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Verfasst am: 22.11.05, 09:44 Titel: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
Hallo,
meine Großeltern besitzen 5 Hühner, die sie trotz aktueller Vogelgrippemaßnahmen täglich eine Stunde frei laufen lassen. Nun musste sich mein Großvater vor dem Veterinäramt dafür rechtfertigen. Dort wurden ihm Fotos gezeigt, auf denen der besagte Rasen mit den Hühnern zu sehen ist. Dieser Teil Rasen ist aber absolut nicht von außen einzusehen. Die Fotos können also nur entstanden sein, indem sich der Fotograf auf dem Grundstück meiner Großeltern befunden hat. Eine derartige Erlaubnis haben meine Großeltern aber niemanden erteilt, der Fotograf war also heimlich auf dem Grundstück.
Wer die Fotos gemacht, hat das Veterinäramt nicht gesagt, eine Kopie der Fotos haben meine Großeltern auch nicht bekommen, dennoch sollen sie jetzt eine Stellungnahme dazu verfassen.
Meine Frage ist also, inwiefern diese Fotos tragfähig sind und für diese Stellungnahme herangezogen werden können.
Nein, Freilauf durften die Vögel wahrlich nicht haben, deswegen wurde auch ein Stück Rasen gewählt, dass nicht einsichtbar ist.
Aber wenn man jemanden für unerlaubten Zutritt belangen will, ist das Amt auskunftspflichtig über die Existenz der Fotos?
...Aber Sie können sie auskunftspflichtig machen, indem Sie Strafantrag gegen Unbekannt stellen.
Im Übrigen droht uns eine Epidemie. Wäre schon, würden Ihre Eltern mithelfen, dass wir alle da heil durchkommen. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Verfasst am: 22.11.05, 15:33 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
niesbert hat folgendes geschrieben::
Dort wurden ihm Fotos gezeigt, auf denen der besagte Rasen mit den Hühnern zu sehen ist. Dieser Teil Rasen ist aber absolut nicht von außen einzusehen.
Wie sehen die Fotos denn aus? Wird da eine aktuelle Tageszeitung ins Bild gehalten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.11.05, 16:40 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
niesbert hat folgendes geschrieben::
Meine Frage ist also, inwiefern diese Fotos tragfähig sind und für diese Stellungnahme herangezogen werden können.
Fotos machen ist nicht strafbar, da §201a StGB hier nicht einschlägig ist.
Der Fotograf hat sich ggfs. wg. §123 StGB strafbar gemacht, was aber auf die Fotos keinen Einfluß haben dürfte.
Im übrigen wird sich das Amt sicher gern jederzeit selbst davon überzeugen, daß die Hühner dort frei herumlaufen. Sich da quer zu stellen, bringt also nur unnötig Ärger und wenig Hilfe. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 22.11.05, 18:24 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Fotos machen ist nicht strafbar, da §201a StGB hier nicht einschlägig ist.
Aber das UrhG.
Wenn die Aufnahmen nicht von der Starsse gemacht werden konnten, stellen sie ein Verletzung der Sachherrschaft des Eigentümers dar, woraus sich Ansprüche BGB ergeben. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.11.05, 21:25 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
kdtimm hat folgendes geschrieben::
Aber das UrhG.
Meinen Sie §59 UrhG? Ansonsten bitte etwas präziser.
Aber was sagen Sie zu §45 I UrhG? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 22.11.05, 22:35 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Aber was sagen Sie zu §45 I UrhG?
Ja, § 59 samt ständiger Rechtsprechung war gemeint.
§ 45 UrhG gerechtfertigt keinen Hausfriedensbruch. Sie können ja auch nicht den Hr. Papa fotografieren, mit der Bemerkung der würde eh bald unter § 86a StVollzG fallen.
Aber ich hoffe, diese Diskussion ist rein akademisch und Sie schliessen sich meiner Meinung an, dass das Freilaufverbot einzuhalten ist. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.11.05, 23:14 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
kdtimm hat folgendes geschrieben::
§ 45 UrhG gerechtfertigt keinen Hausfriedensbruch. Sie können ja auch nicht den Hr. Papa fotografieren, mit der Bemerkung der würde eh bald unter § 86a StVollzG fallen.
Jetzt vermischen Sie es wieder. Ich habe klar gemacht, wieso UrhG nicht einschlägig ist. Die Aufnahme einer *Person* wäre wieder §201a StGB.
