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Anzeige wg. Verdacht d. Steuerhinterziehung während Prüfung

 
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pfleger0815
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 10:55    Titel: Anzeige wg. Verdacht d. Steuerhinterziehung während Prüfung Antworten mit Zitat

Hallo,

derzeit wird bei mir eine Steuerprüfung durchgeführt. Ziel ist eigentlich zu prüfen, ob meine Tätigkeit freiberuflich oder gewerbemäßig erfolgt. Im Rahmen dessen hat der gute Mann die Jahre 2002 und 2003 geprüft, d.h. er hat die Unterlagen mit ins Amt genommen und dort ausgewertet. 4 Tage später erschien er dann bei mir mit seiner Vorgesetzten, die mir eine Anzeige wg. Verdacht der Steuerhinterziehung unter die Nase hielt.
Dann gab man mir einige Tage Zeit mich zu rechtfertigen und eine Gegendarstellung zu machen. Hierbei stellte sich heraus, dass der Steuerprüfer einfach mal sämtliche positiven Zahlungseingänge addiert hat. Also auch steuerfreie Investitionszulagen (Pflege-SKR 5530) und einige private Überweisungen vom Konto meiner Ehefrau auf mein Konto. Dazu noch einige Überweisungen entfernt wohnender Verwandter von Patienten, die mir auf diese Weise Wirtschaftsgeld zum einkaufen für die Angehörigen zukommen ließen.
All diese Beträge waren ordnungsgemäß im Buchungsjournal aufgeführt. Das hat er sich offenbar nichtmal angesehen. Ein kurzer Anruf hätte es auch getan.

Die Sache mir der Gewerbesteuerpflicht war auch mehr als schnell geklärt. Dazu erhielt ich einen 5-seitigen Ausdruck eines Verfahrens, indem es darum geht, ob ein ambulanter Pflegedienst ein Gewerbebetrieb ist oder nicht. Mir wurde das Teil so überreicht, dass ich davon ausgehen konnte ein rechtskräftiges Urteil in den Händen zu halten. Dem ist aber nicht so. Diese 5 Seiten sind lediglich ein Ausschnitt eines noch laufenden Verfahrens. ( BFH 4. Senat 22.Januar 2004 IV R 51/01)
Rückfragen beim zuständigen Gewerbeamt, der OFD und beim Gewerbeaufsichtsamt brachten das ergebnis, dass mir keiner der Behörden einen Gewerbeschein ausstellen würde, da ein Pflegedienst nach deren Kenntnissen kein Gewerbe darstellt.
Gilt nun - Ohne Gewerbeschein keine Gewerbesteuer ?

Wie sollte ich mich insgesamt verhalten? Meinen Anwalt kann ich wegen Urlaubs erst in 14 Tagen einschalten. Was mache ich bis dahin?
Ich kann mich noch an einen Satz erinnern, der auf der Prüfungsanordnung draufstand: Der Prüfer hat neutral, auch zu meinen Gunsten zu entscheiden. Derzeit seheh ich das aber gaaaaaanz anders.

Vielen Dank für Antworten
MfG
Mario
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.05, 12:28    Titel: Re: Anzeige wg. Verdacht d. Steuerhinterziehung während Prüf Antworten mit Zitat

pfleger0815 hat folgendes geschrieben::
Gilt nun - Ohne Gewerbeschein keine Gewerbesteuer ?

Ein ambulanter Pflegedienst stellt stl. i.d.R. einen Gewerbebetrieb dar. Der Pfleger erbringt i.d.R. keine Heilbehandlung, bzw. nicht überwiegend. Das Problem wird meist aber durch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20d GewStG entschäft. Die greift, wenn die Pflegekosten zu mind. 40% von der Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger getragen werden.
Zitat:
Wie sollte ich mich insgesamt verhalten

Angesichts des eingeleiteten Strafverfahrens würde ich von meinem Recht auf "Aussageverweigerung" Gebrauch machen. Zumindest solange, bis die Angelegenheit mit Ihrem Anwalt oder StB besprochen ist und dieser ggf. Akteneinsicht beantragt hat (es gibt auch noch andere Anwälte). Teilen Sie das dem FA mit. Und lassen Sie sich nicht von irgendwelchen Drohgebärden der Finanzbeamten einschüchtern.

Hier im Forum kann und darf man Ihnen sicherlich nicht kompetent weiterhelfen.
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

die gewerbeerlaubnis oder die gewerbeanmeldung haben nicht die funktion zu entscheiden ob GewSt oder nicht anfällt. die einstufung steuer ja/nein, erfolgt aufgrund des GewStG, nicht aufgrund der GewO!

bezüglich des "verdachtes", am besten einen profi einschalten (Fachanwalt für Steuerrecht eher als Steuerberater) und klären lassen. leider sind viele prüfer nicht in buchführung so fitt, wie sie es sein müssten, das liegt daran, dass in der Bußgeld-Strafsachenstelle mehr juristen als finanzwirte sitzen... die aufklärung zum kontenrahmen sollte eigentlich zielführend sein, wenn man wirklich nichts zu verbergen hat. aber sicherheitshalber vorher mit dem profi absprechen...

gruss vom

showbee
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.05, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
leider sind viele prüfer nicht in buchführung so fitt, wie sie es sein müssten, das liegt daran, dass in der Bußgeld-Strafsachenstelle mehr juristen als finanzwirte sitzen...

Das ist - mit Verlaub - Unsinn. Zum einen sitzen in der BuStra durchaus mehr Finanzwirte als Juristen. Zum anderen führt die BuStra überhaupt keine eigenen Prüfungen durch. Dafür ist gem. § 208 AO die Steuerfahndung zuständig.
Im vorliegenden Fall wurde die Prüfung aber offensichtlich nach wie vor von der BP fortgeführt. Die BuStra hat nur das Strafverfahren eingeleitet und wird die Ergebnisse strafrechtlich würdigen.
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SR73
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 18.01.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bitte auch zu beachten, dass die schnelle Einleitung des Strafverfahrens auch zum Schutz des (ich nenne ihn absichtlich) Betroffenen gilt. Im Prüfverfahren muß er mitwirken im Strafverfahren muß die Behörde ihm Beweisen das er Fehler gemacht hat.
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