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Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehung?

 
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Martin
Gast





BeitragVerfasst am: 17.09.04, 10:58    Titel: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehung? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie ist wohl folgendes Problem zu beurteilen?

Sachverhalt:

1. Rechtliche Verhältnisse:

An der Muster GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten A, B, u. C. zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Komplementär GmbH ist vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt.
An der Komplementär GmbH sind A, B, u. C. ebenfalls zu je 1/3 beteiligt.


A, B, u. C. sind weiterhin an einer Vertriebs GmbH zu jeweils 1/3 beteiligt.
Diese Vertriebs GmbH hat einen stl. Verlustvortrag i.H.v. 1.000.000,- EUR. Der Gewerbebetrieb der Vertriebs GmbH ruht seit einigen Jahren.

2. Zu beurteilende Maßnahme:

Ein Großkunde aus dem Kundenstamm der Muster GmbH & Co. KG wird seit kurzem nur noch unter Zwischenschaltung der Vertriebs GmbH beliefert, d.h. die Muster GmbH & Co. KG beliefert die Vertriebs GmbH und diese wiederum den (ehemaligen) Großkunden der Muster GmbH & Co. KG. Die Vertriebs GmbH beliefert den Großkunden zu den gleichen Konditionen wie zuvor die Muster GmbH & Co. KG.

Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Muster GmbH & Co. KG und der Vertriebs GmbH hinsichtlich der Überlassung(?)/Übertragung(?) der Geschäftsbeziehung zu dem Großkunden wurden nicht getroffen. Weiterhin wurden bzgl. dieser Maßnahme keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Muster GmbH & Co. KG und deren Gesellschaftern bzw. zwischen diesen und der Vertriebs GmbH getroffen.

Es ist aber nicht "gewollt", dass die Geschäftsbeziehung der Vertriebs GmbH dauerhaft überlassen/übertragen wird.

Fragestellung:

Steuerliche Beurteilung der Maßnahme auf Seiten der Muster GmbH & Co. KG, der Gesellschafter und der Vertriebs GmbH. Verlegen
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.09.04, 11:16    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Gegenfrage:

Wo sehen Sie denn die Probleme, und warum?
Ich nehme an, es geht um eine Klausur, und da hat eigenes Nachdenken noch nie geschadet Smilie

Gruß

beinstrong
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Martin
Gast





BeitragVerfasst am: 17.09.04, 14:06    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Folgende Überlegungen ließen sich z.B. anstellen:

- Ist durch die Maßnahme (Nutzung der Geschäftsbeziehung durch die Vertriebs GmbH) ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der Muster GmbH & Co. KG "entfernt" worden?

- Falls dies zu bejahren ist, handelt es sich um eine Entnahme...

- ... oder könne auch eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen vorliegen?

- Wer ist zivilrechtliche/r Eigentümer/in des Wirtschaftsguts "Geschäftsbeziehung"?

- Wie ist dieses Wirtschaftgut ggf. zu bewerten?

... lauter Fragen...
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.09.04, 14:40    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Martin hat folgendes geschrieben::


- Ist durch die Maßnahme (Nutzung der Geschäftsbeziehung durch die Vertriebs GmbH) ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der Muster GmbH & Co. KG "entfernt" worden?

Dies ist in der Tat eine gute Frage. Grundsätzlich sind Kundenbeziehungen als Bestandteil des good will kein selbständiges WG. Ausnahme sind z.B. Mandantenstamm eines StB. Bestehen mit dem Großkunden feste vertragliche Vereinbarungen?

- Falls dies zu bejahren ist, handelt es sich um eine Entnahme...

Die KG verzichtet ja zugunsten der GmbH auf eigenen Gewinn. Nimmt man ein WG Kundenbeziehung an, so würde wohl eine Entnahme vorliegen.

- ... oder könne auch eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen vorliegen?

Dafür wäre die Entnahme Voraussetzung. Hier würde ein verdeckte Einlage in die GmbH vorliegen.

- Wer ist zivilrechtliche/r Eigentümer/in des Wirtschaftsguts "Geschäftsbeziehung"?

Der Inhaber des Handelsgwerbes

- Wie ist dieses Wirtschaftgut ggf. zu bewerten?

nach dem Ertragswertverfahren.

