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Kleingewerbe oder Gewerbe oder ...???

 
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m_o_e
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 05:54    Titel: Kleingewerbe oder Gewerbe oder ...??? Antworten mit Zitat

Hallo!

Da ich mich mal gerne über Gewerbe informieren möchte, dachte ich mir, ich frage mal hier einfach nach!

Folgendes kann ich euh mal schildern, würd mich freun, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte.


Seit 2 Monaten biete ich im Internet (vor allem in Foren) Usern an, ihnen Online zu helfen!
Ich helfe in Sachen CarHifi etwas nach, für Anfänger die Probleme haben!

Ich habe im Monat so ca. 15User gehabt und im Schnitt je 15,- € in verdient!

Ich habe dazu eine Homepage erstellt, User werden von mir beraten und helfe ihnen, schicke ihnen zum Beispiel die ganzen Unterlagen zu und schreibe in der Mail dazu, dass ich mich über eine kleine SPENDE für meine Mühen freuen würde.
Auf meiner Homepage selber habe ich auch keine Preisliste oder dergleichen veröffentlich, ich regel das immer von User zu User.

Jetzt ist die Frage, inwiefern ich denn dann ein Gewerbe anmelden muss, weil mir ein Bekannter gesagt hat, SOLANGE ich nichts direkt anbieten (mit Preis) und das ganze unter SPENDE laufen lasse, wäre das legal.

Stimmt das oder was sollte ich tun?

Kleingewerbe? Ich wäre ja dazu bereit fürs anmelden 20€ zu zahlen, aber es würde mir ja nichts bringen, wenn ich ewig viel Steuern zahle oder mehr Verwaltungsarbeiten habe bezüglich Rechnungen usw. -> muss ich doch eine Art Umsatznchweis machen oder?

Danke und Gruß
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine Umsatz-Untergrenze für die Beurteilung eines Gewerbes. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie die Einnahmen als Spenden bezeichnen oder nicht.

Wenn Sie keine Gewerbeanmeldung vornehmen, können Sie irgendwann Probleme bekommen. Vor der Einkommensteuer brauchen Sie sich nicht zu fürchten, solch geringe Einnahmen werden nicht besteuert.

Ärger könnte es mit der Umsatzsteuer geben. Da sollten Sie sich erkundigen, ob Ihre Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist.
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m_o_e
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.12.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

jo danke, soweit hab ich mal verstanden und werd mich gleich mal anmelden!

FAKT: im Monat kommt nicht mehr als 300€ in Kasse, dazu nicht mehr als 4000,- im Jahr!




habe dies hier gefunden, zitiere:


"6. Sonderfall Kleinstbetragsrechnungen:

Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 € einschließlich Umsatzsteuer müssen nach § 33 UStDV folgende Angabe enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes
3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summe;
4. den Steuersatz."



und dann noch dies:



"1. Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von Kleinunternehmern nicht erhoben. Kleinunternehmer ist der im Inland ansässige Unternehmer, dessen Gesamtumsatz

1. im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 € nicht überstiegen hat und
2. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

Dies gilt auch dann, wenn der tatsächliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres durch unvorhersehbare Geschäftsentwicklung 50.000 € übersteigt. Liegt ein Vorjahresumsatz nicht vor, so tritt an diese Stelle der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres, der dann16.620 € nicht übersteigen darf.

Der Kleinunternehmer darf die Vorsteuer, sprich die Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird, nicht abziehen.

Es ist dem Kleinunternehmer desweiteren verboten, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.


2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Es ist allerdings möglich auf diese Kleinunternehmer-regelung durch Erklärung gegenüber dem FA zu verzichten. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist nicht davon abhängig, daß der Leistungsempfänger Unternehmer ist (es ist jedoch normalerweise nur in diesen Fällen wirtschaftlich sinnvoll).

Entscheidet sich der Unternehmer für den Verzicht auf die Steuerbefreiung ist jedoch eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Umsätze nicht möglich. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung betrifft alle Umsätze und bindet für 5 Jahre.

Die Umsatzsteueroption ist grundsätzlich dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer zusätzlich zum üblichen Entgelt bezahlt. Dann sind weder der leistende Unternehmer noch der Leistungsempfänger durch die zu zahlende Umsatzsteuer belastet.

Vereinfacht gesagt: Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet, der leistende Unternehmer (Webdesigner) führt sie wieder an das Finanzamt ab. Der leistende Unternehmer, also hier der Webdesigner, gewinnt jedoch dadurch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Da bei dieser Fallkonstruktion die zu zahlende Umsatzsteuer die Parteien nicht wirtschaftlich belastet, besteht in der zu erstattenden Vorsteuer ein zusätzlicher Gewinn.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist auch dann sinnvoll, wenn hohe Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden sollen. Ein anderer Grund für einen Verzicht auf diese Regelung wäre, wenn Umsätze mit anderen Unternehmern ausgeführt werden, die auf die offen ausgewiesene Umsatzsteuer Wert legen."



Das würde heißen, dass mir alles steuerfrei bleibt oder wie?
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Lischi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 503

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Es gibt keine Umsatz-Untergrenze für die Beurteilung eines Gewerbes. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie die Einnahmen als Spenden bezeichnen oder nicht.

Wenn Sie keine Gewerbeanmeldung vornehmen, können Sie irgendwann Probleme bekommen. Vor der Einkommensteuer brauchen Sie sich nicht zu fürchten, solch geringe Einnahmen werden nicht besteuert.

Ärger könnte es mit der Umsatzsteuer geben. Da sollten Sie sich erkundigen, ob Ihre Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist.


Alles richtig, sofern m_o_e keine weiteren Umsätze im Rahmen des § 2 UStG hat, dazu gehört die gesamte Unternehmerische Tätigkeit (also nicht nur das hier dargelegte) ich sags nur so, davon wurde bisher noch nicht gesagt....

Hinsichtlich Einkommensteuer: es kommt drauf an, wie hoch Ihre anderen Einkünfte (die Ihres Ehegatten? im Fall der Zusammenveranlagung) sind.... auch davon wurde noch nichts gesagt....

Ein sehr komplexes Thema, das hier sicher nicht abschließend diskutiert und vor allem für m_o_e nicht in befriedigender Weise dargelegt werden kann....

@ m_o_e: ich empfehle den Gang zum Steuerberater, wenn Ihnen das zu teuer ist:
ein freundliches persönliches Vorsprechen beim FA hilft da sicher auch weiter...das ist kostenlos, leider oftmals auch umsonst, aber auf jeden Fall kein überflüssiger Weg....

Ist nur ein Tipp, bevor Sie in irgendwelche "Fettnäpfchen" treten....


Gruß
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