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Ein Fall von allgemeinem Interesse stellt sich folgendermaßen dar:
Der Eigentümer A eines freistehenden Einfamilienhauses an einer Straßenecke bekommt auf einem Grundstück an einer der beiden Seiten neue Nachbarn B in Form einer Reihenhausbebauung. Die Besitzer dieser Häuser bekommen einen Fußweg zu ihren Hauseingängen, der zwischen den Grundstücken von A und B angelegt wird. A zahlt an die zuständige Stadtverwaltung nicht unerhebliche Erschließungskosten. Von den neuen Nachbarn B erfährt A, dass der Weg ihr privates Eigentum mit einem öffentlichen Nutzungsrecht ist, was auf Anfrage von der Stadt bestätigt wird. Sind die von A gezahlten Erschließungskosten zu recht erhoben worden? Für einen Weg, zu dessen Einrichtung A nicht gefragt wurde, der A an seinem Eckgrundstück keinen zusätzlichen Gebrauchswert gibt, und der nur für die Erschließung der neuen Reihenhäuser B notwendig wurde? Vielleicht gibt es vergleichbare Fälle.
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