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Verfasst am: 23.11.05, 11:50 Titel: Vollstreckung gegen GmbH
Hallo zusammen,
ich steh gerade irgendwie auf der Leitung und komme nicht weiter.
Die Firma XY muss Gewerbesteuer zahlen. Auf dem Ausstandsverzeichnis lautet die Anschrift: XY GmbH, z. Hd. d. Geschäfstführers, STr.....
Der Gerichtsvollzieher teilte mir mit, dass die Firma unter dieser Anschrift gar nicht mehr vorhanden ist.
Ich hab mir dann nen Handelsregisterauszug schicken lassen und habe die Vollstreckung gegen den GF unter der Privatanschrift laufen lassen. Zudem hat die GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet bekommen (31.12.04). Mein Fälligkeitstermin war am 21.03.05.
So, jetzt kam vom GV die Mitteilung dass, die Parteibezeichnung der Schuldnerseite (GF Privat) im Vollstreckungsauftrag vom Titel (GmbH, z. Hd. GF) abweicht.
Eine gegen die GmbH gerichtete Forderung kann nur in das GmbH Vermögen vollstreckt werden und nicht in das Privatvermögen des Geschäftsführers.!
Was mach ich denn jetzt. Die Firma hat ja keinen "Sitz" mehr und gegen die Geschäftsführerin darf ich ja wohl nicht vollstrecken.
ich bin mir nicht ganz sicher, aber in der Tat kann der GF einer GmbH zunächst Privat nicht belangt werden.
Da nun Insolvenz angemeldet wurde, kann man bei der GmbH nichts mehr holen.
Das gibt es aber i.d.Regel einen Insolvenzverwalter. Bei dem können/müssen die Forderungen geltend gemacht werden.
Wenn ich micht richtig erinnere, werden die Gläubiger aus der vorhandenen Masse in der Reihenfolge der Anspruchsstellung (Zeitpunkt) bedient.
Man möge mich verbessern hab das aber so im Kopf.
danke dir für die schnelle Antwort. Mit der Insolvenz glaub ich ist das so: Da noch kein Eröffnungsbeschluß der Inso gefasst wurde ist die Vollstreckung noch möglich wenn vom Gericht kein Vollstreckungsverbot erteilt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Vollstreckungsverbot wurde nicht erteilt. Auch ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf den Insoverwalter übertragen worden (also kein starker Verwalter).
Naja werde ich mal am besten an Insoverwalter wenden.
Die Zustellung hat gem. § 170 I S.1 ZPO i.V.m. an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
Gemäß § 35 I GmbHG ist das bei einer GmbH der Geschäfstführer. Gemäß § 177 ZPO können Sie das Schriftstück an jedem Ort übergeben, also auch in der Privatwohnung der Geschäftsführerin. Die Parteibezeichnung muss natürlich stimmen, was jedoch m.E. nichts darn ändert dass an die GF zugestellt werden kann.
@ Peter
Hier geht es nicht um irgendein Zustellungsproblem sondern es geht darum, dass der User „Stadtverwaltung“ vollstrecken möchte.
Und das geht nun mal nur gegen den, der im Titel steht, in diesem Fall also die GmbH.
An den GF kann man zwar zustellen, aber man darf gegen ihn nicht vollstrecken.
Die einzige Chance für Jessie ist, seine Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter verwertete das Vermögen (soweit vorhanden) und teilt es anteilsmäßig auf die Gläubiger aus.
In der Praxis schaut es aber so aus, dass mehr als 90% aller GmbHs einfach per Gerichtsbeschluss dichtgemacht werden, weil das Vermögen nicht mal ausreicht den Insolvenzverwalter zu bezahlen.
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