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angenommen der Anwalt sagt seinem Mandanten , Kläger im Zivilprozess, wir lügen mal ein wenig, der Beklagte kann das Gegenteil eh nicht beweisen. Daraufhin gewinnt Kläger. Nach dem Tod des Klägers findet sich ein Beweis für die Lüge. Frage: Kann der Anwalt nun belangt werden, da dem Beklagten durch die uneidliche Falschaussage ein Schaden in sechstelliger Höhe entstanden ist? _________________ Die Wahrheit ist ein scharfes Schwert
Da der Beklagte im gerichtlichen Verfahren keine Zeugenaussage macht, wird er auch nicht wegen uneidlicher Falschaussage belangt werden.
Allerdings sind in einem zivilrechtlichen Verfahren die Parteien an die Wahrheitspflicht gebunden. Sofern hier gegen diese Pflicht verstoßen wurde, kann (muss nicht) ein Prozessbetrug vorliegen.
danke ralf. Genauso war es, die Wahrheitspflicht ist verletzt worden. Nun kann aber gegen den Kläger wegen anderer Gründe als aus Mangel an Beweisen ein Strafverfahren nicht mehr erfolgen. Was nun? _________________ Die Wahrheit ist ein scharfes Schwert
Es kommt darauf an, inwieweit sich der RA an besagtem Verhalten beteiligt hat (und inweifern dies am Ende von Ermittlungen beweisbar ist). Je nachdem kann Beihilfe oder anstiftung zum Prozessbetrug vorliegen. Hat - wie oben dargestellt - der RA den Vorschlag gemacht, so wäre das z.B. ein Fall der Anstiftung.
Ist das Ganze zwar beweisbar, jedoch kein Strafverfahren mehr möglich aus sonstigen Gründen, so kommt im Rahmen der - bei Straftaten üblicherweise großzügigen - Verjährungsfristen auch ein Zivilprozess auf Schadenersatz in Frage. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
wenn dann festgestellt würde, dass der anwalt vorsätzlich gegen seine wahrheitspflicht verstossen hätte, würde dann seine versicherung für den schaden aufkommen müssen? _________________ Die Wahrheit ist ein scharfes Schwert
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