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ich habe eine Frage: Im Januar habe ich mir bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Nun habe ich eine kleine Reperatur dran, die eigentlich auch in die Gebrauchtwagengarantie fällt. Nun sagt man mir aber, ich hätte nach einem halben Jahr eine Inspektion machen müssen, damit die Garantie weiterläuft. Beim Kauf habe ich aber extra gefragt, wie und wann man Inspektionen machen muss und der Händler sagte mir, ich solle Ende des Jahres wieder kommen.
Hab ich nun meine Garantieleistung verloren ? Muss ich die Rechnung bezahlen ?
Hallo Bobby,
wichtig wäre es zu wissen was für eine Reparatur zu machen war. Nicht alles fällt unter die Garantie. Wenn es ein Verschleißteil ist kannste die Garaantie knicken.
Hast du die Aussage des Verkäufers / Händlers schriftlich oder hast Du Zeugen? Dann sieht es ganz gut aus.
Es wäre eine Garantieleistung gewesen, allerdings, da ich ja nicht nach einem halben Jahr zur Inspektion bin, würden sie es nicht übernehmen.
Meine Mutter war dabei, als ich ihn das fragte. Als wir den Wagen abholten, waren 2 andere Personen dabei, die zumindest mitbekommen haben, dass er nix sagte vonwegen nach nem halben Jahr wieder kommen.
Garantie ist freiwillig bzw. vereinbart und die vereinbarten Bedingungen gelten. Da Sie offensichtlich eine Bedingung (Inspektion/Durchsicht) nicht eingehalten haben, können Sie eine evtl. Garantieleistung aus meiner Sicht vergessen.
Dann gibt es noch das Gewährleistungsrecht. Das ist Gesetz und keine Vereinbarungssache. Demnach muss ein Verkäufer 24 Monate lang für Mängel, die dem Grunde nach schon bei der Übergabe vorhanden waren, einstehen.
In den ersten 6 Monaten nach Kauf geht man davon aus, daß das für einen auftretenden Mangel zutrifft. Der Verkäufer muss, wenn er nicht leisten will, nachweisen, daß der Mangel bei Übernahme nicht vorhanden war (Beweislastumkehr).
Nach diesen 6 Monaten muss der Käufer beweisen, daß der Mangel bereits bei der Übernahme vorhanden war.
Das fällt meistens schwer bzw. ist mit vertretbarem Aufwand unmöglich.
Vergessen Sie also die Spur "Verschleissteil oder nicht", sondern überlegen, ob es sich lohnt, den Nachweis, daß der Schaden am Öldruckschalter bereits bei Übernahme vorhanden war, zu führen.
Dann gibt es noch das Gewährleistungsrecht. Das ist Gesetz und keine Vereinbarungssache. Demnach muss ein Verkäufer 24 Monate lang für Mängel, die dem Grunde nach schon bei der Übergabe vorhanden waren, einstehen.
Kleine Anmerkung: bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistung vertraglich auf 12 Monate verkürzt werden, was in der Regel auch geschieht.
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