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Verfasst am: 22.11.05, 07:58 Titel: Wer trägt die Kosten??
Hallo,
angenommen, A hat das alleinige Sorgerecht für drei Kinder. Kläger B beantragt nun das gemeinsame Sorgerecht und Beklagter A muss deswegen Prozesskostenhilfe beantragen und bekommt Ratenzahlung genehmigt. Kläger B zieht nach vielen Monaten des Prozessverlaufes den Sorgerechtsantrag kurz vor der Entscheidung des Gerichtes zurück.
Wer trägt nun die Kosten? Muss Beklagter A trotzdem die Raten zahlen?
Wenn Kläger B seine Klage zurückgenommen hat, wird er auf Antrag die Kosten des Verfahrens auferlegt bekommen. Derjenige, der die Musik bestellt, zahlt sie auch, wenn es zu keiner Entscheidung kommt.
PKH-Raten:
Diese wären eigentlich einzustellen, da die Kosten gegen den Verfahrensgegner geltend gemacht werden können. Es sieht jedoch so aus, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Klägerseite B die Ratenzahlung wieder angeordnet werden kann und man die Raten bis zur Abdeckung der PKH-Vergütung des eigenen RA abstottern muss. Maximal sind dabei 48 Raten zu entrichten. Hat man die Raten entrichten müssen, steht der Partei A ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner B zu, der über das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO geltend gemacht wird. Letztlich bekommt A dann wegen der durch die PKH-Ratenzahlung "vorgeschossenen" Kosten für seinen Anwalt einen Titel gegen die Gegenseite, mit dem man wegen Zahlungsunfähigkeit des B nicht viel anfangen kann. Das ist jedoch von Gesetzes wegen so geregelt, damit der Staat auf jeden Fall wieder zu seinem Geld kommt. Der schwarze Peter liegt dann bei der Partei A. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Wenn Kläger B seine Klage zurückgenommen hat, wird er auf Antrag die Kosten des Verfahrens auferlegt bekommen. Derjenige, der die Musik bestellt, zahlt sie auch, wenn es zu keiner Entscheidung kommen sollte.
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