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jacja2002
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 4
Wohnort: bei Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 03.12.05, 12:37    Titel: geht das überhaupt ? Antworten mit Zitat

im Zusammenhang einer BP wurde eine unbezahlte Rechnung vorgefunden. Der Rechnungsaussteller erklärte bei einer BP aufgrund einer KM diese Rechnung stamme nicht von ihm, sie sei vermutlich (durch den Rechnungsempfänger selbst) gefälscht. Dieser (einzige) Zeuge ist nun verstorben, die SteuFa beharrt jedoch auf der Richtigkeit der Angaben des verstorbenen Zeugen und versucht hieraus eine KSt Verkürzung zu konstruieren.
Da der zeuge verstorben ist kann er natürlich nicht mehr befragt werden - was ist die Folge, denn eine Zeugenbehauptung, wenn der Zeuge verstorben ist, kann ja nicht mehr geprüft werden, gereicht so nur dem Beschuldigten zum Nachteil, der sich eigentlich hilflos sieht - auch wenn alle vorgelegten Dokumente das Gegenteil beweisen, solange der StA auf der Richtigkeit der Zeugenangabe beharrt (beharren kann).

Für Hinweise wäre ich dankbar, denn ich habe hierzu nichts finden können.
_________________
vom erhabensein zur Lächerlichkeit bedarf es nur weniger Schritte, Napoleon
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.12.05, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

StPO § 250
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in
der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über
eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung
ersetzt werden.

StPO § 251
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch
die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine
von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der
Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder
aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen
werden kann;
...

StPO § 261
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/gesamt.pdf
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.12.05, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

zu unterscheiden ist hier zwischen steuerverfahren und strafverfahren. zum strafverfahren wurden die §§ der StPO schon geschrieben. wenn es um die festsetzung der steuer geht, kann sich das FA natürlich auch auf die aussage stützen und die bescheide erlassen und steuern nachfordern.

wenn es bei gericht endet (strafgericht bzw. finanzgericht) ist dennoch der richter der letztentscheider und muss selber davon überzeugt sein, dass an der zeugenaussage was dran war. im strafverfahren gibts dann den in-dubio grundsatz, dass im zweifel des richters für den angeklagten entschieden werden muss. im finanzprozess gilt der nicht.

gruss vom

showbee
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