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bin seit ca. 14 monaten bei einer pkv. die gesundheitsfragen im antrag habe ich nach bestem wissen beantwortet und die adressen meiner behandelnden ärzte beigefügt. genauso habe ich darauf verwiesen, das ich als medizinischer laie alle fragen nach bestem wissen und gewissen beantwortet habe und auch dieses schreiben dem antrag beigefügt.
jetzt bekomme ich einen brief von meiner pkv per einschreiben, worin der vertragsrücktritt erklärt wird, weil ich angeblich die vorvertragliche anzeigepflicht verletzt hätte. dabei beruft sich die pkv auf eine routineuntersuchung bei meinem HNO-arzt, in der eine nasenscheidewandverbiegung festgestellt wurde. dass ich diese verbiegung habe entzieht sich meiner kenntniss und es ist auch keine behandlung diesbezüglich erfolgt.
nun ja..., jetzt wollen die halt zurücktreten oder ich muss einen risikozuschlag von knapp 40 EUR mehr bezahlen pro monat.
was soll ich nun tun..., können die aufgrund dieser angeführten gründe zurücktreten oder den zuschlag verlangen. zumahl die pkv ja genügend zeit hatte dieses vor vertragsschluss zu prüfen und die annahme zu verweigern.
für ratschläge und infos bin ich dankbar.
Du mußt doch Rechnungen, einen Kostenvoranschlag oder ähnliches eingereicht haben, oder?
Und Nasescheidewandverbiegungen werden normalerweise vom HNO-Arzt mitgeteilt, zumal derartige Verbiegungen meist schlechte Nasenatmung mit sich ziehen.
Aber die PKV hat natürlich das Recht, zurückzutreten. Es wird nach Behandlungen, Kontrollen etc. der letzten (i.d.R.) drei Jahre gefragt. Hättest du damals angegeben, daß eine Routineuntersuchung beim HNO-Arzt stattgefunden hat, dann hätte die PKV auch prüfen können, aber sie kann ja nicht einen Arzt anschreiben, der ihnen gar net bekannt ist.
Der Risikozuschlag ist dem Grunde nach berechtigt. Es steht der PKV frei, ob und in welcher Höhe ein Risikozuschlag verlangt wird.
Alternativ könntest du auch nachfragen, ob man statt dem Risikozuschlag nicht einen Leistungsausschluß vereinbaren kann.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 25.11.05, 18:16 Titel:
Hi,
es ist zu prüfen, ob diese Nasengeschichte wirklich einen entsprechendes Risiko mit sich bringt.
Würde gemeinsam mit dem HNO-Arzt ein Schreiben an die PKV aufsetzen, worin der Sachverhalt dargestellt wird. Vielleicht läßt sich so der Zuschlag noch verringern.
Logo, man kann nur Erkrankungen und/oder Befunde im Antrag angeben, die einem auch mitgeteilt wurden. Von daher war es sehr gut, daß die angesprochene Anlage dem Antrag beigefügt wurde.
Grundsätzlich kann ein PKV-Versicherer so vorgehen. Vorvertragliche Anzeigepflicht ist das Stichwort. Dabei ist nicht der Versicherer sondern der Versicherte in der Pflicht! Dabei sind a l l e Untersuchungen anzugeben, nach denen im Antrag gefragt wurde.
@melle: die pkv hat angefangen zu prüfen, weil ich eine rechnung von meinem HNO-arzt eingereicht habe. man muss dazu wissen, dass ich alle paar monate zum HNO-arzt gehe um mir ohrpropfen entfernen zu lassen ( ja..., ich habe eine überproduktion von ohrschmalzjavascript:emoticon('')
Verlegen ). das war auch der grund für den damaligen besuch beim arzt. mit meiner nasenatmung habe ich keine probleme...,.
Im übrigen ist mein HNO-arzt meiner PKV bekannt gewesen, da ich in der anlage ALLE meine behandelnden ärzte aufgeführt habe.der risikozuschlag geht mit dem leistungsausschluss einher. ich habe daher keine auswahlmöglichkeit.
@chatterhand:werde am montag mit meinem arzt sprechen. in der anlage zum antrag habe ich a l l e meine ärzte aufgeführt, die ich im rahmen von vorsorgeuntersuchungen besuche. habe allerdings nicht jeden besuch bei meinem arzt aufgeführt, da ich in der regel , wie oben erwähnt alle paar monate wegen dieser ohrprpfgeschichte dahin gehe.
bin mal gespannt wie es weitergeht.....,
Die PKV ist nicht dazu verpflichtet, bei Antragsprüfung die vom Versicherten gemachten Angaben zu überprüfen. In der Regel wird dies auch nur getan, wenn dafür ein Grund vorliegt. Stellt sich jedoch später heraus, dass die Angaben falsch oder unvollständig waren, kann die PKV vom Vertrag zurücktreten oder aber Kulanterweise einen Risikozuschlag verlangen. In einigen Fällen ist auch ein Ausschluß möglich ( z. B. Zahnersatz ), wobei dies vom einzelnen Fall abhängt. Hierfür gibt es jedoch Fristen, die aber in deinem Fall ( 14 Monate ) noch nicht verstrichen sind.
Nach deiner Aussage hast du separat alle deine Ärzte aufgeführt. Ist übrigens sehr lobenswert. Aber woher soll deine PKV wissen, wann du zuletzt bei den einzelnen Ärzten in Behandlung warst da du ja keine Angaben über die Behandlungstermine gemacht hast?
So hart wie es klingt, aber es wäre besser gewesen du hättest alle Behandlungstermine mit Diagnose aufgeführt. Denn danach wird bei den Gesundheitsfragen in der Regel gefragt. Des weiteren ist es sehr zweifelhaft das dir eine Diagnose wie eine Nasenscheidewandverbiegung von deinem HNO-Arzt nicht mitgeteilt wurde. Sollte es dennoch so gewesen sein, würde ich meinen Arzt darauf ansprechen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Wie wär's denn, die neuen Versicherungsbedingungen (Zuschlag+Ausschluss) zu akzeptieren und sich danach bei einem anderen Versicherer natürlich mit Angabe aller vorangegangenen Behandlungen "zu bewerben"? Innerhalb der 14monatigen PKV-Zeit dürften die Prämien noch nicht allzu stark angezogen sein. Macht natürlich nur Sinn, wenn in dieser Zeit keine weiteren beitragsrelevanten Erkrankungen aufgetreten sind. Evtl. findet sich ein Versicherer, der keinen Zuschlag nimmt und trotzdem ein vergleichbares Bedingungswerk anbietet.
hi,
danke an alle, die geantwortet haben.
habe ein schreiben meines arztes bekommen, in dem er bestätigt mir diese diagnose nicht mitgeteilt zu haben, und dieses schreiben der verwaltung zugefaxt. demnach liegt ja meinerseits keine verletzung der vorvertraglichen anzeigepflicht vor. die entscheidung wird mir ende der woche mitgeteilt.
werde mal berichten wies weitergeht..,,
gruss
ja, bitte mal posten, wie die Versicherung reagiert hat.
Falls die Versicherung die Antwort "verschleppt", unbedingt das Schreiben des Arztes in Kopie per Einschreiben/Rückschein an die Versicherung nachsenden.
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