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Pflichtverletzung eines Anwalts?
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 14:51    Titel: Pflichtverletzung eines Anwalts? Antworten mit Zitat

Folgender fiktiver Fall:

A beauftragt Rechtsanwalt R mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen B. R und B wechseln ein paar nette Briefe. Am Tag X verweigert B entgültig die Zahlung. Kurz darauf wird die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung eingeholt. A beauftragt R, nunmehr Klage zu erheben. Mehrere Male noch kontaktiert A den R und drängt, die Ansprüche geltend zu machen.

Am Tag X plus 4 Jahre schickt R dem A einen Klageentwurf. Die Klage wird aber nicht eingereicht, die Ansprüche sind längst verjährt. Über die drohende Verjährung wurde A nicht aufgeklärt.

Frage:

Liegt eine Pflichtverletzung des Antwalts R vor? Wenn ja, welche?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Denkbar, mangelnde Aufklärung etwa.
Für eine endgültige Bewertung liegen zu wenige Fakten vor - nur mal als Beispiel, wenn A z.B. geforderte Vorschüsse nicht gezahlt hätte, müßte R auch nicht tätig werden (das als Beispiel für evtl. "vergessene" Informationen).

Ich frage mich aber, wieso A hier 4 Jahre vergehen ließ und wieso R nach 4 Jahren sich auf einmal der Sache erinnert - das klingt alles sehr danach, als wäre die Darstellung hier extrem vereinfacht.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
das klingt alles sehr danach, als wäre die Darstellung hier extrem vereinfacht.


Richtig. Der Fall soll möglichst abstrakt besprochen werden. Das hat gute Gründe.

Zitat:
Für eine endgültige Bewertung liegen zu wenige Fakten vor


Welche fehlen?

Zitat:
nur mal als Beispiel, wenn A z.B. geforderte Vorschüsse nicht gezahlt hätte, müßte R auch nicht tätig werden (das als Beispiel für evtl. "vergessene" Informationen).


Vorschüsse wurden gezahlt. Ob R zugesagt hat, tätig zu werden und Klage einzureichen ist nicht bekannt.

Zitat:

Ich frage mich aber, wieso A hier 4 Jahre vergehen ließ und wieso R nach 4 Jahren sich auf einmal der Sache erinnert


Ist tatsächlich so.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Ob R zugesagt hat, tätig zu werden und Klage einzureichen ist nicht bekannt.


Zusagen müßte er auch nicht, wenn er einen eindeutigen Auftrag hat.

Vorbehaltlich unbekannter Details des Falles würde ich das schon als klare Pflichtverletzung (Fall verschleppt, dadurch Verjährung eingetreten) ansehen.
Wie immer gilt aber: Schadensersatz nur, wenn der einzuklagende Anspruch auch bestand getreu dem Motto "einen aussichtslosen Fall kann man nicht mehr verbocken".
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Vorbehaltlich unbekannter Details des Falles würde ich das schon als klare Pflichtverletzung (Fall verschleppt, dadurch Verjährung eingetreten) ansehen.


Welches Handeln bzw. Nichthandeln ist nun die Pflichtverletzung?

- Klage nicht eingereicht trotz Auftrag?
- fehlende Mitteilung an den Mandanten, daß R nicht tätig werden will/kann?
- Nicht auf die drohende Verjährung hingewiesen?
- Verjährung nicht verhindert?

Alles zusammen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

1, 3 in jedem Fall, 4 ja wenn eind. Klageauftrag vorlag.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
4 ja wenn eind. Klageauftrag vorlag.


Was ist ein eindeutiger Klageauftrag? Reicht ein "Es wird jetzt geklagt. Machen Sie mal" oder muß dem Mandanten ein Klageentwurf vorgelegt werden, den dieser dann genehmigt?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

In der Regel läuft es ja so, daß der Mandant den Anwalt mit der Klage beauftragt, dieser dann eine Klageschrift erstellt und diese nach Rücksprache mit dem Mandanten einreicht. Die Rücksprache entfällt idealerweise nur dann, wenn kurze Fristen zu wahren sind und die Erhaltung des Rechtsanspruches schwerer wiegt als die Information des Mandanten.

