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Tierschutz!Dringend!!!!

 
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cats8
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 14
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 15:20    Titel: Tierschutz!Dringend!!!! Antworten mit Zitat

Hallo Tierfreunde,

es geht um den Hund meiner Nachbarn.Das Tier ist ist ein großer Mischling,ca.6 Jahre alt und befindet sich in einem völlig verwahrlosten Zustand,er ist abgemagert,hat starken Haarausfall (/hintere Rückenpartie und Hinterbeine sind fast kahl),sitzt voller Ungeziefer,blutig gekratzte Stellen.Halterin reagiert auf Anfragen agressiv.Wir haben das Ordnungsamt informiert,die haben jemanden vom Veterinäramt vorbeigeschickt.Der bekam den Hund allerdings nicht zu sehen,da meine Nachbarn die Tür nicht öffnen.Weiter hat das Amt nichts unternommen.Da dem Hund schnell geholfen werden muß,sind wir nun auf die Idee gekommen,ihn,wen er mal draussen rumläuft,einfach ins Tierheim zu bringen.
Nun meine Frage:wenn wir unsere Idee in die Tat umsetzen ,wie ist in dem Fall die Rechtslage?

Gruß

cats8
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, du nimmst einen Verstoß gegen diesen Paragrafen der Tierschutz-Hundeverordnung (Bundesgesetz) an:

Zitat:
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2.
die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;

3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;

4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.


Sowie:

Zitat:
§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

5.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.


Und dieses Tierschutzgesetz sagt dazu:

Zitat:
§ 19 TierSchG

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.


Wenn du also danach eine rechtswidrige Tat befürchtest, kannst du imho den Hund erst mal mitnehmen und bei einer sachkundigen Stelle danach begutachten lassen, ob deine Befürchtung zu Recht besteht. Ein Tierheim ist so eine sachkundige Stelle, ebenso ein Tierarzt.

Sagt die sachkundige Stelle, dass du Recht hattest, ist die Sache in Ordnung. Sagt sie, du hattest nicht Recht, hast du dich nach bestem Wissen und Gewissen geirrt und das ist nicht strafbar.

Verlassen kannst du dich darauf nicht, ist meine Meinung. Ob sie wohl zutrifft, musst du dir selber überlegen.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
Gratwanderung. Zunächst mal darf man keine fremden Sachen (auch Tiere sind insoweit Sachen) mitnehmen. Ob das gerechtfertigt wäre auf Grund tierschutzrechtlicher Normen, wäre unsicher. Aber strafbar wäre es nur, wenn man die Absicht hätte, den Hund zu behalten oder ihn zumindest nach dem Besuch beim Tierarzt nicht wieder zurückzubringen (Unterschlagung, ggfs. Diebstahl). Wenn man diese Absicht nicht hat (und ihn also nach dem Tierarzt zurückbringt), könnte es gutgehen.
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ne Gratwanderung ist das.

Aber ich denke, in diesem Fall könnte man als Tierfreund Notstand geltend machen. Denn das Veterinäramt wurde benachrichtigt, war auch da, aber hatte wahrscheinlich keine Durchsuchungserlaubnis und konnte den Hund deswegen nicht sehen. Was eigentlich den begründeten Verdacht aufkommen lässt, dass da was nicht in Ordnung ist. Denn ein ob des Verdachtes schlechter Haltung empörter Hundehalter lässt den Hund die Veterinäre höchstpersönlich verbellen, das sind die Veterinäre gewohnt. Bei einer Kontrolle in einem Übergangshaus mussten die sich auf den Tisch flüchten, während unten die Meute tobte. Wurden frei gelassen, als sie wahrheitsgemäß erklärten, kein Problem, alles in Ordnung, offensichtlich artgerechte Haltung von mit ihrem Dasein hoch zufriedenen Staßenkötern Lachen .

Wer den Hund verbirgt, lässt den Verdacht aufkommen, dass er was zu verbergen hat. Wer dann aus eigener Anschauung den begründeten Verdacht des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz hat, müsste imho 'Entführung' zwecks Vorstellung im Tierheim als angemessene Notstandsmaßnahme ( § 34 StGB) geltend machen können.
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