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Meineid im Zivilprozess

 
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gws
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 14:42    Titel: Meineid im Zivilprozess Antworten mit Zitat

Hallo,
mal 'ne theoretische Frage, die mich schon lange Zeit beschäftigt... Winken

Gehen wir davon aus, der Tatrichter erführe in einem Zivil - (Erbschafts ) Prozess von einem der beiden Prozessbeteiligten, dass die Gegenseite vor einem Notar eine falsche Erklärung an Eides statt abgegeben hat.

Darf der Richter dann diese Tatsache, wenn sie für den Prozessverlauf von untergeordneter Bedeutung ist, einfach übergeben, oder muss er hier irgendwie tätig werden?

Danke schonmal im Voraus Smilie
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.12.05, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

das ist kenntnisnahme von straftaten außerhalb der staatsanwaltschaft. hier kann man über bindung des gerichts an das gesetz m.E. analog eine anzeigepflicht (bei der StA) nur konstruieren für "größere" geschichten.

die selbe frage existiert, ob ein StA / Polizist Kenntnisse über strafrechtsbewehrte vorgänge aus der privatsphäre veröffentlichen muss. m.E. wird an die schwere des deliktes angeknüpft. erfährt der StA / Polizist in der kneipe beim bier mit freunden, dass der eine den anderen beleidigt hat, führt das nicht zur anzeigepflicht. wohl aber, wenn der freund die schwiegermutter um die ecke gebracht hat. (abgrenzung verbrechen / vergehen). dto. müsste es beim richter sein. meineid oder falsche eidesstattliche versicherung nein, zuhälterei ggf. ja.

mfg vom

showbee

p.s. hat nichts mit STEUERstrafrecht zu tun!
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Heide
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 13.01.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Also:Meineid ist ein Verbrechen--das wird weotergeleitet!
Heide
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.01.06, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im vorliegenden Fall geht es aber nicht um Meineid (§ 154 StGB), sondern um Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und diese ist kein Verbrechen, nur Vergehen!

Mfg vom

showbee
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Heide
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 13.01.06, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

@showbee hat Recht
Man sollte eben nach einer Karnevalsveranstaltung ( wunderschön:Die Stunksitzung!!!)
nicht posten!
Heide aus Köln
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