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Verjährung?

 
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Shadow22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.12.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.12.05, 22:25    Titel: Verjährung? Antworten mit Zitat

Hi, ich bin neu hier, lese schon eine Weile mit und habe eine Frage:

Angenommen eine Frau (F) trifft bei einer Spielgruppe eine Mutter (R), die zufällig Rechtsanwältin ist. Die Ehe von F ist eine Katastrophe und sie sucht R im März 2002 auf, weil der Ehemann irgendetwas vorbereitet, um offensichtlich vor einer eventuellen Scheidung, seine Schäfchen in Sicherheit zu bringen.
In dem Gespräch beruhigt die Rechtsanwältin F . F fragt, was sie nun für die Tätigkeit bekommt und R winkt ab.
Bei F wird es aber Monate später wirklich brenzlig, sie reicht durch einen anderen R die Scheidung ein.
Rosenkrieg folgt, der Ehemann stirbt Mai 2005, ohne dass die Ehe geschieden ist. Firmeninsolvenz folgt. Ehefrau und minderjährige Kinder leben seit Anfang der Trennung von Sozialhilfe, bzw. Hartz IV.
Nun erinnert sich R plötzlich an ein Gespräch und schickt eine Rechnung am 12.12.2005 über ein Beratungsgespräch und ein Telefongespräch, woran sich F garnicht mehr erinnern kann, über 180 Euro plus MWSt mit einer Frist von 11 Tagen.
Wäre das nicht eigentlich am 01.01.2006 verjährt??
F hatte es außerdem für einen Freundschaftsdienst gehalten....
Muss F diese Rg wirklich bezahlen, oder vesucht R noch vor der Verjährung einen Mahnbescheid zu schicken, daher diese Frist von nur 11 Tagen?
Was könnte man F raten?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zahlungsaufforderungen kurz vor dem Jahreswechsel lassen grundsätzlich auch ohne genauere Prüfung den Schluss zu, dass hier eine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgen soll.

Grundsätzlich ist jeder anwaltliche Rat natürlich eine Dienstleistung, die bei Verbrauchern mit max. 190 € zzgl. Steuern abgerechnet werden kann. Hierzu reicht auch eine telefonische Auskunft.

Die meisten Anwälte geben in lockerer Runde gerne mal den einen oder anderen Rat erst mal "kostenlos", weil dies ja quasi als Werbung für ein späteres Vollmandat gesehen wird und eine evtl. Beratungsgebühr dann ohnehin in den Mandatsgebühren aufgeht. Hier dürfte wohl bei der Rechnungsstellung auch die Enttäuschung mitspielen, dass man als Anwalt zwar gut genug war, mit "kostenlosen" Fragen gelöchert zu werden, aber nicht gut genug war, um hinterher mittels Vollmandat wenigstens an PKH oder PKV zu kommen.

Grundsätzlich ist es natürlich so, dass der Anwalt das Entstehen der Gebühren beweisen muss.
Allerdings sagen Sie, Sie hätten die Anwältin "aufgesucht". D.h. hier scheint der Rat nicht beiläufig im Rahmen einer Spielgruppe geflossen zu sein, sondern im Rahmen eines Termins in der Kanzlei. Darüber gibt es oft Belege, wie z.B. ein Terminkalender. Ob Sie in einer etwaigen Gebührenklage nachweisen können, dass das "abwinken" als Verzicht auf die gesetzlichen Gebühren zu sehen ist, könnte fraglich sein und damit ein zusätzliches Kostenrisiko auslösen.

Vielleicht wäre ein freundliches, klärendes Gespräch mit der Anwältin sinnvoll.
Außerdem wäre es auch interessant, welchen Streitwert die Anwältin angenommen hat, da Sie ja die für damals maximal zulässige Summe für die Beratung fordert.
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

Außerdem wäre es auch interessant, welchen Streitwert die Anwältin angenommen hat, da Sie ja die für damals maximal zulässige Summe für die Beratung fordert.


Nein, sie hat die maximal zulässige Summe für ein Erstberatungsgespräch genommen.

Bei einem "Aufsauchen nach Ansprechen" - wenn es das denn gewesen wäre - kann das problemlso bereits überwunden sein. Ebenso wenn der Inhalt - meiner Einschätzung nach bei Familiensachen die völlige Regel - bereits weit über den eines ErstbG hinausging. Dazu kommt: Wie unterschreitet man bei einer Scheidungssache denn die 180 €? Der übliche Gegenstandswert ist nicht gerade niedrig.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.12.05, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Und um auch noch die eigentliche Frage zu beantworten:

Ja, die Rechnung wäre am 01.01.2006 bereits verjährt. Im konkreten Fall verjährt der Anspruch der R zum 31.12. dieses Jahres.
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