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Verfasst am: 20.12.05, 15:51 Titel: Prozesskostenhilfe und zusätzliche Rechnung
Ohne vorherigen Hinweis habe ich jetzt vom RA eine Rechnung für vorgerichtliche Tätigkeiten, die Auswärtskosten für die Wahrnehmung der Gerichtstermine und Fotokopierkosten bekommen, mit dem Vermerk, das diese Kosten nicht die bewilligte Prozesskostenhilfe umfaßt. Muß ich diese Rechnung bezahlen?
Verfasst am: 21.12.05, 09:22 Titel: Re: Prozesskostenhilfe und zusätzliche Rechnung
1. Prozeßkostenhilfe wird i.d.R. nur zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwaltes gewährt. Das heißt, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der beigeordnete Anwalt zu einem Gerichtstermin fahren muß, weil Kanzleisitz und Gerichtsort nicht identisch sind, nicht von der Bewilligung umfaßt sind.
2. Warum Fotokopiekosten durch die Staatskasse nicht erstattet wurden, kann man ohne nähere Angaben nicht nachvollziehen. Grundsätzlich umfaßt die Prozeßkostenhilfe aber auch die dem Anwalt entstandenen Auslagen, wozu Fotokpiekosten ersteinmal zählen.
3. Prozeßkostenhilfe wird nur für die im Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagen des Anwaltes gewährt. War der Anwalt vorher außergerichtlich für Sie tätig, kann er das auch Ihnen gegenüber abrechnen. Hier handelt es sich wahrscheinlich um den nicht anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr (für den Laien kompliziert zu verstehen, dürfte aber i.O. sein).
Verfasst am: 21.12.05, 10:31 Titel: Re: Prozesskostenhilfe und zusätzliche Rechnung
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
2. Warum Fotokopiekosten durch die Staatskasse nicht erstattet wurden, kann man ohne nähere Angaben nicht nachvollziehen. Grundsätzlich umfaßt die Prozeßkostenhilfe aber auch die dem Anwalt entstandenen Auslagen, wozu Fotokpiekosten ersteinmal zählen.
Wobei die ersten 100 Kopien zur Information des Mandanten und zur Erstellung von Anlagekonklumeraten von den allgemeinen Gebühren umfasst sind. Notwendige Kopien von Ermittlungsakten oder ähnlichen Sachen werden mit 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Seiten, danach mit 15 Cent pro Seite vergütet.
Oft bestreitet die Staatskasse pauschal die Notwendigkeit von mehr als 100 Kopien im allgemeinen Schriftverkehr. Da dem Anwalt niemand den entsprechenden Streit um die Paar Euro vergütet, schickt er die Differenzrechnung an den Mandanten. als primären Kostenschuldner.
Worauf der Thread-Verfasser wohl raus will, ist die Frage, wie weit der Anwalt aufklären muss, dass auch bei PKH-Verfahren nicht alle Kostenrisiken abgedeckt sind und ob durch die Nichtaufklärung ein Anwaltsfehler vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechnung auslöst.
Unabhängig davon, dass der Mandant nachweisen muss, dass er nicht aufgeklärt wurde und bei entsprechender Aufklärung bereits vom außergerichtlichen, geschweige denn vom gerichtlichen Verfahren Abstand genommen hätte bin ich persönlich der Meinung, dass es jedem klar sein muss, dass für die Beauftragung eines hochqualifizierten, privaten Dienstleisters (und damit stelle ich auf Hochschulstudium und Assessorausbildung ab, nicht auf die Meinung des Volkes) kosten entstehen und man nicht automatisch davon ausgehen darf, dass der Staat schon alles bezahlen wird.
Des weiteren sollte der Mandant froh sein, überhaupt einen Anwalt gefunden zu haben, der nicht auf einen beträchtlichen Vorschuss gepocht hat. Bis der Anwalt nämlich den PKH-Antrag begründet hat, sind etwa 50 % seiner Gebühren entstanden. Wenn dann das Gericht den Antrag ablehnt, darf er diesem Geld beim mittellosen Mandanten nachrennen.
Habe meine Antwort kurz gehalten, weil die Frage ganz konkret lautete, ob die Rechnung bezahlt werden muß.
