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Gleich polizeiliche Anzeige oder erst zum Anwalt?

 
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PaddelPaddy
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Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 121
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 21:54    Titel: Gleich polizeiliche Anzeige oder erst zum Anwalt? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe mal eine Frage:

Und zwar angenommen, man "möchte" seinen Nachbarn wegen Beleidigung im Sinne des BGB anzeigen. Dieser jemand ist sich jedoch nicht 100% sicher, ob der Tatbestand ausreicht (unberechtigtes Anschreien im Hausflur, unerlaubtes duzen, ...).
Würde es Sinn machen, gleich bei der Polizei Anzeige zu erstatten oder sollte man vorher zu einem Rechtsanwalt gehen? Leider sind die finanziellen Mittel sehr bescheiden (Azubi, eigene Wohnung, keine Rechtsschutzversicherung), sodass dieser jemand das gerne aus Kostengründen umgehen wollen würde...

Ich bitte um Rat. Danke!
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Gastx
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BeitragVerfasst am: 10.11.04, 00:10    Titel: Re: Gleich polizeiliche Anzeige oder erst zum Anwalt? Antworten mit Zitat

PaddelPaddy hat folgendes geschrieben::

Und zwar angenommen, man "möchte" seinen Nachbarn wegen Beleidigung im Sinne des BGB anzeigen. Dieser jemand ist sich jedoch nicht 100% sicher, ob der Tatbestand ausreicht (unberechtigtes Anschreien im Hausflur, unerlaubtes duzen, ...).
Würde es Sinn machen, gleich bei der Polizei Anzeige zu erstatten oder sollte man vorher zu einem Rechtsanwalt gehen? Leider sind die finanziellen Mittel sehr bescheiden (Azubi, eigene Wohnung, keine Rechtsschutzversicherung), sodass dieser jemand das gerne aus Kostengründen umgehen wollen würde...


Zunächst mal kann man niemand aufgrund des "BGB" anzeigen.

Wenn es nur um Beleidigung geht, mußt du dich in den meisten Ländern auch erst einmal an ein ehrenamtliches Schiedsamt wenden, das kostet meist weniger als 50 Euro.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Anwalt braucht man für soetwas sicherlich nicht.
Die Polizei wird die Anzeige wohl nicht entgegennehmen, sondern Dich an den für Deine Wohnadresse zuständigen Schiedsmann verweisen.
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PaddelPaddy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 121
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.11.04, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Und was ist das Schiedsgericht genau? Wird er dann da vorgeladen oder wie funktioniert so was genau?
Mit wie hohen Kosten kann/muss ich rechnen, wenn ich "verliere"?
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Den für Deine Wohnadresse zuständigen Schiedsmann kannst Du bei Deiner Stadtverwaltung, beim zuständigen Amtsgericht oder bei der Polizei erfahren.

Der Schiedsmann versucht zunächst ein gemeinsames Gespräch und eine gütliche Einigung unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten.

Damit sollte Deinem Nachbarn klar sein, daß Du Dir das nicht mehr gefallen lassen willst und daß er so nicht weitermachen kann, wenn er Konsequenzen vermeiden will. Weiterhin wird Deinem Nachbarn so aber auch klar, daß Du unter Zuhilfenahme eines Vermittlers das Gespräch mit ihm suchst, und nicht einfach zur Polizei rennst.

Kann eine gütliche Einigung unter den Kontrahenten nicht erzielt werden, stellt der Schiedsmann eine Bescheinigung über das Scheitern des Schiedsverfahrens aus. Mit dieser Bescheinigung kannst Du dann strafrechtliche/gerichtliche Schritte gegen Deinen Nachbarn einleiten.

Die Gebühren für einen Schiedsmann sind im Vergleich zu den sonst anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten äußerst niedrig (m. W. unter 50,- €).
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CoCo
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Anmeldungsdatum: 24.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.11.04, 02:57    Titel: Nein Antworten mit Zitat

Alle zuvor gegebenen Antworten sind zumindest unvollständig !
Es wurde gefragt, wie möglichst ohne eigene Kosten einer Beleidigung begegnet werden kann.
Beleidigung ist erstmal eine Straftat (Antragsdelikt) welches bei jeder Polizeidieststelle völlig kostenlos angezeigt werden kann.
Zur Aufklärung des Sachverhalts wird dazu auch der "Tatverdächtige" von der Polizei vorgeladen und polizeilich vernommen.
Meist reicht das dem Anzeigeerstatter schonmal, daß der Beleidiger bei der Polizei antanzen muß, verhört wird und ihm derart Ärger eingebrockt zu haben.
Daß dann die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren so gut wie immer mangels öffentl. Interesses einstellt ist auch klar.
Nur wenn man hier auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Geld an den "Täter" stellen will, geht man den Weg über Schlichter und Zivilgericht.
_________________
Gruß und bye
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