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Verfasst am: 23.11.05, 09:38 Titel: Wahlausübung ist Bürgerpflicht ??
Hallo,
bei einer anderweitigen Recherche bin ich im Grundgesetz auf folgende Bestimmung gestoßen:
Zitat:
Artikel 26
(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
Ich verstehe dass so, dass man an einer Wahl teilnehmen muss.
Kann das denn sein?
Verstoßen Nicht-Teilnehmer gegen das Grundgesetz?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.11.05, 11:23 Titel:
Ah, Sie haben die Landesverfassung von Baden-Württemberg erwischt.
Ich vermute mal, das ist eine Bestimmung, deren Durchsetzung nicht forciert wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Zuletzt bearbeitet von Michael A. Schaffrath am 23.11.05, 11:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
Art. 26 [Verbot des Angriffskrieges]
(1) 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
2 Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) 1 Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz[1]
Das ist die neuste Version die Schönfelder anbietet. Hab ich was falsches gekauft?
Ich hatte bei www.dejure.org mit dem Stichwort "Wahl" gesucht und mir wurde eine Menge Vorschriften angezeigt. Unter anderem auch aus dem Grundgesetz und im Abschnitt direkt darunter folgendes:
Zitat:
Verf
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
I. Die Grundlagen des Staates
Art. 25
Art. 26
Da bin ich dann (offensichtlich fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass das noch zum Grundgesetz gehört ... zumal die Vorschriften auch mit "Art." benannt werden.
Ich sehe meinen Fehler ein und ziehe meine Frage in Bezug auf das Grundgesetz zurück
Was muss ich mich auch in Staatsangelegenheiten einmischen ...
Dennoch wundere ich mich aber, dass es eine solche Vorschrift in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gibt.
Was bedeutet "Die Vorschrift wird nicht forciert" ?
Kann der Staat es sich ausuchen, ob er eine Vorschrift seiner Verfassung "forciert"?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.11.05, 15:54 Titel:
Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Was bedeutet "Die Vorschrift wird nicht forciert" ?
Kann der Staat es sich ausuchen, ob er eine Vorschrift seiner Verfassung "forciert"?
Verfassungsrechtlich kenne ich mich nun gar nicht aus (weder in DE noch in US), aber ich würde hier vermuten, daß im Zweifel das Gebot zur geheimen Wahl aus dem GG plus "Bundesrecht bricht Landesrecht" dazu führt, daß eine Wahlpflicht (wenn sie sich denn überhaupt aus der BaWü-Landes-Verf. ergäbe) nicht durchsetzbar wäre.
Ich denke, das BVerfG würde (wenn es das noch nicht getan hat) die "geheime Wahl" so auslegen, daß auch die Information, ob jemand bereits gewählt hat, geheim zu sein hat (außer für streng formal notwendige Prozesse wie die Verhinderung des doppelten Abstimmens), sodaß aus den daraus gewonnenen Informationen jedenfalls keine Überwachung einer Wahlpflicht gewonnen werden dürfte.
Da kann es sicherlich auch andere Meinungen zu geben, vielleicht hat ja jemand auch ganz pragmatisch einen entsprechenden Verfassungskommentar zur Hand. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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In Art. 38 ff. GG geht es nur um die Wahlen zum Bundestag.
Eine Landesverfassung mit Wahlpflicht wäre m.E. durchaus verfassungskonform. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Daraus werden allgemeine Wahlgrds. abgeleitet, u.a. freie Wahl. Hierzu gehört, dass der Bürger frei entscheiden kann, ob er an der Wahlt teilnimmt oder nicht.
Das gilt auch für die gewählten Gremien der Länder. _________________ mfg
Klaus
Daraus werden allgemeine Wahlgrds. abgeleitet, u.a. freie Wahl. Hierzu gehört, dass der Bürger frei entscheiden kann, ob er an der Wahlt teilnimmt oder nicht.