Das habe ich mir inzwischen nämlich abgeschminkt: Etwas in die Fragestellung hineinzuinterpretieren und dann Ausführungen in alle Richtungen machen, geht u. U. schief, weil der Fragesteller sich provoziert fühlt, weil man ihm etwas unterstellt. Hier z. B., daß er unzufrieden ist, daß er die Rechnung zahlen muß und daß froh sein soll, überhaupt einen Anwalt gefunden zu haben. _________________ Karma statt Punkte!
Wenn in einer Rechnung eine Leistung lediglich mit "Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr. 2400 VV RVg" aufgeführt ist; habe ich große Bedenken, das diese Leistungsbeschreibung ausreicht.
Mir ist auch kein Vertrag ausgehändigt worden, aus dem ich Erläuterungen entnehmen könnte.
Doch, diese Leistungsbeschreibung reicht. Mehr macht kein Anwalt. Und durch die Benennung der gesetzlichen Grundlage der Gebühr ist die Tätigkeit voll nachvollziehbar.
Die Geschäftsgebühr erhält der Anwalt für das außergerichtliche Betreibung des Geschäfts, unabhängig vom Umfang. Es ist eine Rahmengebühr, wobei 1,3 die Mittelgebühr ist, die immer gefordert werden kann. Eine höhere (bis 2,5) Gebühr muss extra gerechtfertigt werden, indem die besondere Schwierigkeit des Falls dargelegt wird.
Die 2400 gibt´s in Zivilsachen für alles zwischen der einfachen Erstberatung und dem Gerichtsverfahren, unabhängig vom Umfang. D.h. ein Anwalt kann bei einem Streitwert von sagen wir mal 100.000 € einen Zweizeiler an den Gegner schicken und dafür 1760,- € zzgl Auslagen und Steuern abrechnen oder bei einem Streitwert von 100 € 33,.- € zzgl Steuern und Auslagen abrechnen, selbst wenn er hierfür 10 mehrseitige Briefe schreiben musste.
Er ist aber nicht verpflichtet, seine Tätigkeit genauer darzulegen. Er muss im Streitfall allenfalls darlegen, dass die Tätigkeit außergerichtlich über die Beratung hinausgegangen ist. Hierfür reicht aber wie gesagt schon ein Brief: "Lieber Gegner, bitte zahl. Mfg, RA".
Kein Anwalt wird diese "Erläuterungen" in den Vertrag aufnehmen, da es schlicht eine gesetzliche Vorschrift ist. Einfach mal VV RVG bei Google eingeben, da stehts dann drin....
Habe meine Antwort kurz gehalten, weil die Frage ganz konkret lautete, ob die Rechnung bezahlt werden muß.
Das habe ich mir inzwischen nämlich abgeschminkt: Etwas in die Fragestellung hineinzuinterpretieren und dann Ausführungen in alle Richtungen machen, geht u. U. schief, weil der Fragesteller sich provoziert fühlt, weil man ihm etwas unterstellt. Hier z. B., daß er unzufrieden ist, daß er die Rechnung zahlen muß und daß froh sein soll, überhaupt einen Anwalt gefunden zu haben.
Verfasst am: 22.12.05, 18:01 Titel: das war noch nicht alles..
Ich hatte das Arbeitsgericht in Bezug auf die Bewilligung der PKH um Stellungnahme gebeten. Zur Antwort erhielt ich jetzt, das der Anwalt noch ZUSÄTZLICH zu der mir zusätzlich geschickten Rechnung, dort angemeldet hat den "Unterschiedsbetrag zwischen regulären Anwaltskosten und ermäßigten Prozesskostenhilfegebühren" in den Ratenzahlungsplan aufzunehmen.
Zu Beginn hatte er mir gegenüber klar und unmissverständlich geäußert, das er das Mandat zu den ermäßigten Gebühren der Prozesskostenhilfe führt! Wie bekomme ich Recht vor dem "Recht"?
Verfasst am: 22.12.05, 18:18 Titel: Re: das war noch nicht alles..
JohanC hat folgendes geschrieben::
Wie bekomme ich Recht vor dem "Recht"?
Gar nicht, Sie haben nämlich keines!
