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Ein Kunde A erteilt einem Dienstleister eine Einzugsermächtigung über 38,- €. Beim Ausfüllen des Formulars vertut er sich und gibt versehentlich eine fehlerhafte Kontonummer an.
Die Lastschrift wird von der bezogenen Bank zurückgegeben. Der Gläubiger wird mit Gebühren in Höhe von 44,10 € (!!!) belastet. Diese fordert er bei A ein, da das Verschulden bei ihm lag.
Fragen:
1. Sind Rücklastschrift-Gebühren in dieser Höhe zulässig ?
2. Falls nicht: wer kann gegen die Forderung der Bank vorgehen ?
Dass ihm 44 Euro belastet wurden halte ich für weit hergeholt. Dem Gläubiger werden von Bankseite so zw. 3 und höchstens 10 Euro für die Rücklastschrift verlangt.
1. Entweder in den Euro 44,10 sind bereits die 38 Euro enthalten => Gebühr Euro 6,10
oder
2. die Euro 44,10 setzen sich aus Rücklastschriuftgebühren der Bank und etwaige Gebühren des Gläubigers für seinen erhöhten Aufwand (Prüfen, neu schreiben, Porto, Stundenlöhne für den Aufwand, ...) zusammmen.
Nein, der Gläubiger ist eine absolut integre Person, die mich gestern Abend aus diesem Grund zerknirscht anrief.... Wenn die Gebühren der Banken tatsächlich nicht so hoch sein können, kann sie sich höchstens geirrt haben und die 38 € sind da schon drin. Ich lasse mir mal den Rückbelastungsbeleg zeigen. Daraus müsste es ja hervor gehen.
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