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Mündliche Beauftragung bei Werkvertrag

 
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Pandara
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 13:09    Titel: Mündliche Beauftragung bei Werkvertrag Antworten mit Zitat

Hallo,

wie verhält es sich, wenn ein Kunde einen Designer mit der Anfertigung einer Sache mündlich beauftragt. Der Designer übereicht dem Kunden seine AGB. Der Kunde verspricht, den schriftlichen Vertrag in den folgenden Tagen nachzureichen. Der Vertrag kommt aber erst Wochen später, als der Auftrag schon so gut wie abgeschlossen ist, und beinhaltet Punkte z.B. zur Haftung, die den AGB des Designers widersprechen und diese als ungültig erklären.

Ist der nachgereichte Vertrag rechtlich überhaupt zulässig?
Was kann der Designer tun, um seine Vertragsbedingungen durchzusetzen?

Viele Grüße,
Pandara
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Pitchproof
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 01:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Pandara, hier die Antwort für Dein ( zu vernachlässigend kleines ) "Problemchen : Mit regulärem Abschluss des Geschäftes hast Du dem Kunden Deine AGB`s zur Kenntnis gebracht. Der Kunde hatte "angemessene" Zeit diese zu prüfen. Der Kunde hat auch eigene AGB`s - demnach tritt er als Kaufmann auf. Als Kaufmann, der einen Vertrag schließt - sei es ein KV, ein Dienstleistungsvertrag oder wie in Deinem Falle ein Werkvertrag - hat als Empfänger der zu erstellenden Leistung die Rügeobliegenheit. Diese Rügeobliegenheit hat aber unverzüglich nach Kenntnis der Vertragsbedingungen zu erfolgen. Du schreibst, er brachte Dir erst nach geschlagenen 3 Wochen seine eigenen AGB`s entgegen. Das ist entschieden zu lange. Damit hat er Deine AGB`s genehmigt.
Ich nehme an, daß Deinem Kunden das Differieren Eurer AGB`s völlig unbewußt ist.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten werden Deine AGB`s berücksichtigt.
Es lebe die Kommunikation zwischen Vertragspartnern! Ich empfehle immer viel reden - um ein Verhältnis des Vertrauens entstehen zu lassen. Der Kunde kauft dann immer wieder!
Ich wünsche Dir, das in diesem Falle nach Übergabe der "Leistung" keine Neckigkeiten passieren.
_________________
Einigkeit und RECHT und Freiheit !
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Pitchproof
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 02:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag: hatte gedacht du hast 3 Wochen geschrieben, sorry.
Aber "erst Wochen später" kommt auf das selbe raus.

MsfG
_________________
Einigkeit und RECHT und Freiheit !
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Pandara
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Pitchproof,

vielen Dank für deine Antwort. Ich bin auch gerade noch am Verhandeln mit dem Kunden, wie wir die Sache gut zuende bringen können. Das Problem ist, daß es sich beim Kunden um eine staatliche Einrichtung handelt und die Leute die mir den Auftrag erteilt haben, selbst nicht genau wußten, wie sie vorgehen müssen und daß sie von ihrer Verwaltung aus bestimmte Vorgaben, die beim Abschluß solcher Verträge vorgeschrieben sind, nicht eingehalten haben, z.B. mir ihrerseits ihre AGB zu übergeben.

Was würdest du mir raten, soll ich den nachgereichten Vertrag dann gar nicht unterschreiben? Können die darauf bestehen?

Grüße,
Pandara
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Pitchproof
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wieder mal ein Paradebeispiel wie unflexibel und kopflos einige Behörden agieren.
Hier ist nun Fingerspitzengefühl wichtig:
Priorität - ordentliche Abwicklung des aktuellen Deals zur Zufriedenheit aller.
Ich würde jetzt einen freundlichen Brief/Fax an Deinen Geschäftspartner senden, indem
Du noch einmal auf die Bedingungen hinweist, unter denen Du den Auftrag angenommen hast und die Erstellung der "Leistung" auch schon vorgetrieben hast ( nämlich Deine AGB`s) Mit dem Hinweis, daß Du Dir sicher bist, das das Ergebnis, die im Nachhinein aufgetretenen Diskrepanzen, vergessen lassen wird - schließt Du mit dem Hinweis - daß Du für weitere Fragen jederzeit telefonisch und persönlich zur Verfügung stehst.

Das müßte vollauf genügen.

Grüße...
_________________
Einigkeit und RECHT und Freiheit !
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.12.05, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rügeobliegenheit, von der Pitchproof spricht, bezieht sich auf Mängel der gelieferten Sache, nicht auf Vertragsbedingungen. (Übrigens wäre zu prüfen, ob ein Designer überhaupt ein Handelsgewerbe betreibt, er könnte auch Freiberufler sein)

Tatsächlich finde ich es zweifelhaft, inwieweit überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der Auftraggeber hat den Designer "beauftragt". Darin könnte man einen wirksamen Antrag zum Abschluß des Vertrages sehen.
Diesem Angebot hat der Designer seine AGB entgegengesetzt. Er hat das Angebot also nicht unverändert angenommen. Ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages kann aber nach BGB (und das HGB ändert hier auch nichts) nur unverändert angenommen werden. Eine Annahme unter Abänderung (hier: Einbezug der AGB) gilt als erneuter Antrag.

Hat der Vertragspartner diesen angenommen?

Ich bin da sehr im Zweifel.Man könnte eine mündliche Annahme des Vertrages annehmen. Die angekündigte Zusendung eines schriftlichen Vertrages wäre dann nur eine Bestätigung.
Man könnte die Ankündigung des Kunden, den schriftlichen Vertrag zuzuschicken als Bitte um eine Frist zur Entscheidung über den Vertrag sehen. Diese hätte der Designer konkludent akzeptiert. In diesem Fall wäre mangels Zugang der Antwort des Kunden in der vereinbarten Frist (einige Tage) überhaupt kein Vertrag geschlossen worden.

Um das zu entscheiden, müsste man genau wissen, was bei dem Gespräch vereinbart wurde.
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