Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Das Insolvenzverfahren gegen die Fa. AA GmbH wurde mangels Masse abgewiesen.
Der Geschäftsbetrieb ist eingestellt. Die Bank S hat noch fällige Forderungen gegen AA GmbH.
Ein früherer Kunde der AA GmbH will an die Nachfolgefirma aa GmbH- zufällig mit fast gleicher Firmenbezeichnung - überweisen. Die Überweisung wird versehentlich, weil die alte Bankverbindung offensichtlich noch gespeichert war, an die AA GmbH mit der
richtigen Bezeichnung und Kontonummer durchgeführt.
Die Bank S rechnet mit den fälligen Forderungen auf und verweigert die Rückzahlung.
Kann die aa GmbH den versehentlich überwiesenen Betrag von der Bank S zurückfordern?
Oder muss sich sich an die AA GmbH wenden, von der jedoch nicht mehr zu holen ist.?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 23.11.05, 10:47 Titel:
Geldschulden sind Bringschulden.
M.E. kann die aa-GmbHweder von der Bank noch von der AA-GmbH etwas verlangen, da sie nach wie vor einen Zahlungsanpruch gegen den Kunden hat. Dieser hat ja schließlich auf ein falsches Konto überwiesen und damit die Forderung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Der Kunde sollte einen Rückforderungsanspruch gegen die Bank haben, da er nur irrtümlich an die AA-GmbH überwiesen hat.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.11.05, 18:32 Titel:
Hallo,
entscheidend sind in diesem Fall zwei Dinge :
- Die Bank S hat Forderungen gegen die AA GmbH
- Die AA GmbH bekommt unter diesem Namen (und unter der alten Bankverbindung) einen Überweisungseingang und die Bank darf diesen mit ihren Forderungen verrechnen. Da kann sowohl AA als auch aa und auch der Auftraggeber schreien, daran ist nichts zu ändern.
Einen Rückforderungsanspruch hat der Auftraggeber nicht gegen die Bank, sondern gegen die insolvente AA GmbH (viel Glück...)
Hinzuzufügen ist noch, dass zwar der Einfachheit halber nach Kontonummern gebucht wird, aber rein rechtlich nicht die Kontonummer, sondern der angegebene Name entscheidend ist.
das habe ich mit fast schon so gedacht, da nur die AA GmbH und nicht die Bank bereichert ist.
Der Auftraggeber muss wahrscheinlich nochmals an die aa GmbH zahlen.
Kann die AA GmbH die Gutschrift zurückweisen um sich nicht Ansprüchen aus
ungerechtfertigter Bereicherung auszusetzen? Das Geld steht ja nicht Ihr sondern der
aa GmbH zu. Außerdem ist die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die Kontonr. und Empfängerbezeichung ( Name ) stimmen übrigens mit der AA GmbH überein.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.