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Verfasst am: 24.11.05, 09:30 Titel: Entlastung des ehemaligen Betreuers
Folgender Sachverhalt:
Ein rechtl. Betreuer wickelt die Erbschaft seiner "Betreuten" (100 Jahre alt)ab. Der verstorbene Sohn stand ebenfalls unter rechtl. Betreuung und lebte im Pflegeheim. Der ehemalige Betreuer des Sohnes hatte über 10 Jahre eine "Gesellschaftsdame" zur Unterhaltung des pflegebedürftigen Sohnes für ca. 300,-Euro monatlich engagiert. ca. 3 Besuche wöchentlich)
Durch "Zufall" erhielt der rechtl. Betreuuer der Erbin nun die Aussage der Stationsleitung, dass die "Gesellschaftsdame" nicht auf der Station bekannt ist bzw. gesichtet wurde.
Bei weiterer Nachfrage erhielt der Betreuer der Erbin die schriftliche Bestätigung der ehemaligen Bezugspflegekraft, dass von 1995 bis 2001 maximal 6 Besuche im Jahr stattfanden (lt. Angabe der "Gesellschaftsdame und des ehemaligen Betreuers jedoch ca. 144 Besuche pro Jahr-3xwöchentlich)
Ich habe den Sachverhalt dem zuständigen Vormundschaftsrichter geschildert und dieser hat den Sachverhalt mit Schreiben in die Gerichtsakte getan. Eine weitere Prüfung durch das Gericht hielt er nicht für notwendig, da der Rechtspfleger ja ohnehin die Rechnungslegung überprüft hat.
Frage: 1.Welche Möglichkeiten haben die Erben der jetzt 100jährigen auf Rückforderung der überhöhten und nicht erfolgten Leistungen (5 stelliger Betrag)?
2.Wer ist in der Beweispflicht? 3.Ist der rechtl. Betreuer der 100jährigen nicht verpflichtet eine Betrugsanzeige zu erstatten, obwohl das Vormundschaftsgericht alles "abgesegnet" hat?
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