Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 21:56    Titel: Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung Antworten mit Zitat

Art. 104 GG unterscheidet zwischen den Begriffen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung.
Wann liegt das eine oder das andere vor ?
Wie sind die Unterscheidungskriterien ?
Gibt es Legaldefinitionen ?
Hat jemand Rechtssprechung dazu parat ?
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!


Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 22.11.05, 21:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 20.11.05, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird oder wenn sie auf einen eng umgrenzten Raum beschränkt wird.

Freiheitsbeschränkungen sind alle Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit.

Es gibt zum Grundgesetz ausführliche Literatur und umfangreiche Kommentare. Obige Definitionen stammen aus dem Kommentar Jarass/Pieroth.

In den Kommentaren finden sich dann auch Fundstellen zur Rechtsprechung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 20.11.05, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird ...

Demnach liegt bereits dann eine Freiheitsentziehung vor, wenn ein Polizeibeamter jemanden dazu auffordert, stehenzubleiben, um seinen Ausweis vorzuzeigen. Noch eindeutiger läge eine Freiheitsentziehung vor, wenn die Polizei jemanden mit zur Wache mitnimmt, um ihn erkennungsdienstlich zu behandeln.
Ist das so ?
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
sobald der Verdächtige auf der Wache in einer Zelle steckt, liegt Freiheitsentziehung vor, jedenfalls dann, wenn die Sache länger als einen Augenblick dauert (das Reichsgericht hat früher gesagt, ein Einsperren werde dann zur Freiheitsentziehung, wenn es länger dauere als ein Vaterunser Smilie ). Wenn der Polizeibeamte mich auf der Straße anhält, liegt - wenn überhaupt - nur eine Freiheitsbeschränkung vor. Das Verbringen zur Wache liegt irgendwo dazwischen.
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
...sobald der Verdächtige auf der Wache in einer Zelle steckt, liegt Freiheitsentziehung vor, jedenfalls dann, wenn die Sache länger als einen Augenblick dauert...

Heißt das also, wenn jemand in einer Zelle steckt, handelt es sich um eine Freiheitsentziehung; wenn er dagegen in einem anderen Raum (z.B. Wachraum der Polizei) festgehalten wird, liegt lediglich eine Freiheitsbeschränkung vor.
Das würde mir nicht einleuchten.
Zitat:
... (das Reichsgericht hat früher gesagt, ein Einsperren werde dann zur Freiheitsentziehung, wenn es länger dauere als ein Vaterunser Smilie ).

Die Rechtssprechung des BVG wäre mir in diesem Zusammenhang lieber.
Zitat:
Wenn der Polizeibeamte mich auf der Straße anhält, liegt - wenn überhaupt - nur eine Freiheitsbeschränkung vor. Das Verbringen zur Wache liegt irgendwo dazwischen.

Was gibt es denn da zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ?
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung.

Mir ist allerdings nicht ganz klar, worauf Klein-Fritzchen hinaus will. Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. Vielleicht kann er uns mal sein Problem benennen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung.

Mir ist allerdings nicht ganz klar, worauf Klein-Fritzchen hinaus will. Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. Vielleicht kann er uns mal sein Problem benennen.

Wunderbar, genau auf diese Definition wollte ich hinaus.
Das Problem ist einfach nur, daß mir die genauen Unterscheidungskreterien nicht bekannt sind.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 23.11.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
...Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert.

Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 24.11.05, 06:28    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?


Hallo, halten Sie mich für ein Auskunftsbüro?

Kaufen Sie sich einen Kommentar und lesen Sie selber nach.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 24.11.05, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?


Hallo, halten Sie mich für ein Auskunftsbüro?

Kaufen Sie sich einen Kommentar und lesen Sie selber nach.

Wozu ein Kommentar ? Ich denke es steht im Gesetz.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
...Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert.

Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?

An vielen Stellen. Z.B. § 239 StGB; § 1906 I, IV BGB, den Landespolizeigesetzen und -PsychKGen usw. usw.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
schengmk
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 23:27    Titel: Abgrenzung FE und FB Antworten mit Zitat

Wie ja schon richtig definiert wurde, liegt eine Freiheitsentziehung immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren Willen an einem eng umgrenzten Raum nicht nur vorübergehend festgehalten wird. Entscheidend ist aber zugleich die Intention des Beamten der eine Maßnahme, z.B. eine Ingewahrsam anordnet.
Wenn man eine FE negativ abgrenzt liegt immer eine FE vor, es sei denn der Bürger ist in seinem Recht auf Freizügigkeit gem. Art 11 GG verletzt worden. Letzteres liegt aber nur bei nicht direkt vorübergehenden Maßnahmen vor, insbesondere bei einem Aufenthaltsverbot gem. § 34 Abs. 2 PolG oder § 34a PolG
Zur Fahrt zur Wache:
Die Fahrt alleine ist dann eine FB. Gleiches gilt für eine anschließende Blutprobe, wenn diese der Grund für den Aufenthalt auf der Wache ist, da das Ende der Maßnahme bereits festeht.
Bei einer Ingewahrsamnahme ist die Zielrichtung aber eine Person festzuhalten, egal aus welchen Gründen, und demnach ein FE.
Fraglich ist jetzt nur ob man im letzteren Fall die Fahrt zur Wache extra als FB prüft oder sie zur FE ( Ingewahrsamnahme ) hinzuzieht, da ja eigentlich die Ingewahrsamnahme die Fahrt impliziert.???
Wie sehen das die andern?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 03.12.05, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Demnach käme es bei der Beurteilung auf die Faktoren
- Dauer
- Zeilrichtung und
- Intensität
an ????
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
schengmk
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.12.05, 19:07    Titel: faktoren Antworten mit Zitat

ja ich denke, dass es auf die faktoren ankommt. es gibt sicherlich aber immer grenzfälle bei denen eine unterscheidung schwierig ist. aber die zielrichtung bzw die absicht des beamten kann da recht gut weiterhelfen.
komisch ist nur dass man bei einer fe immer einen richter benachrichtigen muss.aber wer macht das schon in der praxis bei einer ingewahrsamnahme???
die Faktoren sind aber richtig
je länger -> desto eher fe
je enger der raum -> desto eher fe
plus die intention!!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 03.12.05, 21:35    Titel: Re: faktoren Antworten mit Zitat

schengmk hat folgendes geschrieben::

komisch ist nur dass man bei einer fe immer einen richter benachrichtigen muss.aber wer macht das schon in der praxis bei einer ingewahrsamnahme???

Also ich weiß wirklich nicht, was daran komisch ist. Ich denke wir wissen alle, warum dieser Passus in das GG aufgenommen wurde.
Und in der Schleswig-Holstein`schen Praxis macht das jeder.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.