Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wohngebäudeversicherung Übergang ?!
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wohngebäudeversicherung Übergang ?!

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
daSchizo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 123
Wohnort: Duisburg

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 17:54    Titel: Wohngebäudeversicherung Übergang ?! Antworten mit Zitat

Hi Leute,

Wann erlischt der Vertrag einer Wohngebäudeversicherung in die man als Käufer nicht eintreten kann. Zu welchem Zeitpunkt muß ein Käufer das Gebäude dann selbst versichern ?

Sagen wir mal der Übergang von Nutzen und Lasten findet zum 31.12.2005 statt.

Der Versicherungsvertreter sagt: Mit Grundbucheintrag wird der alte Vertrag, in den der Käufer sowieso nicht eintreten kann, gekündigt und danach tritt die neue Versicherung in Kraft.

Es geht nicht darum wer, wann, wieviel bezahlt sondern darum dass das Gebäude nicht für eine gewisse Zeit ohne Versicherungsschutz da steht weil die alte Versicherung doch zum 31.12.2005 erlischt und die neue erst nach Grundbucheitrag in Kraft tritt. Das könnte zwar gut gehen aber das soll natürlich auf jeden Fall vermieden werden.

Was wäre richtig ?

Gruß
Manfred
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
TheKing28
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 18:11    Titel: Re: Wohngebäudeversicherung Übergang ?! Antworten mit Zitat

daSchizo hat folgendes geschrieben::
Hi Leute,

Wann erlischt der Vertrag einer Wohngebäudeversicherung in die man als Käufer nicht eintreten kann. Zu welchem Zeitpunkt muß ein Käufer das Gebäude dann selbst versichern ?

Sagen wir mal der Übergang von Nutzen und Lasten findet zum 31.12.2005 statt.

Der Versicherungsvertreter sagt: Mit Grundbucheintrag wird der alte Vertrag, in den der Käufer sowieso nicht eintreten kann, gekündigt und danach tritt die neue Versicherung in Kraft.

Es geht nicht darum wer, wann, wieviel bezahlt sondern darum dass das Gebäude nicht für eine gewisse Zeit ohne Versicherungsschutz da steht weil die alte Versicherung doch zum 31.12.2005 erlischt und die neue erst nach Grundbucheitrag in Kraft tritt. Das könnte zwar gut gehen aber das soll natürlich auf jeden Fall vermieden werden.

Was wäre richtig ?

Gruß
Manfred


Verstehe das Problem nicht ganz: Wenn die alte Versicherung ausgelaufen ist muss einfach ab 01.01.06 ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Eigentum noch nicht übergegangen ist muss sich der "alte" Eigentümer um diesen Versicherungsschutz kümmern.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
1. die alte Versicherung gilt solange sie nicht gekündigt wird.
2. Mit dem Kauf geht die Versicherung auf den Käufer über.
3. Ein Sonder-Kündigungsrecht besteht innerhalb 4 Wochen ab Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
4. Die Bank muß informiert werden.

Prüfen, ob der alte Vertrag nicht günstiger ist als ein neuer und für wie lange der Vorbesitzer schon bezahlt hat und zu diesem Termin dann evtl. fristgerecht kündigen.

chatterhand
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
TheKing28
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hi,
1. die alte Versicherung gilt solange sie nicht gekündigt wird.
2. Mit dem Kauf geht die Versicherung auf den Käufer über.
3. Ein Sonder-Kündigungsrecht besteht innerhalb 4 Wochen ab Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
4. Die Bank muß informiert werden.

Prüfen, ob der alte Vertrag nicht günstiger ist als ein neuer und für wie lange der Vorbesitzer schon bezahlt hat und zu diesem Termin dann evtl. fristgerecht kündigen.

chatterhand


so wie ich`s verstanden habe endet der "alte" Vertrag unabhängig vom Eigentumsübergang
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 19.12.05, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hi,
1. die alte Versicherung gilt solange sie nicht gekündigt wird.
2. Mit dem Kauf geht die Versicherung auf den Käufer über.
3. Ein Sonder-Kündigungsrecht besteht innerhalb 4 Wochen ab Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
4. Die Bank muß informiert werden.

