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Verfasst am: 03.12.05, 11:21 Titel: Anwaltskosten der Gegenpartei übernehmen?
Hallo,
es geht um folgendes Problem :
Von einem lieben Nachbarn ist ein Gegenstand ausversehen zerstört worden...Wert ca€25 ( so dieser Nachbar )
Nun ist dieser nach einer Woche ( bis dato hatte man noch nichts gezahlt ) zu seinem Anwalt gerannt und von dem ist ein Schreiben bekommen gezügllich der Zahlung des Betrages.
Der Betrag wude beglichen und zusätzlich ist eine Rechnung des Anwalts bekommen ?
Ist dies rechtens?
Hätte er nicht mindestens 14 Tage warten müssen ( Der Nachbar )
PS: Das Schreiben des Anwalts ist genau 14 Tage nach dem Vorfall gekommen, der Nachbar hat aber erst 1 Wochen später den Betrag genannt.
MfG
J. Scholz
Zuletzt bearbeitet von panther1 am 04.12.05, 13:46, insgesamt 2-mal bearbeitet
Gegnerische Anwaltskosten sind grundsätzlich nur dann vom Schuldner zu übernehmen, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befunden hat, als er das Anwaltsschreiben bekommen hat.
In Verzug befindet man sich, wenn man auf eine fällige Forderung bereits eine Mahnung erhalten hat oder wenn eine genau bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Einfacher ausgedrückt:
Falls es keine besonders vereinbarte Frsit für die Zahlung der 25,- gab, kann der Nachbar höchstens die Anwaltskosten in Rechnung stellen, die nach der ersten Mahnung entstanden sind. Wurde vor dem Anwaltsschreiben also nicht schon mal gemahnt, können die Kosten für dieses erste Anwaltsschreiben nicht verlangt werden. (Wohl aber die Kosten für alle weiteren Anwaltsschreiben, die dann evtl. noch kommen.)
Das ist die grundsätzliche Regel.
Gerade bei einer derart geringen Summe kann allerdings vom Gläubiger evtl. auch nach Treu und Glauben verlangt werden, dass er noch mal eine Frist setzt und die Einschaltung eines Anwalts zunächst androht.
Dazu kann man hier aber nichts wirklich Verlässliches sagen, da das im Wesentlichen Auslegungssache der Gerichte ist.
Hi,
halt, stopp. Wir sind hier nicht im Vertragsrecht, wo eine Schadensersatzpflicht wegen Verzögerung grds. erst mit Mahnung beginnt. Sondern im Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten entsteht im Zeitpunkt der Schädigung, weder eine noch zwei Wochen später. Man muss mit einer Schadensersatzpflicht nicht in Verzug kommen, um schadensersatzpflichtig zu werden . Anwaltskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Im Einzelfall kann es aber den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) auslösen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Aber wenn der Geschädigte eine Woche nach Aufgabe des Betrags nichts vom Schädiger gehört hat, halte ich das für vertretbar.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hi,
halt, stopp. Wir sind hier nicht im Vertragsrecht, wo eine Schadensersatzpflicht wegen Verzögerung grds. erst mit Mahnung beginnt. Sondern im Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten entsteht im Zeitpunkt der Schädigung, weder eine noch zwei Wochen später. Man muss mit einer Schadensersatzpflicht nicht in Verzug kommen, um schadensersatzpflichtig zu werden . Anwaltskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Im Einzelfall kann es aber den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) auslösen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Aber wenn der Geschädigte eine Woche nach Aufgabe des Betrags nichts vom Schädiger gehört hat, halte ich das für vertretbar.
Gruß, dos
Mea culpa, habe das Ausgangsposting nicht gründlich genug gelesen und das mit der Sachbeschädigung schlichtweg übersehen! Danke für die Korrektur!
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