Ihnen ist Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Das bedeutet zum einen, daß Sie sämtliche Gerichtskosten und die ermäßigten PKH-Gebühren des Anwaltes ratenweise an die Staatskasse zahlen.
Zum anderen bedeutet das, daß die Staatskasse, nachdem deren Ansprüche (Gerichtskosten z. B.) gedeckt sind, weitere Beträge von Ihnen einzieht und zwar bis zur Höhe der "normalen" Anwaltsgebühren. Dies ist eine Folge der Anordnung von Ratenzahlung.
Diesen
Zitat:
"Unterschiedsbetrag zwischen regulären Anwaltskosten und ermäßigten Prozesskostenhilfegebühren"
hat der Anwalt dem Gericht mitgeteilt.
Der Anwalt kann dies im übrigen nicht nach "Gutdünken" tun, sondern er wird von der Staatskasse dazu aufgefordert. Auch dies wieder, weil Ihnen zwar Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aber in der Lage sind, Zahlungen in monatlichen Raten zu leisten. _________________ Karma statt Punkte!
Nun ja, was heißt einseitig. Das ist die gesetzliche Lage, und dafür kann Ihr Anwalt nichts.
Wahrscheinlich haben Sie das Prinzip der Prozeßkostenhilfe nicht verstanden. Dem mittellosen Bürger soll die Möglichkeit gegeben werden, trotz seiner wirtschaftlichen Situation einen Rechtsstreit führen zu können. Auf Kosten des Steuerzahlers. Dies stellt ein großes Privileg zum "Normalbürger" dar, der in der Regel nämlich für die Anwaltskosten und auf jeden Fall für die Gerichtskosten vorschußpflichtig ist und die Kosten für den Rechtsstreit zu zahlen hat. Von der Verpflichtung, Vorschuß zu zahlen, sind Sie befreit. Trotzdem arbeiten Anwalt und Gericht für Sie.
Sie jedoch sind offensichtlich nicht völlig mittellos, können also die Kosten, die nun einmal entstehen, wenn ein Rechtsstreit geführt wird, zahlen, wenn auch - und hierin besteht Ihr Vorteil gegenüber dem "Normalbürger" - in Raten. Sowohl Gericht und Anwalt werden (wurden) für Sie tätig, auch ohne Vorschuß.
Btw: Besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner? _________________ Karma statt Punkte!
Verfasst am: 22.12.05, 20:10 Titel: Das ist die gesetzliche Lage..
Dazu würde ich gerne auch Bewertungen von anderen Forum-Teilnehmern lesen.
Sie scheinen ja Rechts-Experte in jeder Fachrichtung zu sein. Oder woher nehmen Sie das Recht immer Recht zu haben?
Verfasst am: 22.12.05, 20:18 Titel: Re: Das ist die gesetzliche Lage..
JohanC hat folgendes geschrieben::
Dazu würde ich gerne auch Bewertungen von anderen Forum-Teilnehmern lesen.
Sie scheinen ja Rechts-Experte in jeder Fachrichtung zu sein. Oder woher nehmen Sie das Recht immer Recht zu haben?
Verfasst am: 22.12.05, 21:02 Titel: Re: Das ist die gesetzliche Lage..
JohanC hat folgendes geschrieben::
Dazu würde ich gerne auch Bewertungen von anderen Forum-Teilnehmern lesen.
Sie scheinen ja Rechts-Experte in jeder Fachrichtung zu sein. Oder woher nehmen Sie das Recht immer Recht zu haben?
Dann sage ich mal, dass die Bewertungen bisher richtig sind. Einzig an der Aussage, dass PKH in der Regel nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes bewilligt wird kann man evtl. rummäkeln, denn es gibt z.B. entsprechende Beschlüsse z.B. des OLG Hamm, die eine solche Beschränkung als nicht zulässig angesehen haben.
Bringt Sie das jetzt weiter oder soll das noch jemand bestätigen?
Danke, natürlich bringt mich das weiter..
Ich denke einfach inzwischen, das die RA die Mandanten oft wie eine Melkkuh ausnehmen. Ist in vielen Beiträgen hier zu lesen!
Nachher ist man immer klüger.
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