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Rückgaberecht bei Privatkäufen

 
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broexel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 23.11.05, 19:09    Titel: Rückgaberecht bei Privatkäufen Antworten mit Zitat

Hallo,

ich weiß nicht genau, ob ich im richtigen Unterforum gelandet bin, wenn nicht, entschuldigung und bitte verschieben.

Mein Problem ist folgendes:
Ich habe im Internet bei einem privaten Händler zwei Porzellanfiguren gekauft.Dazu muss ich sagen, nicht direkt bei Internetauktionshaus [Name geändert] sondern nach einer beendeten Auktion habe ich diesen Verkäufer angeschrieben und er sagte mir, die Figuren seien noch zu haben.
Also habe ich diese Figuren gekauft.
Nun war ich heute bei einem Antiquitätenhändler um die Teile prüfen zu lassen, dabei stellte sich heraus, dass es sich um Fälschungen handelt.
Gibt es nun irgendeine Möglichkeit, dass ich mein Geld zurückbekomme?
Rückgabe wurde niemals ausgeschlossen.Da er ja Plagiate verkauft hat, hat er sich strafbar gemacht oder schützt Unwissenheit vor Strafe?

Hoffe auf Antwort
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Frap
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er Originale verkauft hat, muss er diese auch liefern.

Da er dies nicht kann, wird zurückabgewickelt. Gutgläubigkeit ändert nichts.
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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broexel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 16:36    Titel: Re Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

Er hat nicht gesagt, dass es sich um Originale handelt.Es wurde lediglich die Porzellanmarke unter den Figuren erwähnt.
Aber wie liegt der Fall beim Verkauf von Plagiaten.Ist das strafbar, auch wenn der Verkäufer diese Figuren nicht als solche erkennt?
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Grds. ist für eine Strafbarkeit nach §263 natürlich zumindest bedingter Vorsatz bez. der Täuschungshandlung notwendig.
Kann natürlich bei einem gewissen (zB sehr niedrigen) Verkaufspreis trotz angeblicher "Originale" unterstellt werden.
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