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Kostennote nicht nachvollziehbar

 
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Michael0573
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Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 09:04    Titel: Kostennote nicht nachvollziehbar Antworten mit Zitat

Kann man eigentlich vor dem Begleichen einer Kostennote eine detaillierte Aufstellung der durch den RA erbrachten Leistungen verlangen, wenn man veranschlagte Gebühren nicht nachvollziehen kann?

Beispiel:
Anwalt wird mit der Klärung von ehelichen Schulden in einem Scheidungsprozeß beauftragt. Dieser erhält daraufhin die entsprechenden Unterlagen. In dem folgenden halben Jahr erhält der Mandant keinerlei Informationen über den Fortgang und die vom RA durchgeführten Maßnahmen.
Am Ende wird die Ehe geschieden, ohne dass die Schulden in der Verhandlung weder angesprochen noch geklärt wurden.

Hätte man in einem solchen Fall als Mandant nicht wenigstens ein Recht auf die Darlegung der vom Anwalt durchgeführten Tätigkeiten?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 10:39    Titel: Re: Kostennote nicht nachvollziehbar Antworten mit Zitat

Michael0573 hat folgendes geschrieben::
Kann man eigentlich vor dem Begleichen einer Kostennote eine detaillierte Aufstellung der durch den RA erbrachten Leistungen verlangen, wenn man veranschlagte Gebühren nicht nachvollziehen kann?


Nein, das dürfte dem Anwalt auch schwer fallen. Denn er rechnet nicht jede einzelne Tätigkeit (also: Lesen der Akte, Diktieren eines Schriftsatzes, Kontrolle des Schriftsatzes, etc.) gesondert ab. Vielmehr sind die meisten Anwaltsgebühren "Pauschgebühren", das heißt sie gelten bestimmte Abschnitte in einem Mandat ab. Wenn der Anwalt Dich im Scheidungsverfahren vertritt, bekommt er dafür eine Verfahrensgebühr. Egal wie viel (oder wenig) er tut. Vertritt er Dich auch im Scheidungstermin, bekommt er eine Terminsgebühr, egal wie oft er zu Gericht geht.

Etwas anderes gilt, wenn Du ein Zeithonorar vereinbart hast. Dann ist es üblich, sämtliche Tätigkeiten und die dafür aufgewandte Zeit in der Rechnung aufzuführen.

Ansonsten müssen in der Kostenrechnung folgende Angaben vorhanden sein:

Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses, der Gegenstandswert, aus dem sich die Gebühren berechnen.
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Michael0573
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant.

Mit anderen Worten: Der Anwalt könnte sich von seinem Mandanten die entsprechenden Unterlagen überreichen lassen, diese dann in die Schublade legen, absolut nichts in der Sache unternehmen und dann nach dem Gegenstandswert abrechnen? Bei einem hohen Gegenstandswert bezahlt man dann aber u.U. ne Menge nur dafür, dass der Anwalt die Unterlagen im stillen Kämmerchen gesichtet hat.

Es geht nicht darum, jeden Handstreich nachweisen zu müssen. Wenn es aber so ist, dass absolut keine Schriftsätze existieren und auch beim Gerichtstermin diese Sache nicht einmal erwähnt wurde?
Laut BORA Dritter Abschnitt §11 (1) ist der Mandant über die "wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten".

Demzufolge muß der Mandant davon ausgehen, dass vom Anwalt nichts unternommen wurde, wenn er von diesem keine Informationen zur Sache erhält, oder ..?!
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Michael0573 hat folgendes geschrieben::
Mit anderen Worten: Der Anwalt könnte sich von seinem Mandanten die entsprechenden Unterlagen überreichen lassen, diese dann in die Schublade legen, absolut nichts in der Sache unternehmen und dann nach dem Gegenstandswert abrechnen? Bei einem hohen Gegenstandswert bezahlt man dann aber u.U. ne Menge nur dafür, dass der Anwalt die Unterlagen im stillen Kämmerchen gesichtet hat.


Naja, wenn´s so einfach wäre, Geld zu verdienen... Winken

Ne, den Gebührenanspruch erwirbt der Anwalt natürlich nur, wenn er überhaupt tätig wird. Wie gesagt, auf den Umfang kommt es (nicht immer) an.

Wie das jetzt im geschilderten Fall ist, kann ich natürlich nicht sagen. Ich gehe aber mal davon aus, daß der Anwalt Sie nicht nurwegen der Schulden vertreten hat, sondern generell im Scheidungsverfahren. Und damit hat er natürlich Gebühren verdient.
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Michael0573
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Ich gehe aber mal davon aus, daß der Anwalt Sie nicht nurwegen der Schulden vertreten hat, sondern generell im Scheidungsverfahren. Und damit hat er natürlich Gebühren verdient.

Exakt. In dem Beispiel hat der Anwalt seine Gebühren bezüglich der Scheidung verdient und auch bereits bekommen.

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Ne, den Gebührenanspruch erwirbt der Anwalt natürlich nur, wenn er überhaupt tätig wird. Wie gesagt, auf den Umfang kommt es (nicht immer) an.

Tja, er wurde aber wie gesagt in Sachen eheliche Schulden nicht tätig, was letzendlich die halbjährige Funkstille und das Ergebnis des Scheidungstermines beweist.

Aber wie soll der Mandant beweisen, dass der Anwalt etwas nicht getan hat, wofür er den Auftrag hatte?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also: Ohne die genauen Umstände zu kennen, vor allem nicht die Akte des Anwaltes, wäre alles was ich jetzt noch dazu sagen könnte, Spekulationen. Und das ist nicht so mein Ding. Sorry, Michael0573!
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Michael0573
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Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Schon okay, Kobayashi Maru. Das war bestimmt auch keine Anfrage nach individueller Rechtsberatung an Sie.

Die Sache geht ohnehin so aus, dass die Mandantin und ihr neuer Freund die Anwaltsrechnung in Raten bezahlen und diese Kosten als Lebenserfahrung verbuchen
werden.
Man könnte gegen diese Gebühr wohl klagen, aber das Risiko, dass man verliert und weitere Kosten entstehen, ist viel zu hoch. Man wird den Sachverhalt der zuständigen Anwaltskammer berichten, jedoch kein konstruktives Ergebnis erwarten, da diese Instanz wohl bestenfalls als Druckablassventil taugt.

Das Primärziel ist nun die Klärung der ehelichen Schulden bei einer anderen Anwältin.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
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