... lauter Fragen...


dazu noch ein paar mehr:

Wie sieht es mit § 8 Abs. 4 KStG aus?

Liegt durch die Überlassung eines evtl. anzunehmenden WG "Kundenbeziehung" evtl. eine Betriebsaufspaltung vor, da wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH (einziger Kunde?)

Oder gehören die Anteile an der GmbH ins Sonder-BV II der KG. Wenn ja, ab wann und mit welchem Einlagewert?

Wenn ja, würde eine verdeckte Einlage zu AK dieser Anteile führen. Wäre dann eine Teilwertabschreibung vorzunehmen?

Liegt evtl. Gestaltungsmissbrauch vor?


Ich persönlich tendiere dazu, dass kein selbständiges WG vorliegt. Der Verzicht auf den Gewinn könnte damit weder zu einer Entnahme noch zu einer Einlage führen. Es steht den Gesellschaftern der KG frei, Ihren Warenabsatz zu gestalten wie sie wollen. Sonder-BV II würde ich dennoch bejahen.

Gruß

beinstrong
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.04, 16:56    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Hallo beinstrong,

schön, dass Dich mein Problem interessiert!

Die Frage, ob die Geschäftsbeziehung überhaupt ein Wirtschaftsgut darstellt, werde ich noch erörtern. Ich gehe aber zunächst einmal davon aus, dass dieses zutrifft.

M.E. kann daraus aber nicht unmittelbar geschlossen werden, dass dann eine Entnahme vorliegt. Denn das WG "Geschäftsbeziehung" wurde zu keinem Zeitpunkt von einem Gesellschafter "für sich, für seinen Haushalt, oder für andere betriebsfremde Zwecke" (-> Entnahmebegriff) verwendet. Durch die Überlassung der Geschäftsbeziehung an die Vertriebs GmbH, welche ja durch die Muster GmbH & Co. KG beliefert wird, kommt das WG letztlich immer noch der Muster GmbH & Co. KG zugute.

Eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen (i.S.v. § 6 Abs. 5 EStG) setzt aber m.E. keine (vorherige) Entnahme voraus (rechtstheoretisch).

Nochmal zum zivilrechtlichen Eigentum: Wen meinst Du mit "Inhaber des Handelsgewerbes"? Frage: Könnte die GmbH zivilrechtliche Eigentümerin geworden sein? Z.B. durch unentgeltliche Übertragung/Übereignung? Einen Vertrag gibt es nicht. Mann könnte allenfalls über den Weg des "konkludenten Handelns" dahin gelangen.

§ 8 Abs. 4 KStG ist kein Problem, da wirtschaftliche Identität gegeben ist.

Auch Gestaltungsmissbrauch dürfte kein Problem sein (habe ich am Rande meiner Recherchen schon entsprechenden Urteilen entnommen)

Im Moment neige ich zu folgender Lösung:

Es liegt eine Überführung des WG "Geschäftsbeziehung" aus dem Gesamthandsvermögen der Muster GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen der alleine durch diesen Vorgang neu entstehenden "ABC-GbR" vor. Bewertung somit zum Buchwert, also mit 0,00 EUR, da es sich um ein originäres immat. WG handelt.

Die ABC-GbR überlässt das WG "Geschäftsbeziehung" unentgeltlich der Vertriebs GmbH. Da dieses WG wesentliche Betriebsgrundlage bei der Vertriebs GmbH ist (und auch persönliche Verflechtung gegeben ist), liegt eine Betriebsaufspaltung zwischen der ABC-GbR und der Vertriebs GmbH mit allen Konsequenzen vor.

Viele Grüße, ...
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.04, 18:16    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

[quote="Anonymous"

Zitat:
Die Frage, ob die Geschäftsbeziehung überhaupt ein Wirtschaftsgut darstellt, werde ich noch erörtern. Ich gehe aber zunächst einmal davon aus, dass dieses zutrifft.]


]Wie gesagt, ein eigenes WG wird bei Geschäftsbeziehungen nur angenommen, wenn es entgeltlich veräußerts wird. So sieht es zumindest auch der Beck`sche Bilanzkommentar

Zitat:
M.E. kann daraus aber nicht unmittelbar geschlossen werden, dass dann eine Entnahme vorliegt. Denn das WG "Geschäftsbeziehung" wurde zu keinem Zeitpunkt von einem Gesellschafter "für sich, für seinen Haushalt, oder für andere betriebsfremde Zwecke" (-> Entnahmebegriff) verwendet. Durch die Überlassung der Geschäftsbeziehung an die Vertriebs GmbH, welche ja durch die Muster GmbH & Co. KG beliefert wird, kommt das WG letztlich immer noch der Muster GmbH & Co. KG zugute.


