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Rufschädigung ?

 
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AstraiX
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Anmeldungsdatum: 15.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 13:09    Titel: Rufschädigung ? Antworten mit Zitat

Hallo,


Darf ein Mitbewerber Angebote die wir unseren Kunden machen veröffentlichen ? In Diesem Fall ist der Briefkopf zwar geschwärzt aber wer unser Firmenlogo kennt, erkennt auch das Angebot was veröffentlicht wurde. Außerdem behauptet der Mitbewerber öffentlich (hier Internetforum) Unwahrheiten über unsere Firma. Kann ich dagegen eine einstweillige Unterlassungserklärung sowie eine Richtigstellung vor Gericht erwirken? Und wenn ja wie teuer ist so etwas ?


Mit freundlichen Grüßen

AstraiX
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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Stellen die Angebote ein Betriebsgeheimnis dar, kann dagegen vorgegangen werden.
Unwahrheiten i.S.v. unwahren Tatsachenbehauptungen sind Strafrechtlich ahndbar.

Sie sollten den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Das könnte günstiger sein als Sie glauben.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 16.11.05, 14:46    Titel: Re: Rufschädigung ? Antworten mit Zitat

AstraiX hat folgendes geschrieben::
Darf ein Mitbewerber Angebote die wir unseren Kunden machen veröffentlichen ?


Sofern in den Angeboten ein Geschäftsgeheimnis zu sehen wäre, und wenn sie sich der Mitbewerber zu Werberzwecken unbefugt verschafft hätte, würde er sich dadurch strafbar machen.

Zitat:
In Diesem Fall ist der Briefkopf zwar geschwärzt aber wer unser Firmenlogo kennt, erkennt auch das Angebot was veröffentlicht wurde.


Wegen der Erkennbarkeit über die Benutzung ihres Firmenlogos wäre dies als vergleichende Werbung anzusehen, die nur unter recht strengen Voraussetzungen erlaubt ist.

Zitat:
Außerdem behauptet der Mitbewerber öffentlich (hier Internetforum) Unwahrheiten über unsere Firma.


Grundsätzlich würde sich jemand, der durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen "Kreditschädigung" begeht, schadensersatzpflichtig machen - vorausgesetzt, ihm ist nachzuweisen, daß er die Wahrheit kannte oder kennen mußte.

Strengere Vorschriften gelten für Wettbewerber: die können bereits dann auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommen werden, wenn diese Behauptungen nur geeignet erscheinen, kreditschädigend wirken zu können (solange der Wettbewerber nicht den Nachweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung erbringen kann).

Zitat:
Kann ich dagegen eine einstweillige Unterlassungserklärung sowie eine Richtigstellung vor Gericht erwirken? Und wenn ja wie teuer ist so etwas ?


Die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts bei der außergerichtlichen Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ( = außergerichtliche Abmahnung) betragen ca. 300-700 Euro (die der Gegner zu erstatten hätte, soweit die wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt wäre und die dazu gemachten Aufwendungen im Rahmen des "Erforderlichen" liegen.)

mbG
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AstraiX
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antworten,

wir haben lange überlegt, ob wir juristisch gegen unseren Mitbewerber vorgehen sollen, haben uns aber dann dagegen entschieden. Wir haben eine Richtigstellung in dem Forum gepostet mit dem Hinweis, daß er mit mehr hätte rechnen können. Trotzdem nochmal vielen Dank für Ihre Mühen, immerhin weiß ich jetzt, daß ich auf der rechtlich richtigen Seite gestanden hätte.

Mit freundlichen Grüßen
AstraiX
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