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Es geht wiedermal um die "Grauzone" Paintball-Gotcha.
Wir kommen aus Bayern und wollen ein privates Terrain zu einem Gotchafeld machen.
Da ich schon soviele Anläufe bei Ämtern, BKA, PTB...Internet hatte, suche ich nun aussagekräftige Quellen, die mir bestätigen können, was verboten und was erlaubt ist.
Jeder Beamte oder in Foren im Internet macht nur Aussagen wie "VERBOTEN", ohne irgendwelchen Quellenangaben aus dem BGB oder Waffengesetz. Ich nehme z.B. das PDF-Kokument vom BKA von 2004. In dem steht sinngemäß ".....dazu muß dieser Bereich wieder sichtbar eingefriedet sein, also ein Zaun muß her, mindest jedoch eine Absperrung mit Trassierband/Flatterleinen oder ähnlichem. Dann liegt ein Spielfeld vor. Und auch hier dürfen die Kugeln den umzäunten Bereich nicht verlassen können. Das heißt, der eingezäunte Bereich muß sehr viel größer sein als das eigentliche Spielfeld, es sei denn, rund um das Spielfeld sind hohe Fangzäune angebracht." An einer anderen Stelle steht sogar, " dass das Grundstück sichtbar eingefriedet ist, also eine Art Zaun muss vorhanden sein. Eine Hecke tut es auch." Ne ne, das kann ich nicht glauben....
Was denn nun, wenn ich mich an das Dokument vom BKA halten würde, dann glaube ich wären wir in null komma nix auf der Anklagebank. Jeder hat ne andere Aussage und keiner kann einem die schwarz auf weiß geben....
Ich hoffe es findet sich ein kompetenter Mensch, der mir hier weiter helfen kann und bitte keine Vermutungen oder pers. Meinungen schreiben, die kenn ich zu genüge
Am beste nur Zahlen, Daten und Fakten.
Guten Tag,
Rechtberatung ist im Forum nicht erlaubt und nicht erwünscht. Auch das BKA darf keine Rechtsberatung erteilen.
PTB und BKA haben sich in den letzten Jahren einige haarsträubende Fehler in ihren Texten und Stellungnahmen erlaubt, sind aber dafür abgemahnt worden.
Sie sollten einen in allen Bereichen (Verwaltungsrecht, Strafrecht, Waffenrecht, Baurecht, Gewerberecht, Sportrecht, Haftungsrecht) kompetente Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, diese wäre bei Fehlern prinzipiell haftbar zu machen.
Unerlaubte Arten des Umganges mit Waffen oder Körperverletzungsdelikte sind Straftatbestände, die unangenehme Sanktionen zur Folge haben können. Als Betreiber haften Sie möglicherweise straf- und zivilrechtlich.
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