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hallo
ich habe diesen sommer (Juni) eine gerichtsverhandlung gehabt wo ich aufgrund einer strafttat zu einer jugendbewährungsstrafe von 3 jahren auf 1 jahr 6 monate verurteilt worden bin.Davor hatte ich den antrag auf deutsche staatsbürgerschaft gestellt,was aber aufgrund dieses vorfalls stillgelegt worden ist.ich hatte sogar schon die einbürgerzusicherung und bin aus der türkischen staatsbürgerschaft schon ausgetreten wesen.meine frage ist,hab ich jetzt noch recht auf die deutsche staatsbürgerschaft ????würde mich über eine antwort freuen
Die deutsche Staatsbürgerschaft wirst Du bei dem Strafmaß nicht mehr bekommen. Wenn Du die türkische Staatsbürgerschaft tatsächlich schon aufgegeben haben solltest, wirst Du staatenlos.
Die deutsche Staatsbürgerschaft kannst Du mit dieser Vorstrafe nicht mehr beantragen.
Ob Du aus Deutschland ausgewiesen wirst, hängt davon ab, um was für eine Straftat es sich genau gehandelt hat (Straftatbestand) und ob die Tat vorsätzlich begangen wurde. Zum Beispiel ist eine Ausweisung bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß den Voraussetzungen des § 47 Ausländergesetz zwingend vorgeschrieben.
Memo hat folgendes geschrieben::
hallo
ich habe diesen sommer (Juni) eine gerichtsverhandlung gehabt wo ich aufgrund einer strafttat zu einer jugendbewährungsstrafe von 3 jahren auf 1 jahr 6 monate verurteilt worden bin.Davor hatte ich den antrag auf deutsche staatsbürgerschaft gestellt,was aber aufgrund dieses vorfalls stillgelegt worden ist.ich hatte sogar schon die einbürgerzusicherung und bin aus der türkischen staatsbürgerschaft schon ausgetreten wesen.meine frage ist,hab ich jetzt noch recht auf die deutsche staatsbürgerschaft ????würde mich über eine antwort freuen
Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen:
acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
Bekenntnis zum Grundgesetz
keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
die Verhängung einer Straftat in dem von Ihnen geschilderten Umfang verhindert grundsätzlich eine Einbürgerung.
Lediglich im Einzelfall kann dennoch entschieden werden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Dies ist aber auf absolute Ausnahmefälle beschränkt.
Soweit mir bekannt ist, bürgert die Türkei endgültig erst aus, wenn die Einbürgerung erfolgt ist. Zunächst wird lediglich eine Art Ausbürgerungszusicherung erteilt. Damit soll eine mögliche Staatenlosigkeit verhindert werden, falls eine Einbürgerung nicht mehr stattfindet. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Die deutsche Staatsbürgerschaft wirst Du bei dem Strafmaß nicht mehr bekommen. Wenn Du die türkische Staatsbürgerschaft tatsächlich schon aufgegeben haben solltest, wirst Du staatenlos.
Eine Einbürgerung ist erst wieder möglich, wenn die Strafe getilgt ist. Tilgungsfrist siehe § 46 BZRG.
Wie Herr Nobert richtig sagte, kann der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit noch nicht eingetreten sein:
Endgültig hast du nicht die Staatsbürgerschaft der Türkei abgegeben, bevor du in Deutschland eingebürgert bist.
Denn kein Mensch darf staatenlos sein, eine Denaturalisation verstößt gegen das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention. _________________ Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden
Zuletzt bearbeitet von M.P. am 30.09.04, 21:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
Endgültig hast du nicht aus die Staatsbürgerschaft der Türkei abgegeben, bevor du in Deutschland eingebürgert bist.
Denn kein Mensch darf staatenlos sein, eine Denaturalisation verstößt gegen das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention.
Dennoch wird bei vielen Staaten die Entlassung wirksam, auch wenn die Einbürgerung dann doch nicht erfolgen kann. Die Folge ist dann Staatenlosigkeit.
Das hat auch nichts mit dem Grundgesetz zu tun, denn dies gilt nicht für andere Staaten. Wegen der Menschenrechtskonvention kann man ja den anderen Staat verklagen, das dürfte aber recht wenig Erfolg haben, schließlich erfolgte die Entlassung auf eigenen Antrag, und für Straftaten ist man i.d.R. selbst verantwortlich.
Bei der Türkei tritt die endgültige Entlassung jedoch erst ein, wenn die Einbürgerung erfolgt ist.
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