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Verfasst am: 29.10.04, 13:13 Titel: Schadensersatzanspruch wegen Rechtsunwirksamkeit B-Plan
Hallo,
habe eine Grundstück gekauft, für das es einen B-Plan aus den 70er gibt. Gemäß B-Plan wurde nun ein Bauantrag gestellt, der sich genau an die Vorgaben des B-Plans hält. Die zuständige Gemeinde hatte mir auch schon eine schriftliche Bestätigung über die grundsätzlichen Durchführbarkeit der Baumaßnahme gegeben. Nun soll der B-Plan nicht rechtskräftig sein und damit wäre die Planung so nicht umsetzbar. Planung dann nach §34BauG. Gibt es aus dieser Situation heraus irgendwelche Schadensersatzansprüche z.B. an die Gemeinde, denn die ist doch daran Schuld, wenn der B-Plan nicht rechtskräftig ist.
Kann leider nirgends ein entsprechendes Urteil im Internet finden. Denke, dass dies bestimmt schon häufiger vorgekommen ist.
Dass der B-Plan nicht rechtskräftig ist, hätten sie auch vor dem Kauf erfahren können.
Wenn sie sich erst nach dem Kauf darum kümmern, ist das ihre Angelegenheit. Allerdings würde ich dem zuständigen Landesministeriuem vorschlagen, das gesamte Personal auf dem Bauamt auszuwechseln, wenn die es in 30 Jahren nicght auf die Beine bringen, einen rechtrkräftigen B-Plan auf die Beine zu stellen.
Obwohl das nicht in die Zuständigkeit des Ministeriuems fällt kommt dieses Schreiben auf dem Dienstweg zu ihrem Bauamt. Das wird einigen Wirbel verursachen, insbesondere wenn sie den Sachverhalt noch der örtlichen Presse mitteilen.
Wenn ein Bebauungsplan angeblich existiert, aber als rechtsunwirksam angesehen wird, ist der Gemeinde zu empfehlen den Rechtsschein des Bebauungsplanes durch ein förmliches Aufhebungsverfahren zu beseitigen, damit so was wie dem Bauwilligen hier nicht passiert.
Jedem Bauwilligen ist zu empfehlen sich im Vorfeld einer Bauabsicht bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu erkundigen nach welcher Vorschrift sich die Bebauung richet. Im Zweifelsfall wird die Behörde auf die Möglichkeit einen Antrag auf Bauvorbescheid zu stellen hinweisen.
Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, wird sich vermutlich kein Schadensersatzanspruch herleiten können. Ob Falschauskünfte vorliegen, kann aus dem Sachverhalt nicht beurteilt werden.
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