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Verfasst am: 24.12.05, 16:49 Titel: Inanspruchnahme aus Bürgschaft zulässig?
Hallo,
eine GmbH beantragt bei einer Bank eine Finanzierung über öffentliche Fördermittel für die mittel- bis langfristige Finanzierung für Investitionen und Betriebsmittel.
In der anschließenden Bankberatung wird jedoch eine wesentlich geringere Summe als besantragt und die Finanzierung über einen Kontokorrentkredit empfohlen. Die Geschäftsführer folgen der Empfehlung. Sie müssen jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben.
In der Folge tritt aufgrund einer nicht vorhersehbaren Veränderung im Marktumfeld ein starker Umsatzrückgang bei der GmbH ein, der trotz Kostensenkungsmaßnahmen zu einem Verbrauch der vorhandenen Betriebsmittel und zur Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites führt. Um eine drohende Finanzierungslücke zu vermeiden, wird erneut bei der Bank um eine Finanzierung über öffentliche Fördermittel gebeten. Die Bank lehnt nun jedoch eine Finanzierung grundsätzlich ab. Die GmbH sieht sich nach einigen weiteren Monaten veranlaßt, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Bank verlangt aufgrund der Bürgschaft die Rückzahlung des Kontokorrentkredites von der Geschäftsführung.
Wenn die Finanzierung von Anfang an, wie von der Geschäftsführung vorgesehen, in der beantragten Höhe über Fördergelder stattgefunden hätte, wäre eine Insolvenz nachweisbar vermieden worden, weil durch entsprechende eingeleitete Kostensenkungsmaßnahmen und Belebung des Marktes wieder die Gewinnzone erreicht worden wäre.
Meine Frage ist nun, ob in diesem Fall die Bank eine Mitverantwortung trägt und ob die Innspruchnahme der Geschäftsführer aus der Bürgschaft vollständig rechtens ist. Falls ja, ist hier ggf. die Basis für einen niedrigen Vergleich gegeben? Es handelt sich um einen mehrfach sechsstelligen Betrag, der von keinem der Geschäftsführer annähernd aufgebracht werden kann.
Bei Abschluß des Kontokorrentvertrages wurde von den GF eine Selbstauskunft abgegeben, in der auch bereits die bescheidene private Vermögenslage wahreitsgemäß dargelegt wurde. Die GF hatten ihr privates Vermögen fast vollständig in die GmbH investiert. Die vorhandenen Vermögenswerte deckten nur ca. 10% der Kreditsumme ab.
Was wäre aus Sicht der Geschäftsführer die beste Strategie in Richtung der Bank?
Ich hoffe, daß ich die Frage im richtigen Forum gestellt habe. Ganz herzlichen Dank für eine Antwort.
Wenn die Finanzierung von Anfang an, wie von der Geschäftsführung vorgesehen, in der beantragten Höhe über Fördergelder stattgefunden hätte, wäre eine Insolvenz nachweisbar vermieden worden, weil durch entsprechende eingeleitete Kostensenkungsmaßnahmen und Belebung des Marktes wieder die Gewinnzone erreicht worden wäre.
Zitat:
Die Geschäftsführer folgen der Empfehlung. Sie müssen jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben.
Die Antwort auf die Frage, ob die Bank eine Mitverantwortung trägt, haben Sie sich doch bereits selbst beantwortet. Die Geschäftsführer hatten einen Plan, die Bank hatte einen Anderen, die Geschäftsführer haben den Plan der Bank angenommen. Es herrscht Vertragsfreiheit, also ist auch die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für die Bürgschaft rechtens. Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man auch davon ausgehen dürfen, dass diese wissen, worauf sie sich einlassen.
Zitat:
Falls ja, ist hier ggf. die Basis für einen niedrigen Vergleich gegeben?
Zum Einen haftet das Vermögen der GmbH, zum Anderen das Privatvermögen der Geschäftsführer, aber nur für den Betrag, für den diese eine Bürgschaft gegeben haben. Beispiel: Finanziert wurden über öffentliche Fördermittel 100.000 Euro, über den Kontokorrent 20.000 Euro. Für die öffentlichen Fördermittel wurde vereinbart, dass nur das Vermögen der Gesellschaft haftet, für den Kontokorrent die Bürgschaft der Geschäftsführer. Fazit: Die Geschäftsführer würden nur für die 20.000 Euro haften.
Zitat:
Was wäre aus Sicht der Geschäftsführer die beste Strategie in Richtung der Bank?
Dies ist von der Einstellung der Geschäftsführer unterschiedlich. Auf jeden Fall empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit der Bank, wie evtl. das Geld zurückgezahlt werden kann. Eine Alternative wäre die private Insolvenz der Geschäftsführer. In diesem Fall würde die Bank nur einen Bruchteil ihres Geldes bekommen. Eine weitere wäre die Bitte um Stundung der Zahlung, der Vereinbarung, dass z.B. das gesamte Geld zurückgezahlt wird, jedoch keine weiteren Zinsen drauf kommen. Die Geschäftsführer könnten dann nochmal von vorne ein Unternehmen gründen... Wie gesagt, es ist abhängig von den Geschäftsführern, welche weiteren Alternativen sie sich noch einfallen lassen können. Donald Trump hatte Ende der 80er über 5 Mrd. Dollar Schulden.
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