Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - was darf ich mit einem Elektro Modellflugzeug ???
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

was darf ich mit einem Elektro Modellflugzeug ???

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Luftrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
feva
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 13:00    Titel: was darf ich mit einem Elektro Modellflugzeug ??? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich weiss das es hier vieleicht nicht ganz richtig ist, aber ich wüste sonst nicht wo ich meine "flugmodell"-Frage loswerden kann.

Ich habe mir auf Internetauktionshaus [Name geändert] ein RC-Elektromodellflugzeug geklauft. Weil es schon immer ein kindertraum von mir war ... (halt ne "schnapsidee" Smilie )
Ich gedenke nicht mehr als 2 mal im jahr damit zu fliegen. Es ist leichter als 5 kg (habe im Internet gelesen das es da wohl eine Grenze gibt)

Frage:
Wo darf ich mit dem teil fliegen ?
- Auf einem Fussball platz ?
- Auch Innerorts ?
- kann ich davon ausgehen, wenn die Stadt eine Wiese als "Drachenwiese" ausweist, ich die auch mit meinem Flugzeug nutzen kann ?
- brauche ich eine gesonderte Versicherung ?

Danke für eure antworten ...

Friedrch Adam
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 13.12.05, 11:31    Titel: §16 LuftVO Antworten mit Zitat

Hallo Friedrich,

der Aufstieg von Flugmodellen mit einem Gewicht unter 5kg ist erlaubnisfrei!

Trotzdem solltest Du Dir mal den §16 LuftVO durchlesen, der dafür im Luftrecht zuständig ist:

Zitat:
LuftVO § 16
Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen


(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen zulassen.

(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.

(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind.

(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.

(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Keiner Erlaubnis bedürfen

1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;

2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit;

3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt.

(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muß enthalten:

1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes,
3. Art der Steuerung,
4. Aufstiegsort und Zielgebiet,
5. Aufstiegszeit und Flugdauer,
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.


Wenn Du weitere Fragen hast, kannst du Dich an den für Flugmodelle zuständigen Sachbearbeiter Deiner für Dich zuständigen Landesluftfahrtbehörde wenden.
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
micmen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Drei Sachen fehlen da noch:
  1. Für alle Flugmodelle mit Motor (Elektro oder Verbrenner) gilt (seit Mitte 2005, meine ich) die Versicherungspflicht. Man muß wie als Halter eines KFZ eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Schäden abdeckt, die durch den Betrieb solcher Modelle entstehen. Dabei gibt es eine vorgeschriebene mindest-Deckungssumme - liegt so irgendwo bei 750.000EUR, soweit ich mich erinnere.
  2. Du benötigst in jedem Fall die ausdrückliche Erlaubnis der Besitzer der Grundstücke, die Du mit dem Modell überfliegst.
  3. Im sogenannten "Kontrollierten Luftraum" (der durch Fluglotsen kontrolliert/gesteuert wird) benötigst Du eine behördliche Genehmigung. Normal ist das für Modellflieger kein Problem, da der erst in recht großer Höhe beginnt. Es gibt aber Orte, an denen der kontriollierte Luftraum bis zum Boden herunter reicht (in der Nähe von Flugplätzen z.B., das hat aber nichts mit der o.g. pauschalen 1,5Km-Grenze zu tun).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 05:37    Titel: Berichtigungen Antworten mit Zitat

Hallo micmen,

noch ein paar kleinere Korrekturen zu Deinen Ausführungen:

Zu 1.)
Flugmodelle unter 5kg sind von der Halterhaftpflicht nach §37, 42 LuftVG sowie §102 LuftVZO befreit! Bei den 750000 handelt es sich nach der Novellierung durch die EU um sogenannte Rechnungseinheiten, nicht um EURO-Beträge!

Zu 2.)
Wo steht das? Maximal benötigt man die Erlaubnis desjenigen, auf dessen Grundstück man steht. "Überflugrechte" benötigt man nicht!

