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Verfasst am: 15.12.05, 21:44 Titel: Bank verstößt gegen Geldwäschegsetz
Hallo,
Käufer A ersteigert bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein Notebook.Er erhält zwei Tage später von einem anderen Mitglied den Hinweis,dass es sich bei Verkäufer B um einen betrüger handelt.
A stellt Nachforschungen über B an und findet heraus dass es sich wohl um einen unehrlichen Verkäufer handelt.Die Adresse stimmt nicht,der Account ist geklaut,keine Antwort auf Emails.
Darauf hin ruft A bei Bank C an und weisst darauf hin dass ein Kunde dieser Bank in einen Betrugsfall verwickelt sei - wie er weiter vorgehen kann.Der Mitarbeiter der Bank C sagt lediglich dass nur aber auch nur die Polizei eine Überprüfung des Kontos veranlassen kann.
Ein ebenfalls Geschädigter D lies dann am Dienstag das Konto über den Betrugsschutz der Bank in der Stadt B sperren - ohne Aufwand und sehr schnell.
meiner Meinung nach liegt hier ein verstoß gegen § 6 des geldwäschegesetzes vor,der Mitarbeiter der Bank C hätte handeln müssen oder zumindest an den Betrugsschutz der Bank verweisen.
Das Konto wird erst zwei Tage nach dem Anruf leergeräumt
Zuletzt bearbeitet von huuwit am 15.12.05, 22:03, insgesamt 2-mal bearbeitet
zunächst einmal ist der Hinweis der Bank, dass hier eine Strafanzeige bei der Polizei sinnvoll ist richtig.
Welche Möglichkeiten/Pflichten hat die Bank.
Eine Sperre des Kontos, nur weil ein unbekannter Dritter anruft und den Kontoinhaber des Betrugs beschuldigt ist weder sachgerecht noch der Bank erlaubt. Die Bank hat ja weder Möglichkeit noch Befugnis, den Sachverhalt zu prüfen oder zu entscheiden.
Die Bank ist verpflichtet, den Zahlungsverkehr des Kunden zu überwachen, ob sich Hinweise auf Geldwäsche ergeben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn auf einem Konto, auf dem sonst nur kleine Umsätze laufen, auf einmal ganz viele oder ganz große Umsätze laufen. In solchen Fällen macht die Bank gemäß GWG § 11 eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden.
Bei der Prüfung, ob Geldwäsche vorliegt, muss die Bank alle ihr bekannten Informationen einfliessen lassen. Hier wäre grundsätzlich auch an Anrufe Dritter mit entsprechenden Hinweisen zu denken (insbesondere, wenn mehrere Anrufe unabhängig voneinander kommen und diese auf konkrete Zahlungen verweisen).
Von dieser Anzeige darf die Bank den mutmasslichen Geldwäscher nicht in Kenntnis setzen (GWG §11, Ziffer 5). Eine Sperrung des Kontos wegen Geldwäscheverdacht (von der der Kunde ja erfährt), wäre daher grundsätzlich verboten.
Den Hinweis auf GWG §6 verstehe ich nicht. Es gibt im posting keinen Hinweis, dass die Bank den Kontoinhaber nicht identifiziert hätte.
Völlig unabhängig von den Pflichten der Bank zur Geldwäschebekämpfung kann die Bank eine Kontosperre vornehmen, wenn das Konto nicht vertragsgemäß oder zu Straftaten genutzt wird. Ein einzelner Anruf unbekannter Dritter allein wird typischerweise zu einer solch weitgehenden Maßnahme nicht führen.
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