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Verfasst am: 15.12.05, 10:38 Titel: Mitbewerber hat meinen Firmennamen als Domain registriert !!
Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich verkaufe seit ca. 1,5Jahren über Internetauktionshaus [Name geändert] Artikel. Der Mitbewerber um den es hier geht verkauft die gleichen Artikel seit ca. 2Jahren über Internetauktionshaus [Name geändert].
Vor einem Monat wollte ich nun meinen Firmennamen als Domain anmelden und einen Webshop eröffnen. Nun musste ich aber feststellen das der Mitbewerber meinen Firmennamen genauestens übernommen hat und damit eine Domain angemeldet. Somit werden alle Kunden welche mich erreichen möchten auf seinen Webshop geleitet. Hinzu kommt, das ich meinen Webshop nicht eröffnen kann, da die Domain ja nicht mehr frei ist.
Kann mir hier jemand sagen, welche Möglichkeiten ich habe um hier gegen den Mitbewerber vorzugehen.
Vielen Dank im Vorraus.
Firmiert der Mitbewerber unter dem gleichen Namen wie sie. Ist der Name beschreibend?
Ein bischen mehr waere hilfreich. Ansonsten wenden sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens.
der Mitbewerber hat einen vollständig verschiedenen Firmennamen. Unser Firmenname ist beschreibend und kann nicht zufällig verwendet werden. Ich möchte hier nicht den genauen Namen erwähnen, da dieser evtl. hier mitliest. Ich wollte mich hier eigentlich vor dem Gang zum Anwalt informieren wie die Rechtslage in diesem Fall ist.
Gruß
chefffe
Dann hatte ich den Begriff beschreibend wohl Mißverstanden. Unser Firmenname ist nicht beschreibend und kann nicht zufällig gewählt werden. Er ist so unverwechselbar wie zB. "Pan-as-onic".
Verfasst am: 15.12.05, 16:57 Titel: Re: Mitbewerber hat meinen Firmennamen als Domain registrier
chefffe hat folgendes geschrieben::
Ich verkaufe seit ca. 1,5Jahren über Internetauktionshaus [Name geändert] Artikel.
Vor einem Monat wollte ich nun meinen Firmennamen als Domain anmelden und einen Webshop eröffnen.[/quote]
In welcher Weise wurde das Zeichen benutzt, aus dem Dein "Firmenname" bestehen soll?
1. Wenn es "nur" als Pseudonym für den (privaten?) Internetauktionshaus [Name geändert]-Account verwendet wurde, dann könnte vielleicht fraglich sein, ob eine solche Benutzung Rechte aus einer Verwendung als "Unternehmenskennzeichen" begründen kann.
2. Wurde das Zeichen als Kennzeichnung des gewerblichen Auftretens benutzt?
Das KANN manchmal auch durch eine Verwendung als Pseudonym eines Internetauktionshaus [Name geändert]-Accounts geschehen, je nach den Umständen.
Zitat:
Der Mitbewerber um den es hier geht verkauft die gleichen Artikel seit ca. 2Jahren über Internetauktionshaus [Name geändert].
Vor einem Monat wollte ich nun meinen Firmennamen als Domain anmelden und einen Webshop eröffnen. Nun musste ich aber feststellen das der Mitbewerber meinen Firmennamen genauestens übernommen hat und damit eine Domain angemeldet. Somit werden alle Kunden welche mich erreichen möchten auf seinen Webshop geleitet.
1. Wenn Du nachweisen könntest, daß Du unter Deinem "Firmennamen" unternehmerisch/gewerblich aufgetreten bist, dann hast Du dadurch ein ausschließliches Unternehmens-Kennzeichenreecht erlangt.
Das würde Dich dazu berechtigen, anderen jede nach Dir aufgenommene Verwendung gleichlautender Bezeichnungen (etwa als Domain) in Deiner Branche zu untersagen.
2. Selbst wenn Du bisher "nur" Namensrechte an Deiner "Firmenbezeichnung" hättest, oder wenn die (noch) nicht prägnant genug wäre ( "Versand-Shop" ), um schon eindeutig mit Deinem Unternehmen in Verbindung gebracht zu werden, dann wärst Du trotzdem nicht völlig rechtslos, wenn der Wettbewerber vorsätzlich gezielt den von Dir verwendeten "Firmennamen" mißbraucht.
Ich habe mein Gewerbe ebenfalls vor 1,5Jahren angemeldet und verkaufe seitdem als Powerseller (mit UstIdNr) gewerblich unter diesem Namen bei Internetauktionshaus [Name geändert].
Da ich nachweisen kann das ich gewerblich seit dieser Zeit unter diesem Firmennamen auftrete, sollten somit Deine unten genannten Punkte zutreffen.
Was ich noch nicht ganz verstehe ist, was es heisst "nur" Namensrechte an einer Firmenbezeichung zu besitzen. In jedem Fall trifft auch hier das unten genannte zu, das mein Firmenname vorsätzlich gezielt verwendet wurde.
Da ich bisher nie einen Kontakt zu einem Anwalt hatte, bin ich hier etwas unsicher und erkundige mich erst in Foren.