Zu 3.)
Man benötigt eine (behördliche) Genehmigung in Form einer sogenannten "Flugverkehrskontrollfreigabe" durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle!
Siehe §16a Abs 1, Nr. 2 sowie Abs. 2, Nr. 2

Der "kontrollierte Luftraum" beginnt in Deutschland generell bei 2500 FT MSL, und kann bei Luftraum der Klasse E auf 1700 FT MSL und / oder 1000 FT MSL abgesenkt sein!
Weiterhin gehört zum am Boden beginnenden "controlled Airspace" der Luftraum Klasse D (CTR=Kontrollzone), also dem Schutzbereich von IFR-Flügen um einen Flugplatz herum. In dieser CTR kann man auch noch in großer Entfernung sein (ca. bis 12km) je nach Ausgestaltung der CTR.

Die Bezeichnung "Kontrollierter Luftraum" hat aber nicht das geringste damit zu tun, ob dort Fluglotsen das sagen haben oder nicht, sondern welcher Luftraum mit welchen Sichtflugwetterbedingungen dort vorhanden ist. Also mindestens Luftraum E, D (CTR), D, oder C.
VMC Minima für Airspace E:
Flugsicht: 8 km , Abstand von Wolken: vertikal 1000 Fuß, horizontal 1,5 km

Infos zu den Lufträumen gibts auf den Seiten der DFS:
http://www.dfs.de
oder direkt hier:
http://www.dfs.de/dfs/internet/deutsch/inhalt/aviation_services_business/primaernavigation/service/index.jsp?activemenu=luftrauminfo_struktur
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
micmen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 12:26    Titel: Re: Berichtigungen Antworten mit Zitat

Hallo ATCler,
vielen Dank, das war ja informativ!

ATCler hat folgendes geschrieben::
Flugmodelle unter 5kg sind von der Halterhaftpflicht nach §37, 42 LuftVG sowie §102 LuftVZO befreit!
Also das ist der einzige Punkt, an dem ich Dir widersprechen möchte. Soweit ich weiß, soll es demnächst sogar Pflicht werden, daß jeder Hersteller von ferngesteuerten Spielzeug-Elektroflugmodellen in der Packung den deutlichen Hinweis gibt, daß die Benutzung des Spielzeugs im Freien nur mit gültiger Versicherung erlaubt ist. Und es soll da evtl. ein "Schnellantrag" beiliegen, über den man sich für eine bestimmte maximale Zeitdauer (6 oder 12 Monate, glaube ich) für 1EUR/Monat versichern kann.
Seit dem 10.8.05 sollen ausnahmslos alle motorbetriebenen Flugmodelle Haftpflicht-versicherungspflichtig sein, wenn sie im "öffentlichen Luftraum" betrieben werden - sprich im Freien (in Hallen gilt also keine Versicherungspflicht). Zu diesem Tag wurde die Ausnahme für motorisierte Flugmodelle unter 5Kg Abfluggewicht, die nicht durch einen Verbrenner angetrieben sind, aufgehoben. Verbrennergetriebene Flugmodelle waren nach meiner Info nämlich auch vorher schon versicherungspflichtig - auch unter 5Kg Abfluggewicht. Das alles betrifft, soweit ich weiß, §102 der LuftVZO.

ATCler hat folgendes geschrieben::
Bei den 750000 handelt es sich nach der Novellierung durch die EU um sogenannte Rechnungseinheiten, nicht um EURO-Beträge!
OK, habe ich nachgesehen und bestätigt gefunden, danke. Entspricht (z.Zt.) etwa 920.000EUR.

ATCler hat folgendes geschrieben::
Maximal benötigt man die Erlaubnis desjenigen, auf dessen Grundstück man steht. "Überflugrechte" benötigt man nicht!
OK, dann hätte ich das falsch verstanden, danke.

ATCler hat folgendes geschrieben::
Weiterhin gehört zum am Boden beginnenden "controlled Airspace" der Luftraum Klasse D (CTR=Kontrollzone), also dem Schutzbereich von IFR-Flügen um einen Flugplatz herum. In dieser CTR kann man auch noch in großer Entfernung sein (ca. bis 12km) je nach Ausgestaltung der CTR.
Genau von diesem Kontrollierten Luftraum der Klasse D habe ich ja gesprochen.

