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Verfasst am: 01.11.04, 18:17 Titel: muss ein stromleitungsrecht im grundbuch eingetragen sein?
Hallo,
ich habe vor kurzem ein grunstück erworben. quer über das grundstück liegen zwei niederspannungsstromleitungen, welche in den karten der stadtwerke (örtlicher Stromanbieter) nicht verzeichnet sind bzw. waren. im grundbuch gibt es für keine der leitungen ein leitungsrecht. die leitungen sind vermutlich in den 80-iger jahren verlegt worden. muss es für die leitungen ein im grundbuch verzeichnetes leitungsrecht geben? kann der stromanbieter von mir erzwingen ein solches leitungsrecht einzutragen? kann ich verlangen die stromleitungen wieder entfernen zu lassen?
Die (Strom)Leitungen wurden ja wahrscheinlich nicht illegal verlegt, sondern aufgrund einer Rechtsgrundlage. Diese kann sich aus dem Landesrecht oder sonstigen Vorschriften (z.B. Notleitungsrecht) ergeben.
Fragen sie den Energieversorger, auf welcher Rechtsgrundlage die Leitungen verlegt wurden. Erst nach vorliegender Antwort können sie den Sachverhalt beurteilen.
Verfasst am: 02.11.04, 21:27 Titel: Ergänzung zum Fall
Hallo experten,
entschuldigung das ich die benutzerhinweise nicht richtig gelesen habe. der fall ist aus einer diskussion unter uns studenten entstanden und es geht eigentlich um folgendes.
A hat ein grundstück gekauft. (in den neuen bundesländern) das grundstück ist unerschlossen, es gibt keine direkte zufahrt über einen öffentlichen weg. A will das grundstück erschließen lassen. (übliche erschließung wasser, strom, telekommunikation)
beim kauf wurde das grundbuch eingesehen es gibt keine belastungen in abt II und III
gefolgt sind dann diskussionen unter uns über wegerechte deren erlangung, eintragung, abgeltung etc
und wir haben eine diskussion geführt über den strom-anschluss.
in der folge haben wir den fall abgewandelt und gesagt ein leitungsrecht ist nicht eingetragen es liegen aber leitungen. A hat von den leitungen durch gespräche mit den nachbarn erfahren. die leitungen sind vor mehr als 30 jahren verlegt worden eine zustimmung der damaligen energieversorger hat es der gegeben. in den schachtgenehmigungen zur wasserversorgung war nichts verzeichnet. auch der energieversorger soll mal in seinen unterlagen keine leitungen auf dem grundstück haben.
unser diskussionspunkt ist eigentlich das wechselspiel zwischen §8 AVBEltV und der sicherung bzw. eintragung von rechten im grundbuch.
sagen wir A könnte einen stromanschluss über ein benachbartes grundstück erreichen oder über eine der auf eigenem grundstück liegende leitungen (die kosten sollen gleich sein)
Muss ein leitungsrecht in jedem fall eingetragen sein? und wenn nicht greift dann ein gewohnheitsrecht auch auf den zukünftigen erwerber eines grundstücks über der beim kauf von der gewohnheit nichts wusste?
kann A die entfernung der leitungen verlangen?
sind die leitungen ein wirtschaftlicher Vorteil i.S. § 8 AVBEltV und muss A deshalb die leitungen dulden?
Muss A auch dulden wenn er von außerhalb des grundstücks anschließen läßt?
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