Das gilt auch für die gewählten Gremien der Länder.
Da bin ich anderer Meinung. Die Einführung einer Wahlpflicht stünde nicht im Widerspruch zum Demokratieprinzip.
Im Gegenteil, man könnte sogar argumentieren, daß eine Wahlpflicht das Demokratieprinzip noch stärken würde, da das Parlament den Willen des Volkes besser wiederspiegelt. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit, ungültige Stimmen abzugeben.
In Ländern wie Italien oder Belgien gibt es eine Wahlpflicht. Ich denke diese Länder kann man durchaus als demokratisch bezeichnen. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Hi,
und dass man auch in BW nicht bestraft wird, wenn man zu Hause bleibt, liegt daran, dass das bwLTWahlG keine Teilnahmepflicht statuiert und also auch keine entsprechenden Straf- oder Bußgeldandrohungen vorhanden sind. Im Übrigen würde ich Art. 26 Abs. 3 LV wegen des seltsamen Wortlauts ("Bürgerpflicht") auch eher so verstehen, dass keine "Rechtspflicht" gemeint ist.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
... im Zweifel das Gebot zur geheimen Wahl aus dem GG plus "Bundesrecht bricht Landesrecht" dazu führt, daß eine Wahlpflicht (wenn sie sich denn überhaupt aus der BaWü-Landes-Verf. ergäbe) nicht durchsetzbar wäre.
Über Belgien weiß ich, daß sie dort eine Wahlpflicht haben und daß Wahlboykott mit bis zu 1000 € bestraft wird. Wenn die Wahl geheim ist, frage ich mich, wie die das durchsetzen.
... im Zweifel das Gebot zur geheimen Wahl aus dem GG plus "Bundesrecht bricht Landesrecht" dazu führt, daß eine Wahlpflicht (wenn sie sich denn überhaupt aus der BaWü-Landes-Verf. ergäbe) nicht durchsetzbar wäre.
Über Belgien weiß ich, daß sie dort eine Wahlpflicht haben und daß Wahlboykott mit bis zu 1000 € bestraft wird. Wenn die Wahl geheim ist, frage ich mich, wie die das durchsetzen.
Geheim ist doch nur die Stimmenabgabe selbst, nicht aber die Frage, ob man wählen geht oder nicht.
Die Wahlberechtigten, die zur Wahl erscheinen, werden halt von einer Liste gestrichen. Am Ende bleiben lediglich die Wahlberechtigten übrig, die nicht zur Wahl erschienen sind. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
... im Zweifel das Gebot zur geheimen Wahl aus dem GG plus "Bundesrecht bricht Landesrecht" dazu führt, daß eine Wahlpflicht (wenn sie sich denn überhaupt aus der BaWü-Landes-Verf. ergäbe) nicht durchsetzbar wäre.
Über Belgien weiß ich, daß sie dort eine Wahlpflicht haben und daß Wahlboykott mit bis zu 1000 € bestraft wird. Wenn die Wahl geheim ist, frage ich mich, wie die das durchsetzen.
Aber Herr Jandel, Sie waren doch hoffentlich schon mal wählen und dann wissen Sie auch, dass man vor dem Wahlvorgang im Wählerverezichnis abgehakt wird.
Heißt: Stimme abgegeben, von jetzt an Klappe halten!
Was Sie dann auf den Wahlzettel schreiben oder ob er ungültig ist, ist doch ziemlich egal für die Bürgerpflicht. Hauptsache abgegeben.
Und wer seine Stimme nicht abgibt oder hinterher von ihr noch ungebührlichen Gebrauch macht, der wird eben ..........! _________________ gloriaD
Ich finde, man sollte 90 TS oder ersatzweise Leistungsentzug auf die Nichtausübung der “Bürgerpflicht” androhen.
Wer in einer Demokratie leben will, sollte sich alle paar Jahre mal am Sonntag aus dem Bett quälen, und beweisen das er ein Demokrat ist. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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