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An/Verkauf bei Minderjährigen

 
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Dennis G.
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 21:00    Titel: An/Verkauf bei Minderjährigen Antworten mit Zitat

Hallo habe mal eine Frage,

mein Sohn hat Playstation Spiele bei einem An/Verkauf Laden verkauft ohne meine Einwilligung. Mein Sohn ist Minderjährig (12) . Kann ich die Spiele von dem Ladenbesitzer wieder zurückfordern bzw. um Ersatz fordern? Wie ist das ist? Ist das nicht wie bei einem Flohmarkt wo auch Kinder gebrauchte Sachen verkaufen dürfen, also rechtskräftig? Ist der Verkauf (ohne Vertrag) rechtens denn Kinder sind ja nicht geschäftstüchtig??

Was kann ich tun bzw. kann ich überhaupt etwas machen?

Danke im Vorraus
Dennis G.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Geschäftstüchtig ist er offensichtlich wohl doch Winken.

Nein, im Ernst, was Sie meinten war "geschäftsfähig" und das ist Ihr Sohn mit seinen 12 Jahren tatsächlich nur eingeschränkt. Er darf Verträge, auch mündlich geschlossene Kaufverträge, nur ohne Einverständnis abschließen, wenn es sich um Beträge handelt, die sich im Bereich der ihm zur Verfügung stehenden oder gestellten Mittel(sprich Taschengeld o.ä.) handelt.
Es ist wahrscheinlich ein Grenzfall, aber ich denke, dass die genannten Spiele aufgrund ihres Preises, diesen Betrag überschreiten. Somit war der Vertrag nur "schwebend" rechtskräftig. Das heißt nur solange Sie ihn nicht wiederrufen. Sollten Sie dies tun, wird der Ankäufer wohl verpflichtet sein, die Spiele wieder herzugeben oder Ersatz zu leisten. Allerdings ist dies nur eine Vermutung und es könnte auch so sein, dass davon ausgegangen wird, dass diese Spiele allein in den Geschäftsbereich Ihres Sohnes fallen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Dennis G.
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich um 4mal 3 Euro also insgesamt 12 Euro Und die Artikel hat er nicht an einem Tag sondern auf 2 Tage verteilt verkauft. Das Problem an der Sache ist dass die Teile im nicht gehören.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.12.04, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja wollte nur nochmal sagen dass mein Sohn die Spiele seines Bruders ver und nicht gekauf hat. er hat also 12 Euro bekommen.
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Alba
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dennis G. hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um 4mal 3 Euro also insgesamt 12 Euro Und die Artikel hat er nicht an einem Tag sondern auf 2 Tage verteilt verkauft. Das Problem an der Sache ist dass die Teile im nicht gehören.


Der Taschengeldparagraph ist nur vor dem Hintergrund (allenfalls) anwendbar, dass der Minderjährige Sachen wiederverkauft, die er zuvor von seinem Taschengeld gekauft hat - und auch das nur in begrenzten Dimensionen.

Ansonsten ist grundsätzlich ohne die Genehmigung des Eltern ein Kaufvertrag des Minderjährigen schwebend unwirksam.
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Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Waren die Spiele denn deutlich mehr wert? vll könnten die den Ankäufer wegen Betruges drankriegen (da kenn ich mich nicht aus).

Jedenfalls, wenn ihr Sohn die Spiele gegen den Willen seines Bruders verkauft hat oder in dessen Unkenntnis, würde ich strenge erzieherische Maßnahmen anwenden (also Konsolen und Tvgerät aus seinem Zimmer raus (für je nach tatsächlicher Schwere des Falls für vielleicht bis zu 2 Monaten), sofern dies möglich ist (er also ein Zimmer für sich allein hat), dann wäre wohl noch ein Taschengeldeinbehalt angebracht, bis der Bruder den tatsächlichen Wert der Spiele zurückerstattet bekam bzw. bis er die Spiele wiederbesitzt. Und ordentlich schimpfen Winken
Ihm den Zugang zu einem Computer zu verwähren würde ich nicht empfehlen, das Internet kann eine wichtige Datenquelle sein. Gegebenenfalls sollten sie aber die Spiele deinstallieren oder, sofern auch der Bruder diese spielt, einen beschränkten Account (Benutzernamen) für ihren Sohn anlegen, unter dem dieser nicht spielen kann.

Mich würde interessieren, warum er die Spiele verkauft hat, sie müssen es natürlich nicht sagen, aber es wäre interessant zu wissen.

Gruß
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wir befinden uns hier in einem Unterforum der Community www.recht.de und nicht in einem Forum für Erziehungsfragen.

Entsprechend finde ich Ratschläge dahingehend absolut unangebracht, von der Tatsache abgesehen, dass ich persönlich die Meinung vertrete, solche Ratschläge sollten nur kompetente Personen erteilen, die zumindest über einschlägige Erfahrung in der Kinderbetreuung verfügen.

Und man kann den Ankäufer garantiert NICHT wegen Betruges drankriegen. Dazu sind schlicht keinerlei Anhalspunkte da, von der Tatsache abgesehen, dass kein rechtswirksamer Vertrag zustande kam.

...nur mein Senf dazu
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 01:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zu dem wegen Betrug drankriegen:
vielleicht wusste der junge ja nicht, welchen Wert die Spiele haben und hat dem Verkäufer bilnd vertraut, und dieser hat ihn über den Tisch gezogen. Ich mein, 4 Psspiele für 12€, das glaubt doch niemand (die kosten jetzt noch neu mindestens 15€/Stück).

Erzieherische Erfahrungen hab ich an mir selbst bemerkt, durch meine Eltern, also gebe ich an, welche Strafen Sinn ergeben und welche eine Schnapsidee sind (wie z.B. Zugang zum Netz und somit zu Wissen verwähren).


Falls der Beitrag zu weis ausartet ändere/lösche ich ihn gerne auf Aufforderung
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ahm.. auch das wäre kein Betrug, wenn ein Verkäufer einem Käufer etwas aus Unwissenheit weit unter Marktwert verkauft.

Aber das spielt auch gar keine Rolle, weil kein rechtswirksamer Vertrag zustande kam.


(offtoppic)
Sorry, aber die Tatsache, selbst erzogen worden zu sein macht keinen kompetenten Erziehungswissenschaftler. Allein ein Kind mit einem anderen zu vergleichen ohne auch nur im Ansatz etwas über das zweite Kind zu wissen ist demonstrativ unprofessionell.(/ot)
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zusammenfassend zurück zum Thema:

Dass Ihr Sohn fremdes Eigentum verkauf hat, ist natürlich verboten, strafrechtlich aber nicht zu belangen. Daran wurde wohl auch nicht gedacht.
Der Kaufvertrag ist ungültig und rückgängig zu machen. Der Ankäufer ist gegebenenfalls ersatzpflichtig.

Der Rest ist, wie bereits gesagt, Erziehungssache und die ist an anderer Stelle zu diskutieren.
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