ATCler hat folgendes geschrieben::
Die Bezeichnung "Kontrollierter Luftraum" hat aber nicht das geringste damit zu tun, ob dort Fluglotsen das sagen haben oder nicht, sondern welcher Luftraum mit welchen Sichtflugwetterbedingungen dort vorhanden ist.
Aha, danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 16.04.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo micmen,

habe im Netz noch einen guten Artikel gefunden (eine Modellflugseite), wo die wichtigsten Fragen sehr ausführlich und verständlich (mit Karten) beschrieben sind:
Zitat:
Quelle: www.rc-network.de
Dem verantwortungsbewussten Modellflieger stellen sich in diesem Zusammenhang immer wieder die gleichen grundsätzlichen Fragen:

Wann darf ich fliegen?
Wo darf ich fliegen?
Wie hoch darf ich fliegen?
Darf ich Gegenstände, z. B. Bonbons, abwerfen oder Feuerwerkskörper vom Modell aus abschießen?
Wie schnell darf ich fliegen?
Benötige ich eine Versicherung?
Wo finde ich meine zuständige Landesluftfahrtbehörde?


Hier der Link zur o.g. Seite "Modellflug und Luftrecht":
http://www.rc-network.de/magazin/artikel_02/art_02-0001/art_02-0001-00.html
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Jürgen1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 102
Wohnort: Rheinbach

BeitragVerfasst am: 27.04.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Modellflugzeuge sind Luftfahrzeuge im Sinne des LuftVG. Sie unterliegen der Versicherungspflicht (Luftfahrzeughalterhaftpflichtversicherung) - das gilt auch für Modelle ohne eigenen Antrieb. Unter einem Abfluggewicht von 5kg ist der Modellflug erlaubnisfrei, dass er ab 5kg erlaubnispflichtig ist, steht in keinem Gesetz, wird jedoch von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert. Es muss beim Betrieb von Modellflugzeugen ALLER ART ein Mindestabstand zu Flugplätzen von 1,5 km eingehalten werden. Modelle mit Verbennungsmotorantrieb müssen darüberhinaus einen Mindestabstand von 1,5 km zu Wohngebieten einhalten (aktuelle Rechtsprechung definiert Wohngebiet ab 4 zusammen stehende Häuser).

Wie oben richtig erwähnt, muss jedoch die Erlaubins des Grundstückeigentümers vorliegen, auf seinem Grundstück Modellflug zu betreiben. Das gilt nicht für das Überfliegen anderer Grundstücke oder ggf. für die Bergung eines Modells, wobei der Halter dem Grundstückseigentümer für eventuelle Flurschäden haften muss. Dies ist jedoch nur zivilrechtlich und nicht luftverkehrsrechtlich von Belang.

Ein wichtiger Tipp: Versuche erst gar nicht, Dein E-Modell allein zu fliegen, es wird in die Hose gehen. Es ist nicht vergleichbar mit einem Auto- oder Schiffsmodell, auch Modellfliegen muss, wie das manntragende Fliegen auch, erlernt werden, wenn auch sicherlich die Anforderungen geringer sind. Suche in Deiner Nähe einen Verein und lass Dich von einem erfahrenen Modellflieger "an die Hand nehmen".
Weitere Infos findest Du in www.rc-network.de oder www.rc-line.de.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
feva
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 12.08.06, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen dank für eure Unterstützung.

mfg
Friedrich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
rshunter
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.02.2007
Beiträge: 4
Wohnort: Osnabrück

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist einfacher als man denkt.
Ich habe es auf dem Link nicht nochmal nachgelesen, aber zu meiner Zeit musste man einen Mindestabstand von Häusern von etwa 150 oder 300m einhalten.

Du wirst ihn aber sowieso bei den ersten Flugversuchen zerbröseln und nicht so weit kommen Auf den Arm nehmen.
Gehe einfach in einen Flugverein, sag du kannst das nicht und ob dir das jemand zeigt und du wirst mit offenen Armen empfangen und lernst auch noch was.
Das kostet dich nichts und erspart dir Bastelarbeit.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Luftrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.