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Austritt aus Kat-Schutz und Zurückstellung

 
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Frank-F
Gast





BeitragVerfasst am: 02.11.04, 10:42    Titel: Austritt aus Kat-Schutz und Zurückstellung Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:
A ist seit 4 Jahren im Kat-Schutz und für den Grundwehrdienst freigestellt. A studiert jetzt im 5. Semester. A will aus dem Kat-Schutz austreten und sich für den Rest seines Studiums zurückstellen lassen, dies müsste möglich sein, da er bereits mehr als 1/3 des Studiums hinter sich hat.

Und nun die Fragen:
1. Sollte A erst austreten und sich dann zurückstellen lassen oder umgekehrt?
2. Was wäre, wenn sich der Rest des Studiums verzögert und die Regelstudienzeit sich um X Semester verlängert? Kann man dann trotzdem noch gezogen werden?
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 02.11.04, 18:18    Titel: Re: Austritt aus Kat-Schutz und Zurückstellung Antworten mit Zitat

Frank-F hat folgendes geschrieben::
Folgender Sachverhalt:
A ist seit 4 Jahren im Kat-Schutz und für den Grundwehrdienst freigestellt. A studiert jetzt im 5. Semester. A will aus dem Kat-Schutz austreten und sich für den Rest seines Studiums zurückstellen lassen, dies müsste möglich sein, da er bereits mehr als 1/3 des Studiums hinter sich hat.

Und nun die Fragen:
1. Sollte A erst austreten und sich dann zurückstellen lassen oder umgekehrt?
2. Was wäre, wenn sich der Rest des Studiums verzögert und die Regelstudienzeit sich um X Semester verlängert? Kann man dann trotzdem noch gezogen werden?


    Ob Sie sich nun A oder Z nennen, Frank F:
    Es gibt in diesem Forum gerade und in erster Linie im Interesse derer, die da anfragen, keine Rechtsberatung zu konkreten Einzelfällen.
    Solche Ratschläge auf einer völlig unzureichenden Kenntnis der Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles können mehr Schaden anrichten, als sie nutzen.
    Es wäre absolut fahrlässig, Ihnen hier diesen oder jenen Rat zu geben. Was bei äußerlich gleich scheinenden Fällen im Fall mit der einen Nuance hilft, kann im anderen, davon für einen juristischen Laien nur unmerklich unterschiedenen alles zunichte machen.
    Wenn man die Rechtsmaterie kennt, hört man sofort, dass Sie eine völlig verengte Vorstellung von den Regeln des Wehrpflichtrechts haben und eben deshalb die Frage auch so verkürzt stellen und nicht sehen, dass sie mit dem scheinbar so klugen Schachzug Ihr eigenes Matt vorbreiten. So sind schon viele in die Kaserne gekommen.
    Es war - das scheint mir sicher - Ihr erster Fehler, sich scheinbar klug und trickreich in die scheinbare Sicherheit des KatSchutzes zu flüchten, der sich in aller Regel als Instrument, der Wehrpflicht zu entkommen, als doppelt teure Falle erweist.
    Jetzt sind Sie allem Anschein nach im Begriff, den zweiten Fehler nachzuschieben, indem sie genau so verengt ansetzen. Solche Konstellationen sind sicher nur lösbar, wenn man im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der gesetzlich definierten Heranziehungsvoraussetzungen sorgfältig und fachkundig prüft und erst auds dieser Diagnose die nötigen Schlußfolgerungen zieht.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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