Hm, wenn man ein entnahmefähiges WG annimmt, dann könnte schon eine Entnahme vorliegen. Das WG scheidet aus dem BV der KG aus, für Zwecke der Gesellschafter als Anteilseigner der GmbH. Diese wird durch die bei ihr entstehenden Gewinne gestärkt, was zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile führt. Die Frage ist natürlich, ob die Geschäftsbeziehung dauerhaft bei der GmbH gelandet ist. Ansonsten könnte auch eine Überlassung an diese vorliegen. Dann würde eine Einlage aber ausscheiden, weil bloße Nutzungen nicht einlagefähig sind.

Zitat:
Eine Überführung in ein anderes Betriebsvermögen (i.S.v. § 6 Abs. 5 EStG) setzt aber m.E. keine (vorherige) Entnahme voraus (rechtstheoretisch).


Das sehe ich nicht so. Die verdeckte Einlage in eine GmbH (und um eine solche würde es sich ja handeln, da keine Ges.Rechte gewährt werden) stellt einen auf dem Gesellschaftsvehältnis beruhenden Vorgang vor. Analog scheidet das WG aus ausserbetrieblichen Gründen aus dem ursprünglichen BV aus. Und dies stellt eine Entnahme dar. Diese wird § 6 Abs. 6 S. 2 EStG versteuert. Hier würde sich aber das Problem der Bewertung stellen.

Zitat:
Nochmal zum zivilrechtlichen Eigentum: Wen meinst Du mit "Inhaber des Handelsgewerbes"? Frage: Könnte die GmbH zivilrechtliche Eigentümerin geworden sein? Z.B. durch unentgeltliche Übertragung/Übereignung? Einen Vertrag gibt es nicht. Mann könnte allenfalls über den Weg des "konkludenten Handelns" dahin gelangen
.

Inhaberin des Handelsgewerbes ist die KG. NImmt man eine Entnahme bei der KG und eine verdeckte Einlage bei der GmbH an, dann würde diese auch zivilrechtliche Eigentümerin. Und es wurde nicht konkludent, sondern tatsächlich gehandelt.

Zitat:
§ 8 Abs. 4 KStG ist kein Problem, da wirtschaftliche Identität gegeben ist.


Stimmt, sollte man aber in einem Nebensatz erwähnen.

Zitat:
Auch Gestaltungsmissbrauch dürfte kein Problem sein (habe ich am Rande meiner Recherchen schon entsprechenden Urteilen entnommen)[/


Das FA dürfte das in einem ersten Reflex anders sehen, ist aber auch meine Meinung.

Zitat:
Im Moment neige ich zu folgender Lösung:

Es liegt eine Überführung des WG "Geschäftsbeziehung" aus dem Gesamthandsvermögen der Muster GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen der alleine durch diesen Vorgang neu entstehenden "ABC-GbR" vor. Bewertung somit zum Buchwert, also mit 0,00 EUR, da es sich um ein originäres immat. WG handelt.

Die ABC-GbR überlässt das WG "Geschäftsbeziehung" unentgeltlich der Vertriebs GmbH. Da dieses WG wesentliche Betriebsgrundlage bei der Vertriebs GmbH ist (und auch persönliche Verflechtung gegeben ist), liegt eine Betriebsaufspaltung zwischen der ABC-GbR und der Vertriebs GmbH mit allen Konsequenzen vor.


Diese Lösung, mit Verlaub, halte ich schlicht für abenteuerlich und nicht nachvollziehbar. Wieso sollte hier eine neue GbR einstehen? Es gibt doch schon eine Personengesellschaft. Diese könnte das ihr originär gehörende WG doch ebenso an die GmbH überlassen.


Grundsätzlich kommt mir die Lösung mit dem Wirtschaftsgut "Geschäftsbeziehung" etwas konstruiert vor. Man sollte auch der Frage, ob die GmbH-Anteile Sonder-BV bei der KG werden mehr Beachtung schenken (m.E. ja). Hier liegt vielleicht das eigentiche Problem.

