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Verfasst am: 05.12.05, 14:00 Titel: Weigerung Schadensregulierung- Entscheidung nach Papierlage
Mal angenommen:
Einer Hausratversicherung wird ein Diebstahl aus Kellerraum schriftlich angezeigt. In der Mitteilung wird als eine Möglichkeit zur Ausführung des Diebstahls dargestellt, dass innerhalb des angenommenen Tatzeitraumes ( ca. 6 Monate ) der gesamte Keller ( auch der betroffene Kellerraum ) aufgrund eines Wasserschadens und dessen Beseitigung einige Wochen nicht verschlossen war. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Schloss nachgeschlossen oder der Täter einfach nur durch verwinden der hölzernen Türkonstruktion in den Kellerraum gelangte und so den Diebstahl ausführen konnte. Offensichtliche Beschädigungen können nicht festgestellt werden.
Ohne Einblick in die polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte wird die Regulierung aufgrund der an die Versicherung gerichteten Schadensmitteilung abgelehnt. Ist das rechtens??????
Wäre mit einer positiven Regulierung zu regeln, wenn aus aus der Ermittlungsakte hervorgehen würde, dass die Tat nicht geklärt werden konnte, da keine Ansätze zur Ermittlung des Täters vorliegen und aufgrund des längeren Zeitraums keine Spurensuche mehr vorgenommen wurde???
es ist am versicherungsnehmer, zu beweisen das sich ein versicherter einbruch-diebstahl ereignet hat.
wenn im raum steht, dass die tür wohl ein paar wochen offen stand, dann besteht ja die möglichkeit, dass die sachen währenddessen gestohlen wurden, und dann handelt es sich um einen nicht versicherten einfachen diebstahl. und nachdem auch keine einbruchspuren festzustellen sind...
wenn das soweit klar ist, dann erübrigt sich auch der blick in die polizeiakte... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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