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Ausländer, die weder in Deutschland noch in der Europäischen Union (EU) einen ständigen Wohnsitz haben, können nicht ohne weiteres eine Zivil-Klage erheben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. In diesen Fällen kann der Prozessgegner eine Sicherheit verlangen, damit er bei einer erfolglosen Klage nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt. Das Gericht hob mit seinem veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und verpflichtete zwei US-Bürgerinnen, in einem Zivilrechtsstreit zunächst 11 000 Euro als Sicherheit zu leisten. Das Landgericht Frankfurt hatte einen entsprechenden Antrag der Prozessgegner abgelehnt. Diese hatten argumentiert, da mit den USA keine völkerrechtliche Vereinbarung bestehe, dass dort auch Prozesskosten vollstreckt werden könnten, drohten sie im Fall einer erfolglosen Klage auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das OLG teilte diese Einschätzung. Maßgebend sei entweder, dass der Ausländer EU-Bürger sei oder sich dessen Heimatland ausdrücklich verpflichtet habe, einen Gläubiger auch bei der Durchsetzung so genannter Kostentitel zu unterstützen. Dies sei bei den USA nicht der Fall. Az.: 6 U 181/04
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