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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 18.11.05, 21:56 Titel: Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung |
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Art. 104 GG unterscheidet zwischen den Begriffen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung.
Wann liegt das eine oder das andere vor ?
Wie sind die Unterscheidungskriterien ?
Gibt es Legaldefinitionen ?
Hat jemand Rechtssprechung dazu parat ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 22.11.05, 21:21, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 20.11.05, 09:19 Titel: |
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Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird oder wenn sie auf einen eng umgrenzten Raum beschränkt wird.
Freiheitsbeschränkungen sind alle Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit.
Es gibt zum Grundgesetz ausführliche Literatur und umfangreiche Kommentare. Obige Definitionen stammen aus dem Kommentar Jarass/Pieroth.
In den Kommentaren finden sich dann auch Fundstellen zur Rechtsprechung. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 20.11.05, 16:14 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird ... |
Demnach liegt bereits dann eine Freiheitsentziehung vor, wenn ein Polizeibeamter jemanden dazu auffordert, stehenzubleiben, um seinen Ausweis vorzuzeigen. Noch eindeutiger läge eine Freiheitsentziehung vor, wenn die Polizei jemanden mit zur Wache mitnimmt, um ihn erkennungsdienstlich zu behandeln.
Ist das so ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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Dos FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.08.2005 Beiträge: 1520
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Verfasst am: 21.11.05, 10:35 Titel: |
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Hallo,
sobald der Verdächtige auf der Wache in einer Zelle steckt, liegt Freiheitsentziehung vor, jedenfalls dann, wenn die Sache länger als einen Augenblick dauert (das Reichsgericht hat früher gesagt, ein Einsperren werde dann zur Freiheitsentziehung, wenn es länger dauere als ein Vaterunser ). Wenn der Polizeibeamte mich auf der Straße anhält, liegt - wenn überhaupt - nur eine Freiheitsbeschränkung vor. Das Verbringen zur Wache liegt irgendwo dazwischen.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 21.11.05, 18:59 Titel: |
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Zitat: | ...sobald der Verdächtige auf der Wache in einer Zelle steckt, liegt Freiheitsentziehung vor, jedenfalls dann, wenn die Sache länger als einen Augenblick dauert... |
Heißt das also, wenn jemand in einer Zelle steckt, handelt es sich um eine Freiheitsentziehung; wenn er dagegen in einem anderen Raum (z.B. Wachraum der Polizei) festgehalten wird, liegt lediglich eine Freiheitsbeschränkung vor.
Das würde mir nicht einleuchten.
Zitat: | ... (das Reichsgericht hat früher gesagt, ein Einsperren werde dann zur Freiheitsentziehung, wenn es länger dauere als ein Vaterunser ). |
Die Rechtssprechung des BVG wäre mir in diesem Zusammenhang lieber.
Zitat: | Wenn der Polizeibeamte mich auf der Straße anhält, liegt - wenn überhaupt - nur eine Freiheitsbeschränkung vor. Das Verbringen zur Wache liegt irgendwo dazwischen. |
Was gibt es denn da zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 21.11.05, 19:36 Titel: |
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Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung.
Mir ist allerdings nicht ganz klar, worauf Klein-Fritzchen hinaus will. Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. Vielleicht kann er uns mal sein Problem benennen. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 21.11.05, 21:34 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung.
Mir ist allerdings nicht ganz klar, worauf Klein-Fritzchen hinaus will. Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. Vielleicht kann er uns mal sein Problem benennen. |
Wunderbar, genau auf diese Definition wollte ich hinaus.
Das Problem ist einfach nur, daß mir die genauen Unterscheidungskreterien nicht bekannt sind. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 23.11.05, 16:15 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | ...Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. |
Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 24.11.05, 06:28 Titel: |
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Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben:: |
Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?
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Hallo, halten Sie mich für ein Auskunftsbüro?
Kaufen Sie sich einen Kommentar und lesen Sie selber nach. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 24.11.05, 13:05 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben:: |
Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ?
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Hallo, halten Sie mich für ein Auskunftsbüro?
Kaufen Sie sich einen Kommentar und lesen Sie selber nach. |
Wozu ein Kommentar ? Ich denke es steht im Gesetz. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 24.11.05, 14:17 Titel: |
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Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben:: | Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | ...Die Grenzen der Freiheitsbeschränkungen sind doch gesetzlich definiert. |
Hallo, wo sind denn jetzt diese gesetzlichen Definitionen ? |
An vielen Stellen. Z.B. § 239 StGB; § 1906 I, IV BGB, den Landespolizeigesetzen und -PsychKGen usw. usw. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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schengmk noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 02.12.05, 23:27 Titel: Abgrenzung FE und FB |
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Wie ja schon richtig definiert wurde, liegt eine Freiheitsentziehung immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren Willen an einem eng umgrenzten Raum nicht nur vorübergehend festgehalten wird. Entscheidend ist aber zugleich die Intention des Beamten der eine Maßnahme, z.B. eine Ingewahrsam anordnet.
Wenn man eine FE negativ abgrenzt liegt immer eine FE vor, es sei denn der Bürger ist in seinem Recht auf Freizügigkeit gem. Art 11 GG verletzt worden. Letzteres liegt aber nur bei nicht direkt vorübergehenden Maßnahmen vor, insbesondere bei einem Aufenthaltsverbot gem. § 34 Abs. 2 PolG oder § 34a PolG
Zur Fahrt zur Wache:
Die Fahrt alleine ist dann eine FB. Gleiches gilt für eine anschließende Blutprobe, wenn diese der Grund für den Aufenthalt auf der Wache ist, da das Ende der Maßnahme bereits festeht.
Bei einer Ingewahrsamnahme ist die Zielrichtung aber eine Person festzuhalten, egal aus welchen Gründen, und demnach ein FE.
Fraglich ist jetzt nur ob man im letzteren Fall die Fahrt zur Wache extra als FB prüft oder sie zur FE ( Ingewahrsamnahme ) hinzuzieht, da ja eigentlich die Ingewahrsamnahme die Fahrt impliziert.???
Wie sehen das die andern? |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 03.12.05, 15:01 Titel: |
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Demnach käme es bei der Beurteilung auf die Faktoren
- Dauer
- Zeilrichtung und
- Intensität
an ???? _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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schengmk noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 03.12.05, 19:07 Titel: faktoren |
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ja ich denke, dass es auf die faktoren ankommt. es gibt sicherlich aber immer grenzfälle bei denen eine unterscheidung schwierig ist. aber die zielrichtung bzw die absicht des beamten kann da recht gut weiterhelfen.
komisch ist nur dass man bei einer fe immer einen richter benachrichtigen muss.aber wer macht das schon in der praxis bei einer ingewahrsamnahme???
die Faktoren sind aber richtig
je länger -> desto eher fe
je enger der raum -> desto eher fe
plus die intention!! |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 03.12.05, 21:35 Titel: Re: faktoren |
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schengmk hat folgendes geschrieben:: |
komisch ist nur dass man bei einer fe immer einen richter benachrichtigen muss.aber wer macht das schon in der praxis bei einer ingewahrsamnahme??? |
Also ich weiß wirklich nicht, was daran komisch ist. Ich denke wir wissen alle, warum dieser Passus in das GG aufgenommen wurde.
Und in der Schleswig-Holstein`schen Praxis macht das jeder. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen! |
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