Prüfen, ob der alte Vertrag nicht günstiger ist als ein neuer und für wie lange der Vorbesitzer schon bezahlt hat und zu diesem Termin dann evtl. fristgerecht kündigen.

chatterhand


Hallo Herr König Nr.28 siehe Punkt 3 von Chatterhand.
Sonderkündigungsrecht per sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode
_________________
WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 08:39    Titel: Re: Wohngebäudeversicherung Übergang ?! Antworten mit Zitat

daSchizo hat folgendes geschrieben::

Der Versicherungsvertreter sagt: Mit Grundbucheintrag wird der alte Vertrag, in den der Käufer sowieso nicht eintreten kann, gekündigt und danach tritt die neue Versicherung in Kraft.



Hallo Manfred,

was der Versicherungsvertreter hier sagt, ist kompletter Unsinn.

chatterhand hat recht, der Vertrag geht auf den Erwerber über.

chatterhand hat fast recht, es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Frist, innerhalb der die Kündigung zugegangen sein muss, beträgt 1 Monat (nicht 4 Wochen !) ab Datum des Eigentumsüberganges. Rechtsgrundlagen hierzu sind die §§ 69 und 70 VVG.

Als Datum des Eigentumsüberganges beim Verkauf von Grundstücken gilt das Datum der Eintragung im Grundbuch. Datum der Auflassung oder Zeitpunkt des Uberganges von Nutzen und Lasten sind völlig unerheblich. (Ausnahme heirbei, nur der Vollständigkeit halber: Bei Zwangsversteigerungen gilt als Zeitpunkt des Eigentumsüberganges der Zuschlag).

bei Veräußerung können beide, der Erwerber und der Versicherer, innerhalb der genannten Monatsfrist kündigen. Der Erwerber kann per sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Letzteres ist gewöhnloich empfehlenswerter, da die bereits gezahlte Prämie bei fristloser Kündigung nicht erstattet wird). Wenn der Versicherer dem Erberber kündigt, wird seine Kündigung einen Monat nach Zugang des Kündigungsbriefes wirksam.

Ach ja, nochwas, eine Ergänzung zu der Monatsfrist:

" (...) hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erweber von der Versicherung Kenntnis erlangt" (§ 69, Abs. 2 Satz 2 VVG)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
daSchizo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 123
Wohnort: Duisburg

BeitragVerfasst am: 20.12.05, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke erstmal für die Antworten.

Der Käufer hatte das bisher so verstanden dass die Versicherung, weil ein Eintritt in den bestehenden Vertrag unmöglich ist, vom Verkäufer zum 31.12.2005 (also bei Nutzen- Lastenübergang) gekündigt wird. Der Käufer versichert dann ab diesem Zeitpunkt selbst.

Bei dem Versicherungsvertreter hörte sich das so an als wenn die Versicherung bis zum Grundbucheintrag erhalten bleibt und dann gekündigt werden kann/muß. Es klang so als wenn der Käufer das Gebäude erst dann versichern kann wenn er im Grundbuch steht. Vorher wäre es Sache des Verkäufers unabhängig vom Nutzen- Lastenübergang.

Zumindest hat der Versicherungsvertreter die Sache nun so gehandhabt das die neue Versicherung erst mit Grundbucheintrag (und Kündigung der alten Versicherung) in Kraft tritt.

Der Käufer ist daher verunsichert und möchte natürlich vermeiden dass das Haus möglicherweise längere Zeit unversichert bleibt.

Ich hoffe das ganze ist jetzt klarer.

Gruß
Manfred
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.12.05, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

daSchizo hat folgendes geschrieben::
Hallo,

danke erstmal für die Antworten.

Der Käufer hatte das bisher so verstanden dass die Versicherung, weil ein Eintritt in den bestehenden Vertrag unmöglich ist, vom Verkäufer zum 31.12.2005 (also bei Nutzen- Lastenübergang) gekündigt wird. Der Käufer versichert dann ab diesem Zeitpunkt selbst.