Spätestens mit dem Auftrag "Erheben Sie Klage" müßte der RA allerdings evtl. Verjährungsfristen selbst beachten; schon vorher müßte er den Mandanten darüber informieren ("Sie müssen sich bis zum ... entscheiden, da Verjährung droht").
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Unterstellt, der Klageauftrag lag vor, kann man also zusammenfassend sagen:

Pflichtverletzung Nr. 1

Nicht auf drohende Verjährung hingewiesen.

Nr. 2

Klage nicht eingereicht

Nr. 3

Verjährung nicht verhindert.


Was mich noch interessiert ist, aus welchen Paragraphen sich diese Anwaltspflichten herleiten oder wo sie direkt benannt sind. Und ferner, ob ein Anwalt nicht auch verpflichtet ist, seinem Mandanten mitzuteilen, daß er aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Mandat wahrzunehmen. Sowas kann ja vorkommen.

Vielen Dank soweit.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.12.05, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

§11 BORA, §§43, 44 BRAO.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 17.12.05, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Unterstellt, der Klageauftrag lag vor, kann man also zusammenfassend sagen:

Pflichtverletzung Nr. 1

Nicht auf drohende Verjährung hingewiesen.

Nr. 2

Klage nicht eingereicht

Nr. 3

Verjährung nicht verhindert.


Was mich noch interessiert ist, aus welchen Paragraphen sich diese Anwaltspflichten herleiten oder wo sie direkt benannt sind. Und ferner, ob ein Anwalt nicht auch verpflichtet ist, seinem Mandanten mitzuteilen, daß er aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Mandat wahrzunehmen. Sowas kann ja vorkommen.

Vielen Dank soweit.


Kann es sein, dass der A einfach vergessen hatte, den von R angeforderten Vorschuss zu leisten? Manche Mandanten haben nämlich ein sehr selektives Gedächtnis...
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.12.05, 01:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann es sein, dass der A einfach vergessen hatte, den von R angeforderten Vorschuss zu leisten? Manche Mandanten haben nämlich ein sehr selektives Gedächtnis...


Ein eventuell angeforderter Vorschuß ist nicht Streitgegenstand. Die Pflichtverletzung wird auch nicht bestritten. Ich persönlich interessiere mich nur dafür, welche Pflichten verletzt wurden und deren Grundlagen.
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Ralf Herren
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 17.12.05, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Kann es sein, dass der A einfach vergessen hatte, den von R angeforderten Vorschuss zu leisten? Manche Mandanten haben nämlich ein sehr selektives Gedächtnis...


Ein eventuell angeforderter Vorschuß ist nicht Streitgegenstand. Die Pflichtverletzung wird auch nicht bestritten. Ich persönlich interessiere mich nur dafür, welche Pflichten verletzt wurden und deren Grundlagen.


Irgendwie klingt das ganze nach einer Hausarbeit. Sehr glücklich
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.12.05, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Irgendwie klingt das ganze nach einer Hausarbeit.


Sowas ähnliches. Aberwitzige Sachverhalte tauchen nicht nur in Hausarbeiten auf. Aber das werden Sie sicher wissen.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 17.12.05, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Kann es sein, dass der A einfach vergessen hatte, den von R angeforderten Vorschuss zu leisten? Manche Mandanten haben nämlich ein sehr selektives Gedächtnis...


Ein eventuell angeforderter Vorschuß ist nicht Streitgegenstand. Die Pflichtverletzung wird auch nicht bestritten. Ich persönlich interessiere mich nur dafür, welche Pflichten verletzt wurden und deren Grundlagen.


Wenn der angeforderte Vorschuss nicht geleistet worden ist, liegt auch keine Pflichtverletzung vor. Dem Vorstehenden entnehme ich, dass tatsächlich ein partielle Amnesie vorliegt.
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