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Verfasst am: 09.01.06, 00:41 Titel: Rezept und Stellvertretung
Handelt jemand, der ein Rezept, das auf einen anderen ausgestellt ist, in einer Apotheke einlöst, automatisch als dessen Stellvertreter im Sinne des § 164 I BGB. Oder ist die Einschlägigkeit des § 164 II weiterhin möglich?
Der betreffende Tatbestand ist folgender:
[…]Der Angestellte X des Apothekers A verlas sich und gab M, der das auf F ausgestellte Rezept wortlos vorlegte, das Magenpräparat Enzynorm.[…]
Handelt M als Stellvertreter der F oder Handelt er in eigenem Namen?
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