Handelt es sich eigentlich um eine reale Gestaltung, oder um einen theoretischen Fall?

Gruß

beinstrong
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Martin
Gast





BeitragVerfasst am: 18.09.04, 23:43    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Hallo beinstrog!

Zitat:
Wie gesagt, ein eigenes WG wird bei Geschäftsbeziehungen nur angenommen, wenn es entgeltlich veräußerts wird. So sieht es zumindest auch der Beck`sche Bilanzkommentar


Du meinst sicher, dass sie (die Geschäftsbeziehung) veräußerBAR sein muss!? Ich hatte die Definition auch so im Kopf, habe aber jetzt auch andere Meinungen dazu gelesen (vgl. z.B. Beck'sches StB-Handbuch 2002/2003, Kap. A Rz. 902). Soll aber auch hier nicht die Hauptrolle spielen. Falls man in dem diskutierten Fall die WG-Eigenschaft verneinen würde, hätten wir kein steuerliches Problem, oder?

Zitat:
Hm, wenn man ein entnahmefähiges WG annimmt, dann könnte schon eine Entnahme vorliegen. Das WG scheidet aus dem BV der KG aus, für Zwecke der Gesellschafter als Anteilseigner der GmbH. Diese wird durch die bei ihr entstehenden Gewinne gestärkt, was zu einer Werterhöhung der GmbH-Anteile führt.


Man kann so argumentieren. M.E. spricht man aber von "Überführung" (zwischen zwei verschiedenen Betriebsvermögen), wenn das WG zwischendurch zu keinem Zeitpunkt im Privatvermögen war. Es liegt dann - obwohl das WG die Sphäre der Muster GmbH & Co. KG verlassen hat - KEINE Entnahme (i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG) vor. Für die Bewertung ergeben sich dann völlig unterschiedliche Rechtsfolgen, nämlich für Entnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 4 und für Überführungen in ein anderes Betriebsvermögen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) § 6 Abs. 5 EStG. Ich möchte mich daher noch nicht festlegen, ob wirklich eine Entnahme (i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4) vorliegt Smilie

Zitat:
Die Frage ist natürlich, ob die Geschäftsbeziehung dauerhaft bei der GmbH gelandet ist. Ansonsten könnte auch eine Überlassung an diese vorliegen. Dann würde eine Einlage aber ausscheiden, weil bloße Nutzungen nicht einlagefähig sind.


Sehe ich genauso. Dies scheint mir auch die zentrale Frage zu sein. Gemäß Sachverhalt wurde nichts schriftlich vereinbart. Es ist aber von den Gesellschaftern NICHT wirklich gewollt gewesen, dass die Geschäftsbeziehung ENDGÜLTIG auf die Vertriebs GmbH übergeht. Sie können dies natürlich nicht beweisen.

Deshalb hatte ich auch die Frage nach dem zivilrechtlichen Eigentum gestellt. Da nichts vereinbart worden ist, kann m.E. die Vertriebs GmbH nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Geschäftsbeziehung geworden sein, weil dafür mindestens eine Willenserklärung notwendig gewesen wäre. Auch wirtschaftliches Eigentum scheidet m.E. aus, weil die Überlassung jederzeit durch die Gesellschafter (einseitig) wieder rückgängig gemacht werden kann.

Demnach kann m.E. auf der Ebene der Vertriebs GmbH keine verdeckte Einlage vorliegen.

Zitat:
Im Moment neige ich zu folgender Lösung:

Es liegt eine Überführung des WG "Geschäftsbeziehung" aus dem Gesamthandsvermögen der Muster GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen der alleine durch diesen Vorgang neu entstehenden "ABC-GbR" vor. Bewertung somit zum Buchwert, also mit 0,00 EUR, da es sich um ein originäres immat. WG handelt.

Die ABC-GbR überlässt das WG "Geschäftsbeziehung" unentgeltlich der Vertriebs GmbH. Da dieses WG wesentliche Betriebsgrundlage bei der Vertriebs GmbH ist (und auch persönliche Verflechtung gegeben ist), liegt eine Betriebsaufspaltung zwischen der ABC-GbR und der Vertriebs GmbH mit allen Konsequenzen vor.

