass es ein Rohr der Warmwasserheizungsanlage ist. Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Klauseln darüber, dass seitens eines Herstellers einer "verbundenen Einrichtung" vorbereitete Anschlußrohre nicht zu den Rohren der Warmwasserheizungsanlage gehören (siehe oben Art der Verbindung) ... und somit das Rohr ein Rohr ist .
Befinde ich mich damit noch auf festem Boden oder schon in sumpfigem Gelände?
Viele Grüße
AndreasKO
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