Ich bedanke mich sehr für diese guten Infos!!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.12.05, 15:23 Titel:
Ob der Internetauktionshaus [Name geändert]-Nickname ein Unternehmenskennzeichen darstellt, ist zumindest IMO nicht völlig eindeutig. Zumindest würde es mich weder überraschen, wenn ein (höheres) Gericht dies verneint, noch es bejaht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ob der Internetauktionshaus [Name geändert]-Nickname ein Unternehmenskennzeichen darstellt, ist zumindest IMO nicht völlig eindeutig. Zumindest würde es mich weder überraschen, wenn ein (höheres) Gericht dies verneint, noch es bejaht.
Umkehrschluß aus LG Bremen IMO = Unterlassungsanspruch auch für einen Nicknamen.
LG Bremen "#spitzname#.de" (Az.: 12 O 428/9
„Die Antragsstellerin ist seit Jahren eine bundesweit tätige Anbieterin von ######. Sie tritt im geschäft-lichen Verkehr unter der im Rubrum angegebenen Firma auf und wollte jüngst die Domain-
Adresse "######.de" als Zugang zum Internet für sich eintragen lassen. Sie erhielt vom Deutschen Network Information Center (DENIC) in Karlsruhe, der Vergabestelle für Domain-Adressen in
Deutschland, die Mitteilung, dass der Name bereits für den Antragsgegner registriert sei. Der Antrags-gegner ist Student der Medieninformatik und arbeitet freiberuflich als Entwickler/Programmierer für Software, speziell im Bereich der Entwicklung und Gestaltung
von Internet-Applikationen. Er liess im Jahre 1997 die Domain-Adresse "#####.de" für sich registrieren und nutzt sie seither sowohl privat als auch im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit.
Er behauptet, er werde in Abwandlung seines Vornamens seit seiner Kindheit von Verwandten, Be-kannten und Freunden "#####" genannt und sei allenthalben unter diesem Spitznamen bekannt. Das gelte auch für die Geschäftskreise, in denen er verkehre.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Unterlassungsanspruch gemäss den §§ 5 I und II, 15 II MarkenG scheidet schon deshalb aus, weil die Unternehmens-/Tätigkeitsfelder der Parteien so weit voneinander entfernt sind, dass eine Ver-wechslungsgefahr - auch über eine Domain-Adresse im Internet - nicht in Betracht kommt.
Auch ein Anspruch aus § 12 BGB (Verletzung des Namensrechts) steht der Antragsstellerin nicht zu. Zwar kann sie als GmbH Namensrechtsschutz nach § 12 BGB beanspruchen; der Firmenbestandteil
"#####" ist der als Firmenschlagwort eingeführte Name, unter dem die Antragsstellerin (unstreitig) seit Jahren im Geschäftsverkehr auftritt und unter dem sie ihre Waren und Dienstleistungen anbietet. Der Antragsgegner hat das Namensrecht der Antragsstellerin indes nicht verletzt.
Namensschutz ist auch für Domain-Adressen im Internet grundsätzlich möglich.
Gleichwohl ist dem Antragsgegener ein Namensmissbrauch schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil er glaubhaft dargetan hat, den Namen "#####" für sich beanspruchen zu dürfen: Er führt seit seiner
Kindheit den Spitznamen "#####" - abgeleitet von seinem Namen - und ist unter diesem Spitznamen im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis wie auch im geschäftlichen Leben bekannt geworden.
Unter diesen Umständen kann es ihm nich zum Vorwurf gereichen, wenn er selbst sich bei der Prä-sentation im Internet seines Spitznamens bedient. Dieser begleitet einen Menschen ebenso wie ein
Pseudonym oder ein Künstlername. Die Antragsstellerin hat folglich gegenüber dem Antragsgegner kein "besseres" Recht auf den Namen "#####", soweit es um dessen Individualisierungsfunktion geht.
Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner - ohnehin kein Mit-bewerber der Antragsstellerin durch die Registrierung der Domain-Adresse "#####.de" gegen § 1
UWG verstossen haben könnte. „
Urteil vom 12. November 1998
Ferner:
LG Mannheim "ARWIS" (Az: 7 O 291/97); MMR 1998, 217; CR 1998, 306
Der Inhaber einer Homepage haftet dafür, dass Suchmaschinen, das für den Anwender nicht sichtbare Suchwort "ARWIS" finden und in Markenrecht verletzender Weise auf die Seite verweisen.
Urteil vom 01. August 1997
LG München I "fnet.de" (Az.: 17HK O 18453/9 JurPC Web-Dok 76/19-99; MMR 1999,427; CR 1999,451; GRUR 2000, 800
Wer eine ältere Domain besitzt, hat einen Löschungsanspruch gegen eine prioritätsjüngere Marke. Eine Domain ist geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als individueller Herkunftsnach-weis auf das Unternehmern aufgefasst zu werden. Die Klägerin benutzt die Domain "fnet.de" für ihren ausschliesslich im Internet verbreiteten Wirtschafts- und Börseninformationsdienst. Insoweit besteht auch eine Warenähnlichkeit mit den Dienstleistungen "Dienstleistungen einer Datenbank, insbesonde-re Vermietung der Zugriffszeiten zu einem Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln an Informatio-nen von Datenbanken, Nachrichten und Informationen" der prioritätsjüngeren Marke.
Urteil vom 04.03.1999
Volltext bei: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19990076.htm
Nur man hat über einen Monat ab Kenntnis gewartet, sodass jetzt keine einstwerilige Verfüung mehr möglich ist, sondern nur noch eine normale Klage! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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