Diese Lösung, mit Verlaub, halte ich schlicht für abenteuerlich und nicht nachvollziehbar. Wieso sollte hier eine neue GbR einstehen? Es gibt doch schon eine Personengesellschaft. Diese könnte das ihr originär gehörende WG doch ebenso an die GmbH überlassen.


Warum abenteuerlich?

Wenn sich A, B u. C. einigten, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks die ihnen gehörende Geschäftsbeziehung der Vertriebs GmbH zur Nutzung zu überlassen, dann läge doch schon eine Gesellschaft vor. Täten sie dieses bewusst außerhalb der Muster GmbH & Co. KG, so müsste doch zwangsläufig eine neue Gesellschaft entstanden sein.

Wem sonst sollte das WG "Geschäftsbeziehung" zuzurechnen sein, wenn eine verdeckte Einlage in die GmbH zu verneinen wäre (was m.E. mangels re. und wi. Eigentum der Fall ist) und darüber hinaus das WG die Sphäre der KG verlassen hat?

Zitat:
Grundsätzlich kommt mir die Lösung mit dem Wirtschaftsgut "Geschäftsbeziehung" etwas konstruiert vor.


Mag sein, aber wie willst Du den Fall sonst angehen?

Zitat:
Man sollte auch der Frage, ob die GmbH-Anteile Sonder-BV bei der KG werden mehr Beachtung schenken (m.E. ja). Hier liegt vielleicht das eigentiche Problem.


Möglicherweise sind sie Soner-BV, aber das wäre ja nicht problematisch.

Zitat:
Handelt es sich eigentlich um eine reale Gestaltung, oder um einen theoretischen Fall?


Der Fall soll sich so abgespielt haben, ich find ihn jedenfalls sehr interessant. Könnte aber auch ein Prüfungsfall sein, oder?

Gruß, Martin
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.09.04, 14:03    Titel: Re: Entnahme eines Kundenstammes bzw. einer Geschäftsbeziehu Antworten mit Zitat

Zitat:
Du meinst sicher, dass sie (die Geschäftsbeziehung) veräußerBAR sein muss!? Ich hatte die Definition auch so im Kopf, habe aber jetzt auch andere Meinungen dazu gelesen (vgl. z.B. Beck'sches StB-Handbuch 2002/2003, Kap. A Rz. 902).


Die Frage bei der einzelnen Geschäftsbeziehung ist doch, ob es sich um ein einzelnens WG handelt, oder ob es einen unselbständigen Bestandteil des immat. WG "Firmenwert" darstellt. Und hier wird ein Einzel-WG eben nur angenommen, wenn es tatsächlich entgeltlich erworben wurde. Und ein entgeltlicher Vorgang liegt bei der Überführung auf die GmbH nicht vor, da keine Gegenleistung gewährt wird.

Zitat:
Man kann so argumentieren. M.E. spricht man aber von "Überführung" (zwischen zwei verschiedenen Betriebsvermögen), wenn das WG zwischendurch zu keinem Zeitpunkt im Privatvermögen war. Es liegt dann - obwohl das WG die Sphäre der Muster GmbH & Co. KG verlassen hat - KEINE Entnahme (i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG) vor. Für die Bewertung ergeben sich dann völlig unterschiedliche Rechtsfolgen, nämlich für Entnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 4 und für Überführungen in ein anderes Betriebsvermögen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) § 6 Abs. 5 EStG. Ich möchte mich daher noch nicht festlegen, ob wirklich eine Entnahme (i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4) vorliegt Smilie


Hier handelt es sich aber nicht um die Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen, etc. i.S. § 6 Abs. 5, sondern um eine verdeckte Einlage nach § 6 Abs. 6. Und diese setzt eine Entnahme aus dem Ursprungs-BV voraus.

Zitat:
Zitat:
Die Frage ist natürlich, ob die Geschäftsbeziehung dauerhaft bei der GmbH gelandet ist. Ansonsten könnte auch eine Überlassung an diese vorliegen. Dann würde eine Einlage aber ausscheiden, weil bloße Nutzungen nicht einlagefähig sind.


