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Kündigung von Rechtsschutz- und Haftplichtversicherung

 
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michael_leva
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Anmeldungsdatum: 01.12.2005
Beiträge: 1
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 18:07    Titel: Kündigung von Rechtsschutz- und Haftplichtversicherung Antworten mit Zitat

Fall 1(Rechtschutzversicherung) : Mandant A hat 2003 als (angestellter) Journalist eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, die auch eine selbständige Tätigkeit einschliesst. Er will diese Versicherung nun kündigen, da die Beiträge ständig angestiegen sind ohne nennenswerte Verbesserung der Versicherungsleistung mit sich zu führen. Weiterhin wurden ihm mehrfach auf Anfragen der Telefonhotline bzgl. möglicher Rechtsvertretung auf Versicherungskosten abschlägige Bescheide erteilt.
Der Versicherungsvertreter schlägt lediglich eine Umstellung der Versicherung wegen Wegfalls der selbständigen Tätigkeit vor. Diese Änderung würde den Vetrag allerdings wieder auf die Mindeslaufzeit von fünf Jahren verlängern....

Frage diesbezüglich: Welche Bedingungen sind für eine außerordentliche Kündigung des noch 3 Jahre laufenden TEUREN Vertrages zu erfüllen/denkbar?

Fall2 (Haftpflichtversicherung): Mandant A hat ebenfalls noch eine Haftpflichtversicherung über denselben Versicherungsmakler abgeschlossen, die ebenfalls zu teuer ist und gekündigt werden soll. Diese Versicherung ist laut Auskunft des Maklers erst 2009 kündbar. Bei Eintreten eines Schadensfalles wäre die Versicherung doch kündbar, oder? Gibt es eine andere Möglichkeit die Vers. zu kündigen?

Vielen Dank vorab für die Antwort!
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

grundsätzlich:
eine versicherung kann innerhalb von vier wochen nach einer reinen tariferhöhung (also preiserhöhung ohne besseren versicherungschutz) gekündigt werden.

ansonsten bleiben noch "schadenfälle" als grund für eine ausserordentliche kündigung.

bei der haftpflichtversicherung reicht ein leistungspflichtiger schadenfall, nachdem innerhalb vier wochen gekündigt werden kann.

bei der rechtschutzversicherung dagegen braucht es zwei schadenfälle (innerhalb eines jahres? da bin ich mir nicht sicher...), damit man ein ausserordentliches kündigungsrecht hat.

das ganze steht aber auch in den jeweiligen vertragsbedingungen.
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Rembrandt
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 20:07    Titel: Re: Kündigung von Rechtsschutz- und Haftplichtversicherung Antworten mit Zitat

michael_leva hat folgendes geschrieben::

Der Versicherungsvertreter schlägt lediglich eine Umstellung der Versicherung wegen Wegfalls der selbständigen Tätigkeit vor. Diese Änderung würde den Vetrag allerdings wieder auf die Mindeslaufzeit von fünf Jahren verlängern....

Das ist ein alter Vertretertrick, auf den man sich nicht einlassen muss. Eine Vertragsänderung ist auch ohne Laufzeitverlängerung möglich!

Der Vertreter will mit der Laufzeitverlängerung lediglich eine erneute Provision herausschlagen.....
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

...und nat+ürlich den vertrag nochmal 5 jahre im bestand halten (gibt ja auch provision)

das stimmt. ne vertragsumstellung ist grundsätzlich auch ohne verlängerung möglich.
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Eifeler
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Haftpflichtversicherung:
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung
II 1. Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienangleichung gemäß § 8 Ziffer III 2 die Prämie, ohne das sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der VN innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

II 2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadensersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

Rechtsschutz:
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der VN den Vertrag vorzeitig kündigen.

(2) Bejaht Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der VN und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Noch eine Anmerkung zu § 13 (1): Reiche ich bei meinem Versicherer einen Rechtschutzfall ein der laut meinem Tarifwerk nicht versichert ist und lehnt der Versicherer die Leistungspflicht ab, berechtigt dies nicht zur Kündigung. Das wäre nur dann der Fall, wenn beispielsweise der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist aber aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten die Leistung ablehnt.

In den anderen Punkten gebe ich meinen Vorredner recht.
_________________
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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