Bei dem Versicherungsvertreter hörte sich das so an als wenn die Versicherung bis zum Grundbucheintrag erhalten bleibt und dann gekündigt werden kann/muß. Es klang so als wenn der Käufer das Gebäude erst dann versichern kann wenn er im Grundbuch steht. Vorher wäre es Sache des Verkäufers unabhängig vom Nutzen- Lastenübergang.

Zumindest hat der Versicherungsvertreter die Sache nun so gehandhabt das die neue Versicherung erst mit Grundbucheintrag (und Kündigung der alten Versicherung) in Kraft tritt.

Der Käufer ist daher verunsichert und möchte natürlich vermeiden dass das Haus möglicherweise längere Zeit unversichert bleibt.

Ich hoffe das ganze ist jetzt klarer.

Gruß
Manfred


War das jetzt noch eine Frage? Wenn ja, wie lautet die Frage genau?

Grüße, Mogli
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
daSchizo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 123
Wohnort: Duisburg

BeitragVerfasst am: 21.12.05, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

naja, eigentlich war es sowas wie 'ne Frage. Smilie

Ich hatte das Gefühl das meine erste Frage von den Schreibern unterschiedlich verstanden wurde. Ich habe die Frage nur neu, und hoffentlich eindeutiger, formuliert.

TheKing28 hatte die Sache genau so wie der Käufer verstanden. Die alte Versicherung des Verkäufers fällt zum 31.12.2005 weg - unabhängig vom Grundbucheintrag - weil der Verkäufer diese so kündigen wird.

Deine Antwort zielte mehr auf das Sonderkündigungsrecht des Käufers ab und dass dieses erst mit dem Eintrag ins Grundbuch ausgeübt werden kann. Das ist dem Käufer bewußt. Du gehst aber nicht darauf ein ob die Versicherung vom Verkäufer schon zum Nutzen/Lastenübergang gekündigt werden könnte oder ob er das Gebäude bis zum Grundbucheintrag versichert halten muß.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

daSchizo hat folgendes geschrieben::
Die alte Versicherung des Verkäufers fällt zum 31.12.2005 weg - unabhängig vom Grundbucheintrag - weil der Verkäufer diese so kündigen wird.

Du gehst aber nicht darauf ein ob die Versicherung vom Verkäufer schon zum Nutzen/Lastenübergang gekündigt werden könnte oder ob er das Gebäude bis zum Grundbucheintrag versichert halten muß.


Der Verkäufer hat bei Veräußerung der versicherten Sache kein AUSSERORDENTLICHES Kündigungsrecht.

Das heißt, wenn er seinem Versicherer wegen des Verkaufs eine Kündigung zum 31.12.2005 schickt, wird diese die Kündigung als nicht rechtswirksam zurückweisen.

Der Verkäufer hat - solange er rechtlich noch Eigentümer des Gebäudes ist, also bis zum Datum der grumdbuchamtlichen Umschreibung (das kann dauern !!!) - alle Gestaltungsrechte am Vertrag. Er kann z.B. auch eine "normale" Kündigung zum Vertragsablauf aussprechen. Wenn der Vertragsablauf zufällig der 31.12.2005 ist und der Verkäufer bereits spätestens am 30.09.2005 gekündigt hat (Drei-Monats-Frist), dann ist diese Kündigung wirksam. (Bankzustimmung setzen wir mal voraus). Aber eben nur dann.

Zur Frage, ob der Verkäufer das Gebäude bis zum Grundbucheintrag versichert halten MUSS: Nein, muss er nicht. Er darf (wie oben schon gesagt), den Vertrag zum Ablauf kündigen. Aber eben nur zum Ablauf (bzw. auch nach Schadenfall, wenn denn einer eintritt).

Nach meinem Kenntnisstand gibt es auch keine gesetzlichen Vorschriften, wonach der Verkäufer oder Versicherer dem Erwerber Mitteilung machen muss, wenn er den Vertrag in der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eigentumsüberganges kündigt. (Allerdings wird normalerweise der Versicherer, auch ohne gesetzliche Regelung, diese Tatsache dem Erwerber mitteilen)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
daSchizo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 123
Wohnort: Duisburg

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank an Mogli für die Mühe.

Ich denke damit ist alles geklärt.

Gruß und schöne Feiertage (auch an alle anderen)
Manfred
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.