Sehe ich genauso. Dies scheint mir auch die zentrale Frage zu sein. Gemäß Sachverhalt wurde nichts schriftlich vereinbart. Es ist aber von den Gesellschaftern NICHT wirklich gewollt gewesen, dass die Geschäftsbeziehung ENDGÜLTIG auf die Vertriebs GmbH übergeht. Sie können dies natürlich nicht beweisen.

Deshalb hatte ich auch die Frage nach dem zivilrechtlichen Eigentum gestellt. Da nichts vereinbart worden ist, kann m.E. die Vertriebs GmbH nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Geschäftsbeziehung geworden sein, weil dafür mindestens eine Willenserklärung notwendig gewesen wäre. Auch wirtschaftliches Eigentum scheidet m.E. aus, weil die Überlassung jederzeit durch die Gesellschafter (einseitig) wieder rückgängig gemacht werden kann.

Demnach kann m.E. auf der Ebene der Vertriebs GmbH keine verdeckte Einlage vorliegen.


Das wäre dann wohl so. Ich würde dann aber von einer Nutzungsüberlassung durch die KG ausgehen.

Zitat:
Diese Lösung, mit Verlaub, halte ich schlicht für abenteuerlich und nicht nachvollziehbar. Wieso sollte hier eine neue GbR einstehen? Es gibt doch schon eine Personengesellschaft. Diese könnte das ihr originär gehörende WG doch ebenso an die GmbH überlassen


Zitat:
Warum abenteuerlich?

Wenn sich A, B u. C. einigten, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks die ihnen gehörende Geschäftsbeziehung der Vertriebs GmbH zur Nutzung zu überlassen, dann läge doch schon eine Gesellschaft vor. Täten sie dieses bewusst außerhalb der Muster GmbH & Co. KG, so müsste doch zwangsläufig eine neue Gesellschaft entstanden sein.

Wem sonst sollte das WG "Geschäftsbeziehung" zuzurechnen sein, wenn eine verdeckte Einlage in die GmbH zu verneinen wäre (was m.E. mangels re. und wi. Eigentum der Fall ist) und darüber hinaus das WG die Sphäre der KG verlassen hat?


Genau das ist doch der Punkt: Warum sollte das (angenommene) Wirtschaftsgut die Sphäre der KG verlassen, nur weil es an die GmbH überlassen wird. Dass die Überlassung aus Motiven der Gesellschafter erfolgt, führt doch nicht zwingend zu einer Entnahme des WG. Die Geschäftsbeziehung dient ja auch immer noch der KG, da diese ja die GmbH beliefert. Man müsste einmal untersuchen, wie sich dies auf das Ergebnis der KG auswirkt.

Zitat:
Man sollte auch der Frage, ob die GmbH-Anteile Sonder-BV bei der KG werden mehr Beachtung schenken (m.E. ja). Hier liegt vielleicht das eigentiche Problem.


Zitat:
Möglicherweise sind sie Soner-BV, aber das wäre ja nicht problematisch
.

Nein, problematisch nicht, aber es würde vielleicht zu einer Lösung führen. Wenn die Anteile im Sonder-BV liegen, gehören sie steuerlich zur Sphäre der KG. Somit würde die Überlassung/Übertragung aus Gründen erfolgen, die durch das Sonder-BV der Gesellschafter veranlasst sind. Nimmt man eine verdeckte Einlage an, dann würde sich
der Bilanzansatz der Anteile im Sonder-BV erhöhen. Es wäre zu prüfen, ob evtl. eine TW-Abschreibung in Betracht kommt.

Zitat:
Der Fall soll sich so abgespielt haben, ich find ihn jedenfalls sehr interessant. Könnte aber auch ein Prüfungsfall sein, oder?


In der Realität hätte ich mit dem Fall keine Probleme. Ich würde bestreiten, dass ein WG vorliegt. Damit bliebe nur noch § 42 AO wegen der Gewinnverlagerung. Der lässt sich aber entkräften. Und wenn das FA tatsächlich ein WG annehmen würde, wie wollte es dieses denn bewerten? Da könnte man stundenlang mit dem Prüfer diskutieren.
In einem Prüfungsfall müsste der Aufgabensteller m.E. einen Wert für die Geschäftsbeziehung angeben. Daraus ließe sich schon einiges ableiten. Es käme auch gar nicht auf die richtige Lösung an, hier wäre nur das systematische Abprüfen der Probleme wichtilg.

Gruß

beinstrong
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