Sie haben aber noch nicht begründet, wieso die Aufnahme von *Sachen* unter diesen Umständen vom UrhG erfaßt wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 23.11.05, 00:09 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Sie haben aber noch nicht begründet, wieso die Aufnahme von *Sachen* unter diesen Umständen vom UrhG erfaßt wird.
Habe ich.
Nach § 903 BGB darf ich mit meinen Eigentum nach belieben verfahren und jegliche fremde Einwirkung ausschließen. Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht auch bezgl. des immateriellen Gutes mit ein. Nur die Fälle des § 20 KUG, jetzt 59 UrhG schränken mein Abwehrrecht (§ 1004 BGB) gegen den Realakt des Fotografieren ein.
vgl.
Beater, Der Schutz von Eigentum und Gewerbebetrieb vor Fotografien.
Schlingloff, Fotografieren verboten.
Gerstenberg, Fototechnik und Urheberrecht
sowie diverse BGH Urteile.
PS: § 59 UrhG schliesst i.Ü. auch nicht alles ein, was man von der Strasse aus knipsen kann...
PPS: Halten Sie’s für fair solche Fragen kurz vor Mitternacht zu stellen? _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
Verfasst am: 24.11.05, 18:41 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
kdtimm hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Sie haben aber noch nicht begründet, wieso die Aufnahme von *Sachen* unter diesen Umständen vom UrhG erfaßt wird.
Habe ich.
Nach § 903 BGB darf ich mit meinen Eigentum nach belieben verfahren und jegliche fremde Einwirkung ausschließen. Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht auch bezgl. des immateriellen Gutes mit ein.
?
Nein.
Der Grundstückseigentümer hat keine Rechte an der Verwertung von Aufnahmen von Sachen in fremdem Eigentum (z.B. Hühner,Wildenten) auf seinem Grundstück, die ein Dritter unter Verletzung seiner Grundstückseigentümer-Rechte angefertigt hat.
Ebensowenig begründet Eigentum an einer Sache (Hühner), deren Erscheinung Eingang in ein von einem Urheber/Lichtbildner geschaffenes Werk (Hühner-Lichbild, Hühner-Portrait, Hühner-Skulpturen usw.) findet, Rechte an der Verwertung dieses Werks.
Deshalb hat der Grunstückseigentümer auch keine Verwertungsrechte an Fotos seiner eigenen Hühner auf seinem eigenen Grundstück, die unter Verletzung seiner Rechte als Grundstückseigentümer angefertigt wurden.
Verfasst am: 24.11.05, 19:46 Titel: Re: nicht genehmigte Fotos auf und von Privatgrundstück
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Der Grundstückseigentümer hat keine Rechte an der Verwertung von Aufnahmen von Sachen in fremdem Eigentum (z.B. Hühner,Wildenten) auf seinem Grundstück, die ein Dritter unter Verletzung seiner Grundstückseigentümer-Rechte angefertigt hat.
Da müssen Sie mich irgendwo falsch verstanden haben.
Natürlich hat der Besitzer keine Verwertungsrechte. Aber er kann Ihnen das Fotografieren, aufgrund seines Hausrechtes verbieten, ausser von der Starsse aus. (grob gesprochen)
Darüberhinaus dokumentieren die Bilder i.v.F. auch einen Hausfriedensbruch.
BGH Testfotos II - I ZR 122/94 hat folgendes geschrieben::
Entgegen der Revisionserwiderung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit der Konstellation, die der Senatsentscheidung "Friesenhaus" (Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87, GRUR 1990, 390) zugrunde lag. In diesem Fall ging es um die Aufnahme eines im fremden Eigentum stehenden Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus. Da die Aufnahme ohne Beanspruchung der Eigentumsrechte des Hauseigentümers hatte gefertigt werden können, standen ihm keinerlei Abwehrrechte zu. Anders verhält es sich im Streitfall: Auch wenn das Geschäftslokal der Klägerin der Öffentlichkeit während der Öffnungszeiten im allgemeinen ohne weiteres zugänglich ist, gründet sich dieser Zugang doch auf das Hausrecht des Geschäftsinhabers, das dieser im allgemeinen auch zu einer Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten nutzen kann; hierzu zählt das (konkludent erklärte) Fotografierverbot. Eine Parallele läßt sich insofern zu der Senatsentscheidung "Schloß Tegel" ziehen: Dort wurden dem Hauseigentümer Abwehrrechte hinsichtlich der gewerblichen Verwertung von Fotografien zugebilligt, die nur von dem Hausgrundstück aus aufgenommen werden konnten (Urt. v. 20. 9. 1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500).
_________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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