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Ermessenspielraum von Hochschullehrern vs. Prüfungsordnung

 
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 10:58    Titel: Ermessenspielraum von Hochschullehrern vs. Prüfungsordnung Antworten mit Zitat

Die allgemeine Frage lautet, inwieweit und aufgrund welcher Rechtsnormen Professoren ein Ermessenspielraum zur Ausgestaltung der zu Prüfungen und Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Leistungen eingeräumt wird? Ferner, welche Rechtsnormen das Regeln?

Im speziellen stellst sich die Frage, ob Leistungsnachweise verlangt werden können, wenn diese nicht explizit in der zutreffenden Prüfungsordnung vorgesehen sind?
Die PO sieht Klausuren, mündl. Prüfungen und Referate mit schriftlicher Ausarbeitung (Hausarbeit) vor. Ist es dennoch zulässug, Testate in Form von vorher wöchentlich abzuliefernden Übungszetteln (Mathematik) für die Zulassung zu einer Prüfungsvorleistung (Klausur) zu verlangen?
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Bereich spielt Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht eine erhebliche Rolle. Deswegen dürfen an den Hochschulen unter anderem Prüfungsordnungen auch nur eingeführt werden, wenn die Professoren in den Beschlußgremien über eine absolute Mehrheit verfügen. Soweit es in der Prüfungsordnung nicht explizit geregelt ist, welche Voraussetzungen für eine Zulassung zur Prüfung oder die Vergabe eines Leistungsnachweises gelten, liegt dies im Ermessen des Hochschullehrers. Wenn dagegen alle in einer Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht meiner Ansicht nach ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

Es könnten sich allerdings noch Schwierigkeiten daraus ergeben, dass der konkrete Hochschullehrer nach meiner Kenntnis nicht verpflichtet ist, auch tatsächlich die Prüfung anzubieten. Bei Klausuren dürfte es allerdings schwer werden, einen zur Prüfung zugelassen Studierenden von der Teilnahme auszuschließen. Allerdings ist nicht jede Klausur ist überhaupt eine Prüfung im Sinne der Prüfungsordnung. Wenn diese sowas nicht explizit ausschließt, ist es nämlich auch zulässig, zur Vergabe von Leistungsnachweisen Klausuren schreiben zu lassen und etwa sowohl die Hälfte der Punkte bei den Übungen und das Bestehen der Klausur als Bedingung für die Scheinvergabe festzulegen.

Ich würde empfehlen, Kontakt zur Fachschaft oder zum AStA aufzunehmen, die ASten wenden an vielen Hochschulen einen Teil der finanziellen Mittel auch für die rechtliche Beratung und Vertretung der Studierenden gerade im Bereich des Hochschulrechts auf, um zu verhindern, dass sich Professoren, Fachbereiche, Fakultäten und Hochschulleitungen Dinge herausnehmen, die ihnen nicht zustehen.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 14.12.05, 20:01    Titel: Rechtsbindung von Hochschullehrern bei Prüfungen Antworten mit Zitat

Ich glaube, hier handelt es sich um eine spannende, noch ungeklärte Rechtsfrage.

Zunächst einmal taucht die Frage auf, inwieweit der einzelne Hochschullehrer überhaupt Prüfungen anbieten muss. Das richtet sich nach seinen Dienstpflichten. Der Freiheit der Lehre steht auch eine Lehrpflicht gegenüber. Der einzelne Hochschullehrer nicht von der Lehre frei. Inwieweit allerdings Lehre auch Prüfungen umfasst ist umstritten.

Lehre ist die Freiheit, wissenschaftliche Erkenntnisse/Ergebnisse insbesondere aus der Forschung nach eigenem Gutdünken kommunizieren zu dürfen.

Prüfung ist dagegen ein Vorgang, bei dem die Studierenden auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten hin getestet werden.

Das deckt sich nicht, ist aber auch egal, denn die Pflicht, als Prüfer tätig zu sein, ist ganz oft in den einzelnen Hochschulgesetzen der Länder für Hochschullehrer niedergelegt. Daneben ist es jedoch umstritten, ob die Freiheit der Lehre auch eine Freiheit der Prüfung mit umschließt. Der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum hat jedenfalls eine andere rechtsdogmatische Grundlage.

Daraus folgt: die Professoren sind verpflichtet, Prüfungen durchzuführen, also Aufgaben zu stellen und erbrachte Leistungen zu bewerten, soweit Studienordnung und Prüfungsordnung dies vorsehen. Verweigern sie sich, drohen dienstrechtliche Konsequenzen.

Die Gruppe der Hochschullehrer hat ja auch maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Studien- und Prüfungsordnungen.

Eine andere Frage ist, wer zu diesen Prüfungen zuzulassen ist, wer ein Teilnahmerecht an Prüfungen besitzt. Hier muss man sagen, dass nur die Prüfungsordnung den Teilnehmerkreis der Prüfung über die in den Studiengang immatrikulierten Studenten hinaus beschränken darf. Jeder Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Soweit eine Prüfung notwendig ist im Zusammenhang mit der Kette von Prüfungen die schließlich zum Abschluss und so zum angestrebten Beruf führen, soweit muss diese auch in einem Mindestmaß gesetzlich geregelt werden. Es gibt also keine Hochschulprüfungen, Vorprüfungen, Leistungsnachweise vor Vorprüfungen und so weiter, sondern nur Prüfungen. Jedenfalls gilt das für das herkömmliche System. Inwieweit die Erlangung akademischer Credit Points damit in Einklang steht, darüber denke ich noch nach.

Weiter taucht die Frage auf, wie die Prüfungen durchzuführen sind, was Inhalt sein darf, in welcher Art die Leistungen abgefragt werden, welche Bedingungen gelten. Auch hier sind die Vorschriften der Prüfungsordnung maßgeblich. Abweichende oder darüberhinausgehende Voraussetzungen der Hochschullehrer/die Hochschullehrerin nicht aufstellen. Auch hier ist wiederum Grund die Berufsfreiheit, die ja schon der Berufsreglementierungen per staatlichen Studienabschluss skeptisch gegenübersteht, die dann alle Bedingungen für den Studienabschluss geregelt wissen will. Soweit allerdings die Prüfungsordnung zulässig Spielraum lässt, soweit ihre Bestimmungen angewandt werden, was immer konkretisierender Ergänzung der Bestimmungen zu tun haben wird, soweit hat der Prüfer auch einen Gestaltungsspielraum. Dem kann er grundsätzlich frei ausschöpfen, wenn er nicht durch die Ausgestaltung in Konflikt mit anderen Rechtsnormen gerät.

Hochschullehrer sind also verpflichtet als Prüfer die Prüfungsordnung umzusetzen, müssen sich aber in dem durch die Prüfungsordnung gesetzten Rahmen halten, dürfen nicht eigenständig Anforderungen, die zum Bestehen/Nichtbestehen